Fehlerhafter Steuerbescheid: Einspruch oder Änderungsantrag?, Teil I

Fehlerhafter Steuerbescheid: Einspruch oder Änderungsantrag?, Teil I

 

Ein Zahlendreher, falsche Daten, nicht anerkannte Aufwendungen oder nicht berücksichtige Steuerermäßigungen:

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Es kann durchaus passieren, dass sich in einen Steuerbescheid Fehler eingeschlichen haben oder der Steuerzahler mit der Entscheidung des Finanzamts nicht einverstanden ist.

Möchte er gegen den Steuerbescheid vorgehen, gibt es zwei Möglichkeiten. So kann der Steuerzahler entweder Einspruch einlegen oder einen Änderungsantrag stellen. Doch was ist der Unterschied? Und wann ist was die bessere Wahl?

Der folgende Beitrag beantwortet in zwei Teilen die Frage: Einspruch oder Änderungsantrag bei einem fehlerhaften Steuerbescheid?

Hier ist Teil I.:

 

Was bewirkt ein Einspruch?

Geht der Steuerzahler mittels Einspruch gegen einen Steuerbescheid vor, muss das Finanzamt den gesamten Vorgang noch einmal prüfen. Das Finanzamt geht also alle Angaben und Sachverhalte, die zu der Steuerfestsetzung geführt haben, erneut durch. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Einspruch berechtigt ist, wird ihm abgeholfen.

Abhelfen bedeutet, dass das Finanzamt dem Steuerzahler Recht gibt und den Steuerbescheid berichtigt. Stellt das Finanzamt keine Fehler fest, wird der Einspruch zurückgewiesen. In diesem Fall kann der Steuerzahler gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid klagen.

Bei einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid gibt es aber noch eine dritte Möglichkeit, die gleichzeitig auch eine Besonderheit ist. Der Einspruch kann nämlich auch eine sogenannte Verböserung zur Folge haben. Eine Verböserung liegt dann vor, wenn der Steuerbescheid zum Nachteil des Steuerzahlers korrigiert wird.

Dies kann beispielsweise dann passieren, wenn sich bei der Prüfung herausstellt, dass das Finanzamt einen Fehler zu Gunsten des Steuerzahlers gemacht hat. Daneben ist eine Verböserung möglich, wenn der Sachbearbeiter Aufwendungen oder Ausgaben, die vorher berücksichtigt wurden, nicht anerkennt und folglich streicht. Eine Berichtigung hätte dann zur Folge, dass sich der Steuerbescheid für den Steuerzahler nachteilig verändern würde.

Bevor das Finanzamt eine solche Verböserung durchführt, muss es den Steuerzahler aber informieren. Der Steuerzahler kann daraufhin Stellung zu den Sachverhalten nehmen. Außerdem kann er entscheiden, ob er den Einspruch aufrechterhält oder zurückzieht. Nimmt er den Einspruch zurück, wird der Steuerbescheid in der Form, wie er ursprünglich erlassen wurde, bestandskräftig.

 

Worauf zielt ein Änderungsantrag ab?

Stellt der Steuerzahler einen Änderungsantrag, wird im Fachjargon davon gesprochen, dass er eine schlichte Änderung gemäß § 172 AO (Abgabenordnung) beantragt. Ein Änderungsantrag verfolgt das Ziel, den Steuerbescheid nur in bestimmten, konkret benannten Punkten abzuändern.

Im Gegensatz zum Einspruch wird der gesamte Steuervorgang nicht noch einmal geprüft. Stattdessen beschränkt sich die Prüfung auf die Sachverhalte, die der Steuerzahler in seinem Änderungsantrag aufgelistet hat.

Gleichzeitig ist eine Berichtigung des Steuerbescheids auf die Punkte und den Umfang begrenzt, die sich aus dem Änderungsantrag ergeben. Außerdem darf der Steuerbescheid nur zum Vorteil des Steuerzahlers korrigiert werden. Eine Verböserung ist nicht möglich.

 

Wodurch unterscheidet sich der Einspruch vom Änderungsantrag?

Hat der Steuerzahler einen Fehler ausgemacht oder ist er mit der Entscheidung des Finanzamts nicht einverstanden, kann er gegen den Steuerbescheid vorgehen.

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Das Ziel ist letztlich dasselbe, unabhängig davon, ob der Steuerzahler Einspruch einlegt oder einen Änderungsantrag stellt. Unterm Strich möchte er nämlich erreichen, dass der Steuerbescheid in seinem Sinne korrigiert wird.

 

Allerdings unterscheiden sich der Einspruch und der Änderungsantrag in einigen wesentlichen Punkten voneinander:

Änderungsantrag Einspruch
Liegt ein Änderungsantrag vor, beschränkt sich die Prüfung auf die Sachverhalte, die im Antrag aufgeführt sind. Alle anderen Punkte, die zur Steuerfestsetzung geführt haben, werden nicht noch einmal geprüft. Geht ein Einspruch ein, muss das Finanzamt den gesamten Vorgang prüfen. Ob der Steuerzahler seinen Einspruch begründet und welche Punkte er in seiner Begründung genannt hat, spielt dabei keine Rolle. Das Finanzamt darf die Prüfung nicht auf einzelne Punkte beschränken, sondern muss die Steuerfestsetzung in vollem Umfang kontrollieren.
Der Steuerbescheid darf nur in den Punkten abgeändert werden, die Gegenstand des Änderungsantrags waren. Außerdem darf eine Berichtigung nur zu Gunsten des Steuerzahlers vorgenommen werden. Kann das Finanzamt dem Änderungsbegehren nicht entsprechen oder hat der Steuerzahler seine Änderungswünsche zu ungenau formuliert, wird der Änderungsantrag in einen Einspruch umgedeutet. Stellt sich bei der Prüfung des Steuervorgangs heraus, dass der Einspruch berechtigt ist, wird die Steuerfestsetzung entsprechend korrigiert und ein geänderter oder neuer Steuerbescheid erlassen. Kann dem Einspruch nicht abgeholfen werden, wird er zurückgewiesen. Dem Steuerzahler steht dann der Klageweg offen. Eine Korrektur des Steuerbescheids kann aber auch zum Nachteil des Steuerzahlers ausfallen. Eine Verböserung muss das Finanzamt vorab ankündigen. Zieht der Steuerzahler seinen Einspruch daraufhin zurück, erlangt der ursprüngliche Steuerbescheid Bestandskraft.
Bei einem Änderungsantrag muss von Anfang an konkret ausgeführt werden, in welchen Punkten der Steuerbescheid berichtigt werden soll. Es ist nicht möglich, nur allgemein eine Änderung zu beantragen. Außerdem kann der Steuerzahler nach Ablauf der Einspruchsfrist keine zusätzlichen Änderungswünsche mehr vortragen. Der Grund hierfür ist, dass der Steuerbescheid nur in den Punkten offen bleibt, die Gegenstand des Änderungsantrags sind. Der Steuerbescheid als solches wird aber bestandskräftig. Für einen wirksamen Einspruch reicht es aus, wenn der Steuerzahler innerhalb der Frist erklärt, dass er Einspruch gegen den jeweiligen Steuerbescheid einlegt. Er muss seinen Einspruch weder begründen noch angeben, in welchen Punkten der Bescheid geändert werden soll. Außerdem hat der Steuerzahler die Möglichkeit, zunächst nur fristwahrend Einspruch einzulegen und eine Begründung später nachzureichen. Den Einspruch im Nachhinein um weitere Sachverhalte zu erweitern, ist ebenfalls möglich.
Ein Änderungsantrag hat keine direkte Auswirkung auf die Bestandskraft des Steuerbescheids. Wenn die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist, wird der Steuerbescheid bestandskräftig. Der Änderungsantrag bewirkt lediglich, dass der Steuerbescheid in den Punkten offen bleibt, auf die sich der Änderungsantrag bezieht. Aus diesem Grund kann bei einem Änderungsantrag auch nicht bewilligt werden, dass die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt wird. Ein Einspruch verhindert, dass der Steuerbescheid Bestandskraft erlangt. Solange über den Einspruch nicht entschieden wurde, wird der Steuerbescheid also nicht bestandskräftig. Allerdings ist der Steuerbescheid trotz Einspruch sofort vollziehbar. Verlangt das Finanzamt eine Zahlung, muss der Steuerzahler die Steuern deshalb rechtzeitig bezahlen. Andernfalls gerät er in Verzug. Zusammen mit dem Einspruch hat der Steuerzahler aber die Möglichkeit, die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Dadurch wird die geforderte Zahlung gestundet, bis über den Einspruch entschieden wurde.
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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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