Sonderausgaben Pauschalbetrag

Sonderausgaben Pauschalbetrag

Im Alltag eines Steuerzahlers kann es sehr oft einen gewissen Pauschalbetrag geben. Geht es um die Sonderausgaben, gilt grundsätzlich, dass man diese für verschiedene Bereiche geltend machen kann. Gibt man dabei keine genauen Zahlen an bzw. belegt seine Sonderausgaben an, bekommt man nur eine grundlegende Pauschale für seine „Vorsorgeaufwendungen“.

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Diese „Pauschale“ beläuft sich in der Regel auf 20% des Beitrages, den man in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt und die man auch auf der „Lohnsteuerkarte“ ablesen kann. Dazu kommt noch die „Summe“ von 11% des Brutto-Lohnes, den man in einem Jahr verdient hat.

Insgesamt sind es jedoch höchstens 1500,- Euro die man als Pauschale bekommen kann. Natürlich kann man auch noch weitere Sonderausgaben bei der Altersvorsorge geltend machen. Damit diese aber auch bei der „Steuererklärung“ berücksichtigt werden, muss man die höheren Ausgaben gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Dabei geht es nicht nur um die Verträge, die man abgeschlossen hat.

 

Spende als Sonderausgabe

Auch Kontoauszüge und die Prüfung der „Absetzbarkeit“ bestimmter Verträge müssen vorgelegt bzw. nachgewiesen werden, wenn man höhere Sonderausgaben anerkannt bekommen möchte. Bei Ehepaaren, die gemeinsam steuerlich veranlagt werden, verdoppeln sich die pauschalen Beträge für die jeweilige Steuererklärung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es dabei nur einen oder zwei Steuerzahler in dieser „Familie“ gibt.

Sonderausgaben aus dem Spendenbereich, werden aber ebenfalls nicht zur vollen Höhe anerkannt. So gilt, dass man als einzelne Person lediglich 50% der Spende als Sonderausgabe geltend gemacht werden können, wenn die Spende an eine Partei vergeben wird.

Das gilt aber auch nur bis zu einem gesamten Spendenbetrag von 1650,- Euro. Zahlt man den doppelten Betrag, so kann man die zweite Hälfte zumindest mit einem vergünstigten Steuersatz geltend machen. Weitere Sonderausgaben sind zum Teil, nach ihrem Verwendungszweck in der Steuerwirksamkeit begrenzt und können nur bis zu gewissen „Pauschalbeträgen“ geltend gemacht werden.

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