10 Steuertipps rund um Kapitalerträge, 2. Teil
Auch wenn sich die Guthabenzinsen auf einem sehr mageren Niveau bewegen, können sich viele Anleger über solide Einnahmen aus ihren Investments freuen. Diese Einnahmen, die zum Beispiel aus Aktienverkäufen, Dividenden, Ausschüttungen von Fonds oder Zinsen beim Festgeldkonto stammen, sind im Fachjargon die sogenannten Kapitalerträge.
Sind die Kapitalerträge höher als der Freibetrag, müssen sie versteuert werden. Wenn der Anleger nichts unternimmt, zieht die Bank die Steuern automatisch ab und leitet sie ans Finanzamt weiter. Bei den Steuern handelt es sich um die Abgeltungssteuer. Ihr Satz liegt bei 25 Prozent.
Dazu kommen der Solidaritätszuschlag und eventuell noch Kirchensteuer. Ein gutes Viertel der Kapitalerträge ist so von vorneherein weg.
Der Bank die Arbeit zu überlassen, ist für den Anleger bequem. Denn er muss sich nicht um die Abgaben kümmern und die Beträge auch nicht selbst in die Steuererklärung eintragen.
Nur kann es vorkommen, dass der Anleger am Ende mehr Steuern bezahlt hat, als er gemusst hätte. Um das zu verhindern, geben wir zehn Steuertipps rund um Kapitalerträge.
Hier ist der 2. Teil des Ratgebers!:
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Inhalt
Bei thesaurierenden Auslandsfonds genau hinschauen
Durch die Reform der Fondsbesteuerung werden in- und ausländische Fonds seit 2018 gleichbehandelt. Führt der Anleger sein Depot in Deutschland, erledigt seine Bank den Abzug der Abgeltungssteuer.
Außerdem ermittelt die Bank jetzt auch die Steuer für thesaurierende Auslandsfonds. Thesaurierende Auslandsfonds sind Fonds, die im Ausland aufgelegt sind und ihre Erträge wieder anlegen, statt sie auszuschütten.
Deshalb ist möglich, dass die Bank Anfang 2019 zum ersten Mal Abgeltungssteuer auf fiktive Erträge aus dem Vorjahr abgezogen hat. Diese fiktiven Erträge sind die sogenannte Vorabpauschale. Ob und in welcher Höhe die Bank die Vorabpauschale einbehalten hat, ist auf der Steuerbescheinigung der Bank für das Jahr 2019 ausgewiesen.
Hat der Anleger in einen thesaurierenden Auslandsfonds oder ETF investiert, musste er bis Ende 2017 die ausschüttungsgleichen Erträge jedes Jahr selbst in die Steuererklärung eintragen.
Die ausschüttungsgleichen Erträge sind die Dividenden, die der Fonds erwirtschaftet und wieder angelegt hat. Für Erträge ab 2018 fällt dieser Aufwand weg, denn dafür zieht die Bank nun die Vorabpauschale ab.
Doch wenn der Anleger seine Anteile aus thesaurierenden Auslandsfonds im Vorjahr verkauft hat, muss er gegenüber dem Finanzamt belegen, dass er für die ausschüttungsgleichen Erträge aus den vorhergehenden Jahren schon Steuern bezahlt hat.
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Abgeltungssteuer beim Verkauf von alten Fonds zurückholen
Fondsanteile, die der Anleger vor 2009 gekauft hat, genießen als Alt-Anteile Bestandsschutz. Bis Ende 2017 bleibt bei ihnen eine Wertsteigerung komplett steuerfrei. Für die Zeit ab Anfang 2018 werden für die Wertsteigerung nur bis zum persönlichen Freibetrag von 100.000 Euro keine Steuern fällig.
Wie bei allen Fonds hat die Bank zum Stichtag am 31. Dezember 2017 einen fiktiven Veräußerungsgewinn ermittelt. Dieser ist dauerhaft steuerfrei. Für Wertsteigerungen, die danach entstanden sind, führt die Bank die Abgeltungssteuer automatisch ab. Allerdings berücksichtigt sie dabei den Freibeitrag von 100.000 Euro nicht.
Hat der Anleger alte Fondsanteile verkauft, sollte er deshalb die Kapitalerträge, die die Bank in ihrer Steuerbescheinigung ausgewiesen hat, in die Zeile 7 der Anlage KAP eintragen. Außerdem sollte er die Zeile 8a ausfüllen. Auf diese Weise sichert er sich den Freibetrag und das Finanzamt zahlt die abgeführte Abgeltungssteuer zurück.
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Auf die Teilfreistellung achten
Die Abgeltungssteuer fällt für Dividenden, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne an. Bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt die deutsche Bank, bei der der Anleger sein Depot führt, jetzt auch die sogenannte Teilfreistellung.
Enthält ein Wertpapierdepot mindestens zur Hälfte Aktien, sind durch die Teilfreistellung 30 Prozent aller Erträge steuerfrei. Die Bank zieht also nur die Abgeltungssteuer für den steuerpflichtigen Teil der Erträge und somit für 70 Prozent der Erträge aus Aktienfonds und ETFs ab.
Vorher mussten die ausländischen Quellensteuern umständlich angerechnet werden. Durch das System mit der Teilfreistellung fällt das nun weg.
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Fehler der Bank in der Anlage KAP vermerken
Es kann passieren, dass der Bank beim Abzug der Abgeltungssteuer Fehler unterlaufen sind. Denkbar ist das zum Beispiel, wenn der Anleger das Depot gewechselt hatte.
Wichtig ist daher, dass er die alljährliche Steuerbescheinigung seiner Bank sorgfältig überprüft. Spürt der Anleger Fehler in der Abrechnung auf, kann er die richtigen Beträge in die jeweiligen Korrektur-Spalten der Anlage KAP eintragen.
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Zinsen vom Finanzamt richtig versteuern
Steuererstattungen verzinst das Finanzamt mit einem Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat und somit von 6 Prozent pro Jahr, wenn eine Wartezeit von 15 Monaten vergangen ist. Allerdings zählen auch diese Zinsen zu den Zinsgewinnen, die der Abgeltungssteuer unterliegen.
Der Anleger muss die Zinsen, die ihm das Finanzamt ausgezahlt hat, deshalb als “Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben“ in Zeile 19 der Anlage KAP angeben.
Denkbar ist, dass diese Erträge in Zukunft etwas geringer sein werden. Das würde dann auch die fällige Steuer auf die Erträge betreffen.
Dem Bundesverfassungsgericht liegt nämlich eine Klage vor, in der ein Steuerzahler den aus seiner Sicht viel zu hohen Zinssatz des Finanzamts bemängelt (Az. 2 BvR 482/14). Bis eine Entscheidung gefallen ist, werden die Zinsen im Steuerbescheid deshalb nur vorläufig festgesetzt.
Hat das Finanzamt Zinsen ausgezahlt, muss der Anleger eine Steuererklärung abgeben. Für das Vorjahr muss diese spätestens am 31. Juli beim Finanzamt eingegangen sein.
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Thema: 10 Steuertipps rund um Kapitalerträge, 2. Teil
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