Wer profitiert vom Altersentlastungsbetrag?

Wer profitiert vom Altersentlastungsbetrag?

Noch sind in Deutschland gesetzliche Altersrenten und Pensionen durch Freibeträge steuerlich begünstigt. Doch das könnte dazu führen, dass zum Beispiel Arbeitnehmer, die in erster Linie privat für ihren Ruhestand vorgesorgt haben, mit Blick auf die Steuer im Nachteil sind. Aus diesem Grund gibt es den Altersentlastungsbetrag.

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Wer profitiert vom Altersentlastungsbetrag

Wer profitiert vom Altersentlastungsbetrag?

Damit du den Altersentlastungsbetrag bekommst, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Die erste und wichtigste Voraussetzung betrifft dein Alter. So musst du zum 1. Januar des Kalenderjahres, in dem du den Altersentlastungsbetrag nutzen willst, ein Alter von 65 Jahren erreicht haben.

Die zweite Voraussetzung betrifft deine Einkünfte. Entweder du beziehst ein Gehalt als Arbeitnehmer oder du erzielst andere Einkünfte, zum Beispiel aus Vermietung oder Kapitalvermögen.

Versorgungsbezüge wie die gesetzliche Rente zählen aber nicht dazu, denn für sie gelten ja bereits Steuervorteile.

Vereinfacht erklärt sind für den Altersentlastungsbetrag nur die Einkünfte relevant, die in vollem Umfang steuerpflichtig sind.

Angewendet wird der Altersentlastungsbetrag deshalb auf folgende Einkünfte:

  • Bruttogehalt als Arbeitnehmer
  • Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Dividenden, Gewinne aus ETFs oder Zinsen aus Sparverträgen
  • Rentenbezüge, die wie Riester-Renten voll versteuert werden
  • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

Wichtig bei den Einkünften ist außerdem, dass ihre Summe positiv ist. Bei der Steuer kannst du auch negative Einkünfte, also Verluste, geltend machen, um deine Steuerlast insgesamt zu senken.

Den Altersentlastungsbetrag kannst du aber nur bei positiven Einkünften in Anspruch nehmen.

Wie hoch ist der Altersentlastungsbetrag?

Wie der Steuerfreibetrag auf die gesetzliche Rente hängt auch der Altersentlastungsbetrag vom Geburtsjahr ab. Dabei galt lange Zeit, dass sowohl der Steuerfreibetrag als auch der Altersentlastungsbetrag im Jahr 2040 die Null-Prozent-Marke erreichen.

Folglich war der Jahrgang 1974 der letzte Jahrgang, der noch den Altersentlastungsbetrag nutzen konnte. Denn nur wer 1974 geboren ist, konnte bis zum 1. Januar 2040 sein 64. Lebensjahr abgeschlossen haben und so ein entscheidendes Kriterium erfüllen.

Allerdings brachte das Wachstumschancengesetz, das der Bundesrat im März 2024 verabschiedete, eine grundlegende Änderung mit sich.

So ist jetzt klar, dass der Steuerfreibetrag und der Altersentlastungsbetrag länger weiterlaufen und erst im Jahr 2058 auf null Prozent bzw. Euro schmelzen.

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Bei der Höhe des Altersentlastungsbetrags spielen neben dem Geburtsjahr der persönliche Prozentsatz und der persönliche Höchstbetrag eine Rolle. Diese beiden Werte werden einmal festgeschrieben und gelten anschließend bis an dein Lebensende.

Ausgangspunkt der Berechnungen sind folgende Werte:

Geburtsjahr Prozentsatz Höchstbetrag 1. Jahr der Inanspruchnahme
1940 40,0 % 1.900 € 2005

Von hier aus sinkt der Prozentsatz jedes Jahr um 0,8 Prozent und der Höchstbetrag um 38 Euro. Das gilt bis zum Jahr 2022. Ab dem Jahr 2023 reduzieren sich die Beträge nur noch um die Hälfte, der Prozentsatz also um 0,4 Prozent und der Höchstbetrag um 19 Euro jährlich.

Durch diesen langsameren Abbau läuft der Altersentlastungsbetrag erst 2058 aus und der Jahrgang 1993 ist der letzte, der noch davon profitieren kann.

Das heißt ganz konkret: Bist du zum Beispiel 1960 geboren, kannst du den Altersentlastungsbetrag ab 2025 in Anspruch nehmen und dabei 13,2 Prozent der entsprechenden Einkünfte bis zu einem Höchstbetrag von 627 Euro steuerlich geltend machen.

Bist du zehn Jahre später geboren, liegen der Prozentsatz bei 9,2 Prozent und der Höchstbetrag bei 437 Euro, wenn du den Altersentlastungsbetrag erstmals im Jahr 2035 nutzt. Die Tabelle mit allen Werten ist in § 24a EStG (Einkommensteuergesetz) aufgeführt.

Wer profitiert vom Altersentlastungsbetrag (1)

Wie kann ich den Altersentlastungsbetrag in Anspruch nehmen?

Der Fiskus wendet den Altersentlastungsbetrag mit deinem individuellen Prozentsatz direkt auf die entsprechenden Einkünfte an.

Dabei werden der Bruttolohn und die Nebeneinkünfte getrennt voneinander betrachtet, damit dein Bruttolohn und eventuelle Verluste aus Nebeneinkünften nicht miteinander verrechnet werden. So kannst du den Höchstbetrag voll ausschöpfen.

Beim Bruttogehalt als Arbeitnehmer

Ein Beispiel: Peter ist 1959 geboren. Also kann er den Altersentlastungsbetrag erstmals 2024 beanspruchen. Sein monatlicher Verdienst als Arbeitnehmer beträgt 3.600 Euro brutto.

Davon kann er 13,6 Prozent, also 489,60 Euro, geltend machen. Allerdings kann Peter den Altersentlastungsbetrag nur bis zum Höchstbetrag absetzen. Dieser liegt in seinem Fall bei 646 Euro pro Jahr. Mit zwei Monatsgehältern hat Peter den Höchstbetrag also ausgereizt.

Gesondert beantragen musst du den Altersentlastungsbetrag nicht. Denn wenn du Lohn beziehst, wird er in deiner Einkommensabrechnung automatisch berücksichtigt. Letztlich ist so dein Nettolohn höher.

Weil der Altersentlastungsbetrag in diesem Fall schon über die Lohnsteuer abgegolten ist, wird er in der jährlichen Steuererklärung nicht noch einmal angewendet.

Bei Kapitalerträgen

Etwas komplizierter ist es bei Kapitalerträgen. Hier wird der Altersentlastungsbetrag nicht automatisch angewendet. Stattdessen werden Kapitalerträge zunächst mit der Abgeltungssteuer und Soli plus ggf. Kirchensteuer besteuert.

Gibst du deine Kapitalerträge in der Anlage KAP an, kannst du dort auch eine Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt prüft daraufhin, ob es für dich günstiger ist, deinen persönlichen Grenzsteuersatz anstelle der Abgeltungssteuer auf deine Kapitalerträge anzuwenden.

Ist dem so, werden deine Kapitalerträge wie Gehalt behandelt und das Finanzamt berücksichtigt den Altersentlastungsbetrag auf die Kapitaleinkünfte im Steuerbescheid.

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