Sonderausgaben Anwalt

Sonderausgaben Anwalt (Anwaltskosten steuerlich absetzen) 

Schnellüberblick: Die 4 wichtigsten Punkte

  • Keine Sonderausgaben: Anwaltskosten sind grundsätzlich keine Sonderausgaben; entscheidend ist der Anlass. Bei beruflichem oder betrieblichem Zusammenhang kommen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben infrage, private Streitigkeiten sind meist nicht absetzbar.
  • Prozesskosten nur im Ausnahmefall: Als außergewöhnliche Belastungen sind Anwalts- und Gerichtskosten nur abziehbar, wenn ohne den Rechtsstreit die materielle Existenzgrundlage oder die Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse gefährdet wäre.
  • Erbfälle richtig einordnen: Kosten für Nachlassabwicklung, Erbauseinandersetzung oder Nachlassverteilung können in der Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden; Kosten der späteren Nachlassverwaltung dagegen nicht. Für bestimmte Nachlasskosten gilt nach § 10 ErbStG eine Pauschale von 15.000 Euro ohne Einzelnachweis.
  • Nur Eigenanteil und Zahlungsjahr zählen: Abziehbar ist grundsätzlich nur der tatsächlich selbst getragene Betrag nach Erstattungen durch Rechtsschutzversicherung, Arbeitgeber oder Prozessgegner. Rechnungen, Zahlungsnachweise und Unterlagen zum Streitgegenstand sollten vollständig gesammelt werden; bei Mischfällen ist eine nachvollziehbare Aufteilung wichtig.

Sonderausgaben Anwalt

In Deutschland wird gerne und viel vor Gericht gestritten, wenn es um die Klärung der verschiedensten Dinge geht. Dazu braucht man in der Regel auch einen Anwalt, damit man seine Aussichten auf einen Erfolg erhöhen kann.

Dabei fragen sich natürlich auch viele Menschen, ob man sich diese Kosten nicht mit dem Staat teilen kann, indem man sie einfach mal als Sonderausgaben ansetzt. Aber auch hier sind die Regelungen unterschiedlich.

Anwaltskosten sind nicht grundsätzlich absetzbar und können grundsätzlich nicht als Sonderausgaben angegeben werden.

Geht es um einen Streitfall, bei dem es um die eigenen Einkünfte geht, können diese Ausgaben in der Steuererklärung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angegeben werden, wenn sie mit der jeweiligen Einkunftsart bzw. betrieblichen Tätigkeit wirtschaftlich zusammenhängen.

Dazu kommt auch noch, dass man Prozesskosten einschließlich der Kosten des jeweils notwendigen Anwalts nur dann als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben kann, wenn man ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine materielle Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Dazu gibt es noch diverse andere Möglichkeiten, mit denen man anwaltliche Kosten in der Steuererklärung geltend machen kann und deren steuerliche Behandlung sich in der Regel auch nach dem „Zweck“ richtet, für den man den Anwalt braucht.

Erbschaftsstreit oder Nachlassabwicklung

Ein gutes Beispiel dafür sind sicher auch „Erbschaftsangelegenheiten“.

Braucht man z. B. im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Nachlassabwicklung bzw. einer Erbauseinandersetzung einen Anwalt, kann man diese Kosten in der Erbschaftsteuererklärung als „Nachlassverbindlichkeiten“ angeben, sofern es sich um Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder der Erlangung des Erwerbs und nicht um Kosten der laufenden Nachlassverwaltung handelt, und so die Erbschaftsteuer mindern.

Schließlich kann in Deutschland Erbschaftsteuer anfallen, wenn der steuerpflichtige Erwerb die persönlichen Freibeträge überschreitet. Trotzdem lohnt sich gerade diese Ausgabe sicher nur selten direkt.

Denn gerade für nahe Verwandte gibt es hier vergleichsweise hohe Freibeträge. Die Kosten wirken sich jedoch nur bei der Erbschaftsteuer und nicht auf andere Einkünfte aus, für die man Einkommensteuer zahlen muss. Sie können sich trotzdem im Portemonnaie bemerkbar machen, wenn nach Abzug der Freibeträge Erbschaftsteuer anfällt.

Entscheidend ist immer der Anlass der anwaltlichen Beratung

Bei Anwaltskosten zählt für die steuerliche Einordnung weniger die Berufsbezeichnung des Beraters, sondern der Grund für die Beauftragung.

Eine Rechnung vom Rechtsanwalt kann steuerlich also völlig unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob es um den Arbeitsplatz, den Betrieb, eine vermietete Immobilie, eine Erbschaft oder eine rein private Auseinandersetzung geht.

Geht es zum Beispiel um eine Kündigung, eine Abmahnung, ausstehenden Arbeitslohn oder ein berufliches Zeugnis, kommt eher ein Werbungskostenabzug in Betracht.

Bei Selbstständigen, Freiberuflern oder Unternehmen können Anwaltskosten Betriebsausgaben sein, wenn der Streit mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängt, etwa bei offenen Kundenforderungen, Vertragsfragen oder betrieblichen Haftungsfällen. Der Maßstab ist dabei der wirtschaftliche Zusammenhang mit den Einnahmen oder dem Betrieb.

Anders sieht es bei privaten Streitigkeiten aus. Auseinandersetzungen unter Nachbarn, private Strafsachen, familienrechtliche Konflikte oder Streitigkeiten rund um den privaten Alltag führen in der Einkommensteuer meist nicht weiter.

Sie bleiben grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung, sofern nicht ausnahmsweise die engen Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen erfüllt sind.

Prozesskosten: nur selten außergewöhnliche Belastungen

Prozesskosten sind steuerlich ein Sonderfall. Auch wenn ein Gerichtsverfahren teuer ist, reicht die finanzielle Belastung allein nicht automatisch aus, um die Kosten als außergewöhnliche Belastung anzusetzen.

Nach § 33 EStG ist ein Abzug für die Führung eines Rechtsstreits grundsätzlich ausgeschlossen, außer der Steuerpflichtige liefe ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das ist eine hohe Hürde. Gemeint sind nicht bloß ärgerliche, kostspielige oder emotional belastende Verfahren, sondern Fälle mit existenzieller Bedeutung. Deshalb sollte in der Steuererklärung nicht nur die Rechnung eingereicht werden.

Hilfreich ist auch eine kurze Begründung, warum der Rechtsstreit wirtschaftlich oder persönlich existenzsichernd war.

Belege, Rechnungen und Zahlungsnachweise sauber sammeln

Wer Anwaltskosten steuerlich geltend machen möchte, sollte die Unterlagen von Anfang an geordnet aufbewahren. Wichtig sind vor allem die Rechnung des Anwalts, der Zahlungsnachweis, der Schriftwechsel zum Anlass der Beratung und – falls vorhanden – Gerichtsunterlagen, Vergleiche oder Kostenfestsetzungsbeschlüsse.

Bei beruflichen oder betrieblichen Fällen sollte aus den Unterlagen möglichst klar hervorgehen, worum es ging. Eine Rechnung mit sehr allgemeiner Beschreibung wie „rechtliche Beratung“ kann Rückfragen auslösen.

Besser ist es, wenn sich der Zusammenhang aus der Akte ergibt, etwa durch Betreffzeilen, Aktenzeichen, Klageschrift, Schreiben des Arbeitgebers oder Unterlagen aus dem Betrieb.

Auch der Zeitpunkt kann eine Rolle spielen. Maßgeblich ist in der Einkommensteuer regelmäßig, wann die Kosten bezahlt wurden.

Wer eine Rechnung erst im Folgejahr begleicht, sollte prüfen, in welcher Steuererklärung die Ausgabe auftauchen soll.

Erstattungen mindern den abziehbaren Betrag

Übernimmt eine Rechtsschutzversicherung, der Arbeitgeber, ein Prozessgegner oder eine andere Stelle die Kosten ganz oder teilweise, kann nur der selbst getragene Betrag steuerlich berücksichtigt werden. Eine vollständige Erstattung nimmt den Kosten die wirtschaftliche Belastung. Bei teilweiser Erstattung bleibt nur der Eigenanteil relevant.

Das gilt auch dann, wenn zunächst die volle Rechnung bezahlt wurde und die Erstattung erst später kommt. In solchen Fällen sollte die Erstattung dokumentiert werden, damit die Angaben in der Steuererklärung nachvollziehbar bleiben.

Werden Kosten in einem Jahr abgesetzt und später erstattet, kann die Erstattung steuerlich wieder zu berücksichtigen sein.

Anwaltsaufteilung

Mischfälle möglichst nachvollziehbar aufteilen

Manchmal betrifft ein Anwalt mehrere Themen gleichzeitig. Ein Beispiel ist eine Beratung, bei der es teilweise um berufliche Ansprüche und teilweise um private Fragen geht. Dann ist eine sachgerechte Aufteilung sinnvoll, wenn sich die Bereiche trennen lassen.

Praktisch kann es helfen, den Anwalt um eine nachvollziehbare Aufschlüsselung zu bitten. Eine getrennte Rechnung ist nicht immer möglich, aber eine klare Zuordnung der Tätigkeiten erleichtert die Argumentation gegenüber dem Finanzamt.

Ohne erkennbare Aufteilung besteht das Risiko, dass das Finanzamt den Abzug ganz oder teilweise ablehnt.

Kurzer Blick auf Erbfälle nach neuerer Rechtsprechung

Bei Erbstreitigkeiten ist besonders genau zu unterscheiden, ob die Kosten mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses zusammenhängen oder ob sie erst der späteren Verwaltung des Nachlassvermögens dienen.

Kosten der Nachlassverwaltung sind bei der Erbschaftsteuer nicht abzugsfähig; Kosten der Nachlassabwicklung, Nachlassregelung oder Nachlassverteilung können dagegen als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden. § 10 ErbStG nennt außerdem einen pauschalen Betrag von 15.000 Euro für bestimmte Nachlasskosten ohne Einzelnachweis.

Der Bundesfinanzhof hat 2026 entschieden, dass Rechtsberatungskosten und Vertretungskosten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Kosten der Nachlassverteilung abziehbar sein können.

Das ist aber kein Freibrief für jeden Erbstreit. Entscheidend bleibt, ob die Kosten unmittelbar der Verteilung des Nachlasses dienen oder eher die spätere Nutzung, Erhaltung oder Verwaltung des geerbten Vermögens betreffen.

Vor dem Eintragen kurz prüfen: Welche steuerliche Schublade passt?

Vor der Eintragung in die Steuererklärung lohnt sich eine kurze Sortierung:

  • Geht es um den Beruf oder Arbeitsplatz? Dann kommen Werbungskosten in Betracht.
  • Geht es um den Betrieb oder die selbstständige Tätigkeit? Dann können Betriebsausgaben passen.
  • Geht es um die Vermietung einer Immobilie? Dann kann ein Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestehen.
  • Geht es um einen existenziellen Prozess? Dann ist ausnahmsweise an außergewöhnliche Belastungen zu denken.
  • Geht es um Nachlassabwicklung oder Erbauseinandersetzung? Dann ist eher die Erbschaftsteuererklärung als die Einkommensteuererklärung betroffen.

Diese Einordnung verhindert, dass Anwaltskosten vorschnell als Sonderausgaben eingetragen werden. Genau dort gehören sie in den meisten Fällen nämlich nicht hin.

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