Übersicht: Steuermodelle nach Unternehmensform

Übersicht: Steuermodelle nach Unternehmensform

Wer ein Unternehmen gründet oder übernimmt, muss sehr viele wichtige Entscheidungen treffen. Eine der elementaren Fragen dabei ist die Rechtsform des Unternehmens.

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Neben Aspekten der Haftung oder der Gewinn- und Verlustbeteiligung spielt bei der Wahl der Unternehmensform auch die erwartete Steuerbelastung eine zentrale Rolle. Bei den verschiedenen Unternehmensformen finden nämlich unterschiedliche Steuermodelle Anwendung.

Grundsätzlich wird bei den Abgaben, die ein Unternehmen an den Staat entrichten muss, von den Unternehmenssteuern gesprochen. Allerdings handelt es sich bei den Unternehmenssteuern nicht nur um eine bestimmte Steuer. Stattdessen ist die Bezeichnung ein Oberbegriff, der mehrere Steuerarten umfasst.

 

Die folgende Übersicht erklärt, welche Steuern dies sind und welche Steuermodelle nach Unternehmensform es gibt:

 

Die Unternehmenssteuern

Bei der Besteuerung eines Unternehmens finden drei Steuertypen Anwendung. Maßgeblich dabei sind die Faktoren

  1. Ertrag,
  2. Verbrauch und
  3. Substanz.

 

Die Veranlagung nach diesen drei Kriterien gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer Größe. Dabei gibt es bei den Verbrauchs- und den Substanzsteuern keinerlei Unterschiede. Bei der Besteuerung des Ertrags ist das anders. Hier orientiert sich die Steuererhebung an der gewählten Rechtsform.

 

Die Besteuerung des Ertrags

In die Besteuerung des Ertrags fließen alle Abgaben ein, die infolge des erwirtschafteten Gewinns fällig werden. Je nach Unternehmensform werden dafür die Einkommensteuer, die Körperschaftssteuer, die Gewerbesteuer und der Solidaritätszuschlag erhoben.

Bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften erfolgt die Besteuerung nach dem sogenannten Transparenzprinzip. Zu den Personengesellschaften gehören beispielsweise die Kommanditgesellschaft (KG), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Die Gewinne, die das Unternehmen erzielt hat, unterliegen der Einkommenssteuer des Gesellschafters. Da sie deshalb ersichtlich und somit transparent sind, wird vom Transparenzprinzip gesprochen.

Üblicherweise werden die Gewinne und Verluste dabei in einer Gewinn- und Verlustrechnung aufgeführt und anschließend als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in die Einkommensteuererklärung eingetragen. Gibt es in einem Unternehmen mehrere Gesellschafter, werden die erwirtschafteten Gewinne auf die Gesellschafter aufgeteilt.

Bei Kapitalgesellschaften, zu denen beispielsweise die Aktiengesellschaft (AG) oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gehören, wird die Besteuerung nach dem sogenannten Trennungsprinzip vorgenommen. Die erzielten Gewinne unterliegen hier der Körperschaftsteuer.

Dabei beläuft sich der Steuersatz für die Körperschaftsteuer auf 15 Prozent. Auf die darauffolgende Gewinnausschüttung an die Gesellschafter wird dann noch einmal Einkommenssteuer erhoben. Seit 2008 erfolgt die Erhebung dieser Abgaben als Abgeltungssteuer, wobei zwischen Kapitalerträgen und den sonstigen Erwerbseinnahmen unterschieden wird.

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Zu den Kapitalerträgen gehören die Gewinne, die durch die Gesellschaft erzielt wurden. Zu den sonstigen Erwerbseinnahmen zählt beispielsweise das Gehalt. Die Kapitalerträge werden nicht mit dem persönlichen Steuertarif, sondern pauschal mit 25 Prozent besteuert.

Ist der Anteilseigner an der Kapitalgesellschaft selbst eine Gesellschaft, ist es möglich, die Gewinne steuerfrei auszuschütten. Lediglich fünf Prozent bleiben als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben außen vor. Diese Variante kommt beispielsweise bei einer GmbH & Co. KG in Betracht.

Erzielt ein Unternehmen Erträge aus einer Gewerbetätigkeit, fällt im Rahmen der Ertragsbesteuerung auch Gewerbesteuer an. Dies gilt für Personen- und Kapitalgesellschaften gleichermaßen. Berechnet wird die Gewerbesteuer anhand des Gewinns, den die Gesellschaft ausgewiesen hat.

Bei Personengesellschaften wird aber ein Freibetrag von derzeit 24.500 Euro abgezogen. Der Gewerbeertrag wird dann mit der gültigen Steuermesszahl multipliziert, aktuell beläuft sie sich auf 3,5 Prozent. Das Ergebnis dieser Rechnung ist der sogenannte Steuermessbetrag.

Der Steuermessbetrag wiederum wird mit dem örtlichen Steuerhebebetrag multipliziert. Dabei legt jede Gemeinde oder Kommune den Steuerhebebetrag und damit letztlich die Höhe der Gewerbesteuer selbst fest.

Daneben zählt der Solidaritätszuschlag zu den Ertragssteuern. Während Personengesellschaften den Solidaritätszuschlag auf Basis der Einkommensteuer bezahlen, berechnet sich der Solidaritätszuschlag bei Kapitalgesellschaften anhand der Körperschaftsteuer.

Zusammengefasst fallen je nach Unternehmensform somit folgende Unternehmenssteuern an:

Einzelunternehmen und Personengesellschaften Kapitalgesellschaften
Einkommenssteuer auf die erwirtschafteten Gewinne 15 % Körperschaftssteuer auf die erwirtschafteten Gewinne und

25 % Abgeltungssteuer auf die Gewinne der Gesellschafter

Gewerbesteuer Gewerbesteuer
Solidaritätszuschlag auf Basis der Einkommensteuer Solidaritätszuschlag auf Basis der Körperschaftssteuer

 

Die Besteuerung des Verbrauchs

Im Zusammenhang mit der Besteuerung des Verbrauchs geht es im Wesentlichen um die Umsatzsteuer und die Grunderwerbssteuer. Die Umsatzsteuer, die in den eigenen Ausgaben enthalten ist, kann ein Unternehmen als sogenannte Vorsteuer abziehen. Dadurch muss das Unternehmen nur Umsatzsteuer in der Höhe bezahlen, die durch die eigene Wertschöpfung entsteht.

Weil somit nur der geschaffene Mehrwert besteuert wird, wird die Umsatzsteuer auch Mehrwertsteuer genannt. Mit Ausnahme von Kleinunternehmern sind Unternehmen aller Rechtsformen abzugsberechtigt.

Die Grunderwerbssteuer wird dann fällig, wenn ein Unternehmen Grund erwirbt, also Grundstücke oder Immobilien kauft. Wie hoch die Grunderwerbssteuer ausfällt, hängt vom Bundesland ab. Die Steuersätze bewegen sich hierbei zwischen 3,5 und 6,5 Prozent.

 

Die Besteuerung der Substanz

Bei der Besteuerung der Substanz steht vor allem die Grundsteuer im Mittelpunkt. Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz des Unternehmens erhoben.

Die Höhe der Grundsteuer wird von den Gemeinden oder Kommunen festgelegt. Genauso wie die Verbrauchssteuern müssen auch die Substanzsteuern von Unternehmen aller Rechtsformen in gleicher Form bezahlt werden.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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