Sonderausgaben Anschaffung

Sonderausgaben Anschaffung (Anschaffungen steuerlich absetzen) 

Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte

  • Entscheidend ist der Nutzungszweck: Nicht der gekaufte Gegenstand allein, sondern seine private, berufliche, betriebliche oder ausbildungsbezogene Verwendung bestimmt, ob die Kosten als Sonderausgaben, Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.
  • Ausbildungskosten bis 6.000 Euro: Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können bis zu 6.000 Euro pro Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar sein; bei einer Zweitausbildung, einem Masterstudium oder einer beruflichen Fortbildung kommen häufig Werbungskosten infrage.
  • Abschreibung und Computerkosten: Länger nutzbare Wirtschaftsgüter werden häufig über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Für Computerhardware sowie bestimmte Betriebs- und Anwendersoftware kann jedoch steuerlich eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden.
  • Belege und Sonderfälle frühzeitig prüfen: Rechnungen, Zahlungsnachweise, Nutzungsanteile und Kaufdatum sollten dokumentiert werden, auch wenn Belege meist erst auf Anforderung eingereicht werden. Bei selbst genutzten Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten können begünstigte Kosten im Jahr des Maßnahmenabschlusses und in den folgenden neun Jahren mit jeweils bis zu 9 Prozent abgezogen werden.

Sonderausgaben Anschaffung

Im Alltag eines Steuerzahlers kann es verschiedenste Situationen geben, in denen Ausgaben anfallen, die steuerlich berücksichtigt werden können.

Damit man als Bürger eines demokratischen und sozialen Landes nicht völlig „alleine“ dasteht, bekommt man die Möglichkeit, die Ausgaben unter gewissen Umständen steuerlich geltend zu machen und dadurch die eigene Steuerlast zu mindern.

Gerade bei einer Anschaffung gibt es jedoch sehr vieles zu beachten, damit man seine Kosten auch bei der Steuererklärung geltend machen kann.

Zum Ersten ist es ja so, dass man nicht für jede „Anschaffung“ auch die entsprechenden Kosten von der Steuer absetzen kann. Deshalb sollte man immer sehr genau überlegen und nachprüfen, ob man eine bestimmte Anschaffung steuerlich absetzen kann.

Im privaten Bereich kann das ggf. ein PC sein, wenn man ihn für seine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium braucht. Bei einer weiteren Ausbildung oder einem weiteren Studium können die Kosten dagegen als Werbungskosten in Betracht kommen. Gewerblich lassen sich natürlich noch einige weitere Anschaffungen als „Betriebsausgaben“ ansetzen.

In beiden Fällen gibt es aber auch noch andere deutliche Grenzen. So kann man gerade Anschaffungen, die „mehrere“ Jahre halten, nicht immer auf einmal geltend machen und muss die Anschaffungskosten gegebenenfalls auf mehrere Jahre verteilen, damit die abzugsfähigen Kosten über die Nutzungsdauer steuerlich berücksichtigt werden.

Für Computerhardware kann steuerlich allerdings eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Diese „mehrjährige“ Verteilung der Anschaffungskosten nennt man auch „Abschreibung“. Sicher wird sie vor allem von Gewerbetreibenden genutzt.

Steuerbroschüren

Daneben gibt es in bestimmten Fällen auch für Privatpersonen steuerliche Vergünstigungen. So kann man bestimmte „Ausgaben“ für die Restaurierung bzw. Renovierung von Baudenkmalen oder Gebäuden in Sanierungsgebieten unter den gesetzlichen Voraussetzungen wie Sonderausgaben geltend machen. Natürlich hängt so eine Förderung auch sehr stark vom Einzelfall ab.

Ob man selbst eine Möglichkeit zum steuerlichen Ansetzen einer Anschaffung hat, kann man Steuerbroschüren entnehmen.

Wer z. B. ein heimisches „Arbeitszimmer“ unterhält, kann die beruflich oder betrieblich genutzte „Einrichtung“ dafür gegebenenfalls als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.

Anschaffung richtig einordnen: Sonderausgabe, Werbungskosten oder Betriebsausgabe?

Wer eine Anschaffung steuerlich geltend machen möchte, sollte zuerst klären, aus welchem Grund die Ausgabe entstanden ist. Genau diese Einordnung entscheidet darüber, ob das Finanzamt die Kosten überhaupt berücksichtigt und in welcher Form sie angesetzt werden können.

Sonderausgaben betreffen private Aufwendungen, die der Gesetzgeber ausnahmsweise steuerlich anerkennt. Dazu können zum Beispiel bestimmte Ausbildungskosten, Vorsorgeaufwendungen oder begünstigte Aufwendungen an selbst genutzten Denkmalimmobilien gehören.

Werbungskosten liegen dagegen vor, wenn die Anschaffung mit nichtselbstständigen Einkünften zusammenhängt, etwa bei einem beruflich genutzten Arbeitsmittel. Betriebsausgaben betreffen Anschaffungen, die durch eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit veranlasst sind.

Praktisch bedeutet das: Nicht der Gegenstand allein ist entscheidend, sondern der Zweck. Ein Laptop kann privat, beruflich, betrieblich oder im Rahmen einer Ausbildung genutzt werden. Erst die Nutzung macht aus dem Kauf eine steuerlich relevante Ausgabe.

Private Nutzung schließt den Abzug oft aus

Viele Anschaffungen bleiben steuerlich außen vor, weil sie zur privaten Lebensführung gehören. Das gilt auch dann, wenn die Anschaffung teuer war oder im Alltag sinnvoll erscheint. Möbel für das Wohnzimmer, ein Fernseher, Kleidung oder normale Haushaltsgegenstände lassen sich in der Regel nicht allein deshalb absetzen, weil sie regelmäßig genutzt werden.

Anders kann es aussehen, wenn ein klarer beruflicher oder betrieblicher Zusammenhang besteht. Dann kommt es häufig darauf an, ob die Anschaffung nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird oder ob eine gemischte Nutzung vorliegt.

Bei gemischt genutzten Gegenständen kann unter Umständen nur der berufliche Anteil berücksichtigt werden.

Dieser Anteil sollte nachvollziehbar sein, zum Beispiel durch eine realistische Schätzung oder eine kurze Notiz zur tatsächlichen Verwendung.

Gerade bei Gegenständen wie Computer, Drucker, Smartphone, Schreibtischstuhl oder Fachliteratur lohnt sich deshalb eine saubere Zuordnung. Wer schon beim Kauf festhält, wofür die Anschaffung genutzt wird, kann spätere Rückfragen des Finanzamts leichter beantworten.

Wann eine Anschaffung über mehrere Jahre verteilt wird

Bei langlebigen Wirtschaftsgütern werden die Anschaffungskosten steuerlich häufig nicht sofort vollständig berücksichtigt. Stattdessen erfolgt eine Verteilung über die voraussichtliche Nutzungsdauer.

Diese Verteilung heißt Absetzung für Abnutzung, kurz AfA.

Der Grundgedanke ist einfach: Wenn ein Gegenstand mehrere Jahre genutzt wird, soll sich auch der steuerliche Aufwand über mehrere Jahre verteilen. Bei beruflich oder betrieblich genutzten Gegenständen ist deshalb der Anschaffungszeitpunkt ebenso wichtig wie der Kaufpreis und die gewöhnliche Nutzungsdauer.

Für Computerhardware sowie bestimmte Betriebs- und Anwendersoftware kann steuerlich eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Das BMF weist zugleich darauf hin, dass dies keine eigene neue Abschreibungsmethode und keine besondere Sofortabschreibung ist.

Ausbildung und Studium nur kurz prüfen

Bei Kosten rund um Ausbildung und Studium kommt es stark darauf an, ob es sich um eine erstmalige Berufsausbildung, ein Erststudium oder eine weitere berufliche Qualifikation handelt.

Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung können nach § 10 EStG bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Bei einer zweiten Ausbildung, einem Masterstudium nach abgeschlossenem Erststudium oder einer beruflich veranlassten Fortbildung können dagegen Werbungskosten in Betracht kommen. Dieser Unterschied ist steuerlich bedeutsam, sollte aber im Detail gesondert geprüft werden, weil Ausbildungskosten je nach Lebenssituation sehr unterschiedlich behandelt werden.

Baudenkmal und Sanierungsgebiet: Förderung nur bei klaren Voraussetzungen

Auch bei Gebäuden gibt es Fälle, in denen Aufwendungen steuerlich besonders behandelt werden. Für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale sowie Gebäude in Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen sieht § 10f EStG unter bestimmten Voraussetzungen einen Abzug wie Sonderausgaben vor.

Der Abzug kann im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent betragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Solche Fälle sollten nicht erst nach Abschluss der Arbeiten geprüft werden. Häufig sind Bescheinigungen, die genaue Art der Maßnahme und die Abstimmung mit den zuständigen Stellen entscheidend.

Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude saniert, sollte daher frühzeitig klären, welche Kosten begünstigt sein können.

Belege für die Steuererklärung

Belege nicht vergessen, auch wenn sie meist nicht sofort mitgeschickt werden

Für die Steuererklärung gilt heute meist: Belege werden nicht automatisch mit der Erklärung eingereicht, sondern zunächst aufbewahrt. ELSTER weist für die Einkommensteuererklärung darauf hin, dass Belege grundsätzlich nicht mitgesendet werden müssen und nur bei ausdrücklichem Hinweis oder auf Anforderung des Finanzamts einzureichen sind.

Trotzdem sollten Rechnungen, Zahlungsnachweise und kurze Erläuterungen zur Nutzung geordnet vorliegen. Besonders hilfreich sind Angaben zu:

  • Kaufdatum und Rechnungsbetrag
  • genauer Bezeichnung des angeschafften Gegenstands
  • beruflichem, betrieblichem oder ausbildungsbezogenem Zweck
  • Anteil der privaten und beruflichen Nutzung
  • Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand tatsächlich verwendet wurde

Eine gute Dokumentation ersetzt keine steuerliche Prüfung, macht die eigene Erklärung aber deutlich nachvollziehbarer.

Kleine Prüffrage vor dem Eintrag in die Steuererklärung

Vor dem Eintragen einer Anschaffung in die Steuererklärung hilft eine einfache Reihenfolge:

  1. Wurde die Anschaffung privat, beruflich, betrieblich oder für eine Ausbildung genutzt?
  2. Gibt es eine Rechnung oder einen anderen nachvollziehbaren Zahlungsnachweis?
  3. Wird der Gegenstand vollständig oder nur teilweise steuerlich relevant genutzt?
  4. Handelt es sich um eine kurzfristig verbrauchte Ausgabe oder um einen länger nutzbaren Gegenstand?
  5. Gibt es für diesen Bereich besondere gesetzliche Voraussetzungen?

Wenn mehrere Antworten unklar bleiben, ist Vorsicht sinnvoll. Dann kann eine Steuerbroschüre, die Ausfüllhilfe der Finanzverwaltung oder eine steuerliche Beratung helfen, bevor die Anschaffung falsch eingeordnet wird.

Steuerliche Entlastung bedeutet nicht Kostenerstattung

Wichtig ist außerdem: „Von der Steuer absetzen“ bedeutet meist nicht, dass das Finanzamt die Anschaffung vollständig bezahlt. In vielen Fällen mindert die Ausgabe nur das zu versteuernde Einkommen. Die tatsächliche Entlastung hängt dann vom persönlichen Steuersatz und von der Art des Abzugs ab.

Gerade deshalb lohnt sich eine realistische Erwartung. Eine steuerlich anerkannte Anschaffung kann die Steuerlast senken. Sie ersetzt aber nicht die wirtschaftliche Prüfung, ob der Kauf selbst sinnvoll, notwendig und gut dokumentiert ist.

Mehr Steuertipps, Steuerratgeber und Hilfen für allgemeine Steuern:

 

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


steuertipps99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Kommentar verfassen