Welche Anzeigepflicht gilt bei Erbschaften und Schenkungen?
Wer durch eine Erbschaft oder eine Schenkung an Vermögen gelangt, sollte nicht vergessen, das Finanzamt zu informieren. Denn möglicherweise werden auf den neuen Besitz Steuern fällig. Ob das Vermögen aus einer Erbschaft kommt oder eine Schenkung noch zu Lebzeiten ist, macht letztlich keinen Unterschied. Die Bestimmungen sind nämlich im selben Gesetz geregelt und auch die Steuern sind in beiden Fällen gleich hoch.
Wir erklären, was zu beachten ist!:
Welche Anzeigepflicht gilt nun bei Erbschaften und Schenkungen?
Erben müssen das Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten, nachdem sie von der Erbschaft erfahren haben, informieren. So will es § 30 ErbStG (Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz). Eine Schenkung müssen sowohl der Beschenkte als auch der Schenker beim Finanzamt anzeigen.
Für die Anzeige reicht ein formloses Schreiben aus. Es richtet sich an das Finanzamt, das für den Wohnort des Erblassers oder Schenkenden zuständig ist, und sollte folgende Angaben enthalten:
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Vor- und Nachname, Anschrift, Steueridentifikationsnummer und Beruf des Erblassers und des Erben
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Todestag und Sterbeort des Erblassers bzw. Zeitpunkt der Schenkung
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Gegenstand und Wert vom Erbe oder der Schenkung
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Rechtsgrund des Erhalts (z. B. gesetzliche Erbfolge oder Testament)
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Verwandtschaftsgrad oder persönliches Verhältnis zum Erblasser bzw. Schenkenden
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Art, Wert und Zeitpunkt früherer Zuwendungen des Erblassers bzw. Schenkenden, wenn es solche gab
Allerdings gibt es Fälle, in denen sich der Erbe oder Beschenkte nicht selbst um die Anzeige beim Finanzamt kümmern muss.
Das ist zum einen so, wenn das Erbe auf ein gerichtlich oder notariell eröffnetes Testament zurückgeht und das Vermögen keinen Grundbesitz, kein Betriebsvermögen, keine Anteile an Kapitalgesellschaften und kein Auslandsvermögen beinhaltet.
Zum anderen ist keine Mitteilung ans Finanzamt notwendig, wenn eine Schenkung von einem Gericht oder Notar beurkundet wurde. Das ist zum Beispiel so, wenn der Beschenkte eine Immobilie bekommt.
Inhalt
Was passiert nach der Anzeige?
Nachdem das Finanzamt von der Erbschaft oder Schenkung erfahren hat, prüft es, ob eine Steuererklärung notwendig ist. In der Mehrheit der Fälle ist das nicht nötig. Denn die Freibeträge für nahe Verwandte sind so hoch, dass meist keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt.
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro. Kinder müssen nur eine Erbschaft versteuern, die 400.000 Euro übersteigt. Enkelkinder können 200.000 Euro steuerfrei erben. Bei Erben oder Beschenkten, die keine nahen Verwandten sind, sind die Freibeträge aber deutlich niedriger.
So sind beim nichtehelichen Lebenspartner zum Beispiel nur 20.000 Euro steuerfrei.
Bei Schenkungen gelten die gleichen Freibeträge wie bei Erbschaften. Allerdings können die Freibeträge für Schenkungen alle zehn Jahre genutzt werden. Wer langfristig plant, kann das Vermögen dadurch übertragen, ohne dass nennenswerte Steuerzahlungen anfallen.
Wann muss eine Erbschafts- oder Schenkungssteuererklärung abgegeben werden?
Wer Vermögen erbt oder geschenkt bekommt, das die Freibeträge übersteigt, wird vom Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung bzw. Schenkungssteuererklärung aufgefordert. Mehrere Erben oder Beschenkte können eine gemeinsame Steuererklärung ausfüllen.
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung beträgt mindestens einen Monat. Auf Antrag kann die Frist aber verlängert werden. Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestellt, kümmert er sich um die Steuererklärung.
Gemäß § 31 ErbStG muss die Erbschaftssteuererklärung ein Verzeichnis der Gegenstände und Vermögenswerte enthalten, die zum Nachlass gehören. Als Gegengewicht kann der Erbe die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten aufführen, die seine Steuerlast senken.
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören zum Beispiel die Kosten für die Beerdigung, die Gebühren für den Erbschein und andere Ausgaben, um den Nachlass zu regeln.
Ohne Nachweise zieht das Finanzamt eine Pauschale von 10.300 Euro ab.
Melden auch andere Stellen eine Erbschaft?
Dem Fiskus eine Erbschaft zu verheimlichen, klappt in der Praxis nicht. Denn das Finanzamt erfährt auch ohne die Anzeige des Erben vom Vermögensübergang. So sind Standesämter dazu verpflichtet, Todesfälle anzuzeigen.
Auch Gerichte und Notare melden dem Finanzamt Beurkundungen, die sich auf die Erbschaftssteuer auswirken könnten.
Banken und Versicherungen informieren das Finanzamt ebenfalls automatisch über den Todesfall eines Kunden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Guthaben auf den Bankkonten oder der Betrag, den die Versicherung auszahlt, unterhalb von 5.000 Euro liegt.
Die Mitteilungspflicht in Todesfällen gilt auch für Niederlassungen deutscher Banken im Ausland. Dazu gibt es ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-522/14).
Generell hat die Politik viel unternommen, damit Vermögen nicht mehr so einfach im Ausland versteckt werden kann. Die deutsche Finanzverwaltung tauscht inzwischen mit vielen Staaten steuerrelevante Daten aus.
Nachfragen sind zulässig
Vermutet das Finanzamt eine Steuerhinterziehung, kann es nähere Angaben verlangen und einsehen, wer Überweisungen veranlasst oder Zugang zu einem Schließfach hatte. Voraussetzung ist ein konkreter Anfangsverdacht.
Er kann zum Beispiel entstehen, wenn die Daten, die die verschiedenen Behörden untereinander austauschen, deutlich von den Angaben in der Steuererklärung und dem tatsächlichen Vermögen abweichen.
Hat ein Erbe Vermögen verschwiegen und konnte das Finanzamt die Erbschaftssteuer deswegen gar nicht oder erst verspätet festsetzen, droht ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
Außerdem haftet der Erbe für Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, und muss mögliche Steuernachzahlungen leisten.
Wer im Nachlass auf Schwarzgeld stößt, muss das beim Finanzamt anzeigen, um dem Verdacht einer versuchten Steuerhinterziehung vorzubeugen.
Schenkungen im Alltag
Bei Todesfällen sind Notare, Banken, Versicherungen und andere Behörden verpflichtet, dem Finanzamt den Namen zu melden. Im Unterschied dazu bleiben Schenkungen in Form von Geld oft ohne steuerliche Folgen.
Allerdings unterliegen Schenkungen oberhalb der Freibeträge der Schenkungssteuerpflicht. Wer also vom vermögenden Patenonkel eine große Summe geschenkt bekommt, muss aufpassen, dass er den Freibetrag nicht übersteigt. Sonst droht Ärger mit dem Finanzamt.
Bei Grundstücken oder Immobilien erfährt das Finanzamt automatisch von der Schenkung. Denn solche Übertragungen müssen notariell beurkundet werden und der Notar ist gesetzlich zu einer Meldung ans Finanzamt verpflichtet.
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Thema: Welche Anzeigepflicht gilt bei Erbschaften und Schenkungen?
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