Steuertipps für Arbeitnehmer

Die wichtigsten Steuertipps für Arbeitnehmer 

Im Unterschied zu Selbstständigen sind die Möglichkeiten, die abhängig angestellte Arbeitnehmer haben, um Steuern zu sparen, recht begrenzt. Der Arbeitgeber führt die Steuern jeden Monat automatisch an das Finanzamt ab und auch das Einspar- und Rückholpotenzial bei der alljährlichen Steuererklärung ist beschränkt.

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Die größten Sparmöglichkeiten bieten hier lediglich die Pendlerpauschale und die haushaltsnahen Dienstleistungen. Steuersparmodelle existieren für Arbeitnehmer eigentlich nicht, aber es gibt Mittel und Wege, um die Steuerlast dennoch auf ganz legale Art und Weise zu senken. Das Schlüsselwort hierfür lautet Gehaltsextras. 

Der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber können vereinbaren, dass ein Teil des Bruttolohnes nicht als Lohn an den Arbeitgeber, sondern als steuerfreier Zuschuss für beispielsweise die täglichen Fahrtkosten ausbezahlt wird. Rückwirkend sind solche Umwandlungen des Lohns in steuerfreie Gehaltsextras zwar nicht möglich, können aber im Zuge einer Gehaltserhöhung, eines Arbeitgeberwechsels oder eines Neuvertrages vereinbart werden.

Von den Gehaltsumwandlungen profitieren dann auch beide Seiten. So hat nicht nur der Arbeitnehmer mehr Geld in der Tasche, sondern weil bei den Gehaltsextras abgesehen von den Steuern auch die Sozialversicherungsbeiträge entfallen, spart auch der Arbeitgeber seine Anteile zu der Kranken-, der Renten- und der Arbeitslosenversicherung.

Hier nun die wichtigsten Steuertipps für Arbeitnehmer, von denen letztlich auch der Arbeitgeber profitiert:

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Ohne Steuern und Sozialabgaben kann der Arbeitnehmer monatlich 44 Euro für die Kosten von seinem Arbeitgeber erhalten, die für seinen täglichen Weg zur Arbeit entstehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob öffentliche Verkehrsmittel oder der private Pkw genutzt werden. Allerdings ist das Gehaltsextra auf 44 Euro pro Monat beschränkt.

Das bedeutet, um sich den steuerfreien Zuschuss zu sichern, dürfen die monatlichen Fahrtkosten nicht über 44 Euro liegen. Kauft der Arbeitnehmer ein Jahresticket, das 150 Euro kostet, entfällt das steuerfreie Gehaltsextra, weil die 44-Euro-Monatsgrenze überschritten und eine Umverteilung auf mehrere Monate nicht möglich ist. Ist eine Monatkarte teurer als 44 Euro, bleibt der steuerfreie Zuschuss erhalten, wenn der Arbeitnehmer den Differenzbetrag aus eigener Tasche bezahlt.

Wird das eigene Auto für die Fahrten zur Arbeit genutzt, müssen die steuer- und abgabenfreien Zuschüsse in Form von Benzingutscheinen nachgewiesen werden. Bei den Benzingutscheinen darf allerdings kein Geldbetrag angegeben sein, sondern dort müssen die Menge und die Sorte des Kraftstoffes stehen.

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Für Telefonate und die Internetnutzung kann ohne Nachweise ein pauschaler Zuschuss in Höhe von 20 Euro mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, unabhängig davon, ob Telefon, Handy oder Computer ausschließlich dienstlich oder auch privat genutzt werden.

Sind die Kosten höher als die steuer- und abgabefreien 240 Euro jährlich, sind auch höhere Zahlungen möglich. In diesem Fall müssen die tatsächlichen Kosten allerdings mittels Einzelverbindungsnachweisen belegt werden.

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Hat ein Arbeitnehmer kleine Kinder, die in einem Kindergarten oder bei einer Tagesmutter untergebracht sind, sind steuerfreie Gehaltsextras für die Kinderbetreuung möglich.

Statt einer Gehaltserhöhung kann der Arbeitnehmer also mit seinem Chef vereinbaren, dass sich dieser an den Betreuungskosten beteiligt. In diesem Fall fließt der gesamte vereinbarte Betrag auf das Konto des Arbeitnehmers und auch für den Arbeitgeber entfällt der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen, den er bei einer normalen Gehaltserhöhung bezahlen müsste.

Der steuerfreie Zuschuss muss allerdings, wie eine Gehaltserhöhung, zusätzlich zum bisherigen Lohn gezahlt werden. Eine reine Umwandlung von Teilen des bisherigen Lohns ist nicht möglich.

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Recht neu ist, dass der Arbeitgeber jährlich 500 Euro steuerfrei auszahlen kann, um damit Leistungen zur Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer zu finanzieren. Ob die gesundheitsfördernden Maßnahmen intern oder extern durchgeführt werden, spielt keine Rolle. Allerdings gilt der steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschuss nicht für die reine Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass das Geld für Maßnahmen verwendet wird, die von den Krankenkassen als präventive Maßnahmen anerkannt werden, wobei diese dann durchaus auch wieder von Vereinen und Fitnessstudios angeboten werden können.

Zu den Maßnahmen, die in Frage kommen, gehören beispielsweise ausgleichende Bewegungsprogramme, Kurse zur Entspannung und Stressbewältigung oder Raucherentwöhnungs- und Ernährungsseminare.

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Seit einigen Jahren können Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge in Anspruch nehmen, die auf der Umwandlung von ihrem Entgelt basiert. Seit 2008 können Arbeitnehmer in diesem Zuge jährlich maximal 2.544 Euro in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen, wobei der Arbeitgeber die Durchführungsform der betrieblichen Altersvorsorge festlegt.

Auf die Einzahlungen fallen weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge an.

Wurde der Vertrag nach 2005 geschlossen, erhöht sich der steuerfreie Betrag zudem um weitere 1.800 Euro, allerdings müssen hierfür Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Der Vorteil wird bei einem Vergleich mit einem herkömmlichen Altersvorsorgeprodukt deutlich.

Wandelt der Arbeitnehmer monatlich 100 Euro seines Entgeltes als Beitrag für die betriebliche Altersvorsorge um, bezahlt er hierfür 100 Euro seines Bruttolohnes. Möchte er hingegen jeden Monat 100 Euro in ein herkömmliches Altersvorsorgeprodukt wie beispielsweise eine Lebens- oder eine Rentenversicherung einzahlen, benötigt er fast den doppelten Bruttolohn, da er diese Beiträge von seinem Nettolohn bestreitet.

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