11 Tipps rund um die Rente

11 Tipps rund um die Rente

Wenn es um die gesetzliche Rente geht, verlassen sich viele darauf, dass alles schon seine Richtigkeit haben wird. Schließlich werden die Rentenbeiträge automatisch vom Lohn oder Gehalt abgeführt. Und die Daten, die für die Rentenberechnung relevant sind, werden vom Arbeitgeber, der Arbeitsagentur und anderen öffentlichen Stellen an den Rentenversicherungsträger gemeldet.

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Doch der Rentenversicherungsträger kann nur die Daten berücksichtigen, die ihm vorliegen. Zudem kann es durchaus passieren, dass sich bei der Datenübertragung Fehler einschleichen. Das Ergebnis ist dann unter Umständen eine zu niedrig berechnete Rente.

Und auch wer schon Rentner ist, kann noch so manche böse Überraschung erleben.

Damit all das nicht passiert und der Versicherte kein Geld verschenkt, sind hier elf Tipps rund um die Rente!:

 

Tipp 1: Die Kontenklärung frühzeitig durchführen.

Für die Berechnung der späteren Rente zählen alle Beiträge und alle Zeiten, die ab dem Start ins Berufsleben bis zum Rentenbeginn zusammenkommen. Die Daten und Unterlagen, die dem Rententräger vorliegen, sind aber längst nicht immer vollständig.

Und auch der Versicherte hat mitunter Schwierigkeiten, seinen gesamten Werdegang mit sämtlichen beruflichen Stationen und Monatsentgelten nach Jahren zu rekonstruieren. Deshalb empfiehlt es sich, nicht erst kurz vor der Rente zu prüfen, welche Zeiten erfasst wurden und ob alles seine Richtigkeit hat.

Die Möglichkeit, eine sogenannte Kontenklärung durchzuführen und die Daten auf einen aktuellen Stand zu bringen, besteht jederzeit. Der Versicherte sollte diese Möglichkeit also durchaus frühzeitig nutzen.

 

Tipp 2: Den Rentenbonus während der Berufsausbildung nutzen.

Während der Berufsausbildung fällt der monatliche Verdienst oft nicht allzu üppig aus. Der Rentenversicherungsträger gewährt hier einen Bonus, indem er die Pflichtbeiträge des Azubis bei der Berechnung der späteren Rente auf bis zu 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes anhebt. Diesen Bonus gibt es während der Ausbildungszeit maximal 36 Monate lang. Allerdings muss der Versicherte dem Rentenversicherungsträger nachweisen, dass er tatsächlich eine Berufsausbildung absolviert hat.

 

Tipp 3: Als Mutter kein Geld verschenken.

Kindererziehungszeiten wirken sich auf die Rente aus. Konkret erhält die Mutter (oder der Vater) für die ersten drei Lebensjahre ihres Kindes je einen Entgeltpunkt. Dabei wird die Mutter so gestellt, als hätte sie drei Jahre lang sozialversicherungspflichtig gearbeitet und ein Durchschnittseinkommen erzielt. Für Mütter gibt es aber noch ein weiteres Plus.

Seit 2013 ist jeder, der einen Minijob annimmt, automatisch rentenversichert und bezahlt Beiträge in die Rentenkasse ein. Liegt der Verdienst einer Mutter unter dem Durchschnitt, legt der Rentenversicherungsträger in den ersten zehn Jahren ab der Geburt des Kindes ein höheres Einkommen bei der Rentenberechnung zugrunde.

Verzichtet die Mutter mit Minijob hingegen auf die Sozialversicherungspflicht, fließt nur der verminderte Rentenbeitrag des Arbeitgebers in die Rentenkasse ein.

 

Tipp 4: Als Selbstständiger die Rentenversicherungspflicht klären.

Selbstständige können unter Umständen rentenversicherungspflichtig sein. Stellt sich erst später heraus, dass eine Versicherungspflicht bestand, muss der Selbstständige mitunter auf einen Schlag sehr hohe Beitragsnachzahlungen für die zurückliegenden Jahre leisten.

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Um das zu vermeiden, sollte sich der Selbstständige am besten schon bei der Existenzgründung erkundigen, ob er Pflichtbeiträge in die Rentenkasse einzahlen muss.

 

Tipp 5: Auch nach dem Arbeitslosengeldbezug arbeitslos gemeldet bleiben.

Es kann sinnvoll sein, arbeitslos gemeldet zu bleiben, auch wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ausgeschöpft ist und andere Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II nicht bewilligt werden.

In dieser Zeit werden zwar keine Entgeltpunkte gesammelt, die sich auf die Höhe der Rente auswirken. Aber die Zeit wird auf die Versicherungsdauer angerechnet. Sie zählt somit für die Jahre mit, die benötigt werden, um in Altersrente zu gehen. Außerdem bleibt so die Möglichkeit, eine Erwerbsminderungsrente zu bekommen, erhalten.

Tipp 6: Individuelle Regelungen bei der Scheidung treffen.

Bei einer Scheidung wird normalerweise der vorgeschriebene Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei wird der Zugewinn bei der Altervorsorge zwischen den beiden Eheleuten aufgeteilt. Allerdings steht es den scheidenden Ehepartnern frei, individuelle Regelungen für den Versorgungsausgleich zu vereinbaren. Diese Vereinbarungen müssen dann von einem Notar beurkundet oder vom Familiengericht protokolliert werden.

Stirbt der Expartner und hat er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als 36 Monate lang eine Rente aus den erworbenen Anrechten aus dem Versorgungsausgleich bekommen, wird die Rente des anderen Expartners nicht gekürzt. Der Versorgungsausgleich ist damit also nichtig.

Erzieht der Expartner wiederum ein gemeinsames Kind, kann er im Todesfall des geschiedenen Partners eine Rente bekommen. Diese Rente ersetzt dann den Unterhalt.

 

Tipp 7: Pflegezeiten prüfen.

Wer einen Angehörigen pflegt und deshalb nicht oder nur eingeschränkt arbeiten gehen kann, ist infolge der häuslichen Pflegetätigkeit in der Rentenversicherung versichert. Eigene Beiträge muss die Pflegeperson dabei nicht bezahlen. Stattdessen zahlt die Pflegeversicherung die Beiträge für die Pflegeperson in die Rentenkasse ein.

Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die Pflegeperson um einen Pflegebedürftigen kümmert, der in eine Pflegestufe eingeordnet ist und Leistungen von der Pflegeversicherung erhält. In der Praxis kommt es jedoch mitunter vor, dass die Pflegekasse zwar das Pflegegeld auszahlt, die Rentenbeiträge für die Pflegeperson aber nicht. Die Pflegeperson sollte deshalb sicherheitshalber bei der Pflege- oder der Rentenversicherung nachfragen.

 

Tipp 8: Vorsicht bei Altersteilzeit!

Möchte ein Arbeitnehmer das Angebot seines Arbeitgebers auf Altersteilzeit, Vorruhestand oder ein vergleichbares Modell nutzen, sollte er darauf achten, bis wann die Regelung gilt. Findet sich in der Vereinbarung eine Formulierung im Sinne von „bis zum möglichen Eintritt in eine Altersrente“, sollte er aufpassen.

Denn eine Altersrente mit Abschlägen kann schon früher bezogen werden als die abschlagsfreie Regelaltersrente. Die Abschläge wiederum bleiben dauerhaft erhalten und können die Rente deutlich schmälern.

 

Tipp 9: Die Hinzuverdienstgrenzen einhalten.

Wer eine Altersrente bezieht, bevor er die Regelaltersgrenze erreicht hat, darf sich bis zu 450 Euro monatlich dazuverdienen. Zweimal pro Kalenderjahr darf der Hinzuverdienst außerdem um maximal das Doppelte überschritten werden. Aber bei einer solchen Überschreitung ist der Minijob kein Minijob mehr.

Denn bei einem Minijob ist der Durchschnittsverdienst pro Monat auf 450 Euro und somit auf 5.400 Euro pro Jahr begrenzt. Ist der Verdienst höher, wird der Job sozialversicherungspflichtig.

Überschreitet der Rentner hingegen die Hinzuverdienstgrenzen bei der Rentenversicherung, muss er nicht nur für seinen Job Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Stattdessen wird auch seine Rente heruntergestuft.

Der Rentner ist deshalb gut beraten, wenn er die Grenzen penibel einhält. Sobald er die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann er sich dann ohne Auswirkungen auf seine Regelaltersrente soviel dazuverdienen, wie er will.

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Tipp 10: Den Rententräger über Adressänderungen informieren.

Zieht der Rentner um, sollte er seinem Rententräger unbedingt zeitnah die neue Adresse mitteilen. Vergisst er das, kann Post von der Rentenversicherung, beispielsweise das jährliche Schreiben zur Rentenanpassung, nicht zugestellt werden. Geht das Schreiben dann als unzustellbar an den Absender zurück, ist die Folge davon, dass der Postrentenservice die Auszahlung der monatlichen Rente mit sofortiger Wirkung stoppt.

 

Tipp 11: Das Finanzamt nicht vergessen.

Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig. In den meisten Fällen ist das monatliche Einkommen aber so niedrig, dass keine Steuern bezahlt werden müssen. Trotzdem sollte der Rentner prüfen, ob er seine Einkünfte nicht doch versteuern muss.

Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Rente sehr hoch ist oder der Rentner neben seiner Rente noch weitere Einnahmen hat. Stellt das Finanzamt nämlich irgendwann eine Steuerpflicht fest, drohen mitunter happige Steuernachzahlungen.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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