Infos und Steuertipps für Solarstrom

Infos und Steuertipps rund um das Thema Solarstrom 

Verfügt ein Hausbesitzer über eine Photovoltaikanlage, die ab 2008 in Betrieb ist, wird der von ihm erzeugte Solarstrom mit 46,75 Cent pro Kilowattstunde vergütet. Weitere 5 Cent pro Kilowattstunde erhält er, wenn die Photovoltaikanlage in die Hausfassade integriert ist.

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Durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz sind die Stromkonzerne dabei dazu verpflichtet, den Solarstrom zu kaufen und die Vergütung für 20 Jahre zu garantieren.

Aus Sicht des Finanzamtes wird der Besitzer der Anlage zum Unternehmer und muss seine Gewinne entsprechend abrechnen.

 

Hier die wichtigsten Infos und Steuertipps rund um das Thema Solarstrom in der Übersicht:

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Die Vergütung für Solarstrom ist dreimal so hoch wie für normalen Strom.

Daher kann es sich lohnen, den selbst erzeugten Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen und seinen eigenen Strombedarf durch konventionellen Strom abzudecken.

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Die Einnahmen aus dem Stromverkauf rechnet der Besitzer der Anlage wie ein Unternehmer ab.

Nach dem Urteil Az. 14 K 1899/04, EFG 2007, S. 876 des Münchner Finanzgerichts ist dies auch dann möglich, wenn der Hausbesitzer ein Viertel des erzeugten Stroms für sich selbst nutzt und nur den übrigen Teil in das öffentliche Netz einspeist.

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Die meisten Privatstromerzeuger sind nicht umsatzsteuerpflichtig, weil ihre Umsätze normalerweise unter 17.500 Euro pro Jahr liegen. Dennoch kann es sich vor allem in der Anfangsphase lohnen, sich für die Umsatzsteuer zu entscheiden. 

In diesem Fall zieht das Finanzamt die eigene Umsatzsteuer von der Umsatzsteuer ab, die beispielsweise für den Kauf oder die Montage der Anlage bezahlt wurde. Reicht der Hausbesitzer eine Umsatzsteuervoranmeldung sowie Rechnungen und Belege für die eigenen Ausgaben ein, erhält er die Differenz zwischen seiner Umsatzsteuer und der gezahlten Umsatzsteuer zuzüglich zu der Vergütung für den Strom zurück.

In dem Jahr, in dem die Anlage in Betrieb genommen wurde, sowie im Folgejahr muss die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgegeben werden, danach dann alle drei Monate und später nur noch einmal pro Jahr.

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In der Steuererklärung werden die Gewinne oder Verluste aus dem Stromverkauf ermittelt.

Liegen die Einnahmen unter 17.500 Euro jährlich, genügt eine formlose Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben und das Ergebnis dieser Gegenüberstellung wird als Gewinn oder Verlust in Zeile 4 der Anlage G eingetragen.

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Zu den Betriebseinnahmen gehören die Vergütungen für den Strom inklusive Umsatzsteuer und bereits erstatteter Umsatzsteuer.

Die Ausgaben setzten sich aus den Kosten für die Anschaffung, die Installation, die Finanzierung, Reparaturen, Wartungen und Versicherungen sowie der mitbezahlten Umsatzsteuer zusammen. Der Kaufpreis wird allerdings erst nach Abzug der Umsatzsteuer als Betriebsausgabe anerkannt und auf 20 Jahre verteilt.

Anlagen, die 2008 in Betrieb genommen wurden, können nur noch linear mit einer Jahresrate von 5 Prozent abgeschrieben werden. Zusätzlich dazu können Hausbesitzer aber 20 Prozent des Kaufpreises im Jahr der Inbetriebnahme oder verteilt auf vier Jahre als Sonderabschreibung abrechnen.

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Hat der Hausbesitzer 2008 eine Photovoltaikanlage bestellt, die er in den nächsten drei Jahren kaufen wird, kann er den neuen Investitionsabzugsbetrag in aller Regel formlos auf der Gewinnermittlungsanlage beantragen.

Das Finanzamt zieht in diesem Fall 40 Prozent der erwarteten Anschaffungskosten bis zu einer Höchstgrenze von 200.000 Euro bereits von den Einnahmen aus dem Jahr 2008 ab.

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