Sonderausgaben-Pauschale (Neu: Pauschbetrag)
Schnellüberblick: Die 4 wichtigsten Punkte
- Pauschbetrag (Pauschale) von 36 beziehungsweise 72 Euro: Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt 36 Euro pro Person und 72 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten; er wird grundsätzlich automatisch berücksichtigt und muss nicht gesondert beantragt werden.
- Höhere Ausgaben bringen erst zusätzlichen Steuervorteil: Kirchensteuer, Spenden, bestimmte Unterhaltsleistungen und weitere begünstigte Sonderausgaben wirken sich zusätzlich aus, wenn die tatsächlichen Beträge den Pauschbetrag übersteigen.
- Pauschbetrag (Pauschale), Höchstbetrag und Vorsorgepauschale unterscheiden: Ein Pauschbetrag gilt ohne Einzelnachweis, ein Höchstbetrag begrenzt den abziehbaren Betrag und die Vorsorgepauschale berücksichtigt beim monatlichen Lohnsteuerabzug typisierte Beiträge für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
- Belege sammeln und Ausgaben richtig zuordnen: Nachweise müssen meist nicht direkt mitgeschickt, aber für Rückfragen aufbewahrt werden; vor der Abgabe sollte geprüft werden, ob Ausgaben zu Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen gehören und ob Erstattungen berücksichtigt wurden.

Das deutsche Steuerrecht ist ausgesprochen kompliziert. Deshalb ist es auch kaum möglich, einen „einheitlichen“ Betrag zu nennen, den man als Pauschale für alle Arten von Sonderausgaben benennen kann.
Einen allgemeinen Sonderausgaben-Pauschbetrag gibt es jedoch: Er beträgt 36 Euro und verdoppelt sich bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 72 Euro. Insgesamt gibt es viele verschiedene „Möglichkeiten“, Kosten auch als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung anzugeben.
Für die meisten dieser „Möglichkeiten“ gibt es „Höchstgrenzen“, bis zu denen man seine Sonderausgaben geltend machen kann. So eine Höchstgrenze ist jedoch keine Pauschale im eigentlichen Sinne.
Denn es kann genaue Betragsdefinitionen geben, bis zu denen man seine Sonderausgaben absetzen darf. Aber auch Prozentangaben der „Ausgaben“, der Verdienste oder auch der gezahlten Steuern halten hier mal als „Orientierungswert“ her.
In vielen Fällen ist es so, dass man seine Sonderausgaben nicht nur „belegen“, sondern auch wie beim Jobcenter erklären muss. Denn das Finanzamt will ja auf keinen Cent verzichten, auf den es Anspruch hat. In manchen „Bereichen“ der Sonderausgaben gibt es aber auch tatsächlich Pauschalen, die man für bestimmte Sonderausgaben angerechnet bekommt.
Inhalt
Die maximale Steuerentlastung
Ein Beispiel dafür sind sicher die Vorsorgeaufwendungen. Hier geht es um Krankenkassenbeiträge, gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge und natürlich auch bestimmte private Altersvorsorge- und Versicherungsbeiträge.
Nicht erstattete Arztrechnungen zählen dagegen grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen. Aber auch hier muss man sich mit Höchstbeträgen und unterschiedlichen Voraussetzungen auseinandersetzen. Altersvorsorgeaufwendungen sind seit 2023 grundsätzlich zu 100 Prozent im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrags berücksichtigungsfähig.
Für andere Vorsorgeaufwendungen gelten weiterhin unterschiedliche Voraussetzungen und Höchstbeträge.
Die Vorsorgepauschale wird beim Lohnsteuerabzug grundsätzlich automatisch berücksichtigt. Über die Vorsorgepauschale hinaus werden weitere Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Die frühere Lohnsteuerkarte wurde durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ersetzt. In den meisten Fällen lohnt es sich jedoch wesentlich mehr, am Ende des Jahres tatsächlich eine Einkommensteuererklärung zu machen, um dann auch wirklich genau zu belegen, wie viel man für seine Vorsorgeaufwendungen und die Altersvorsorge ausgegeben hat.
Die gesamten Zusammenhänge zwischen den verschiedensten Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben sind sehr umständlich und können deshalb auch vom Steuerberater nur mit sehr viel Mühe genauer beschrieben werden.
Für Einzelfälle kann man sich aber die entsprechenden „Voraussetzungen“ für die „maximale“ Steuerentlastung zusammensuchen und nachschauen, inwieweit man sie erfüllt.
Was die Sonderausgaben-Pauschale in der Praxis bedeutet
Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist vor allem als kleine Vereinfachung zu verstehen. Er sorgt dafür, dass bestimmte Sonderausgaben auch dann berücksichtigt werden, wenn keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden.
Eine eigene „Beantragung“ ist dafür in der Regel nicht der entscheidende Punkt, denn das Finanzamt berücksichtigt den Pauschbetrag grundsätzlich im Rahmen der Steuerberechnung.
Wichtig ist aber die Abgrenzung: Der Pauschbetrag ersetzt nicht die Prüfung, ob tatsächlich höhere Sonderausgaben angefallen sind. Wer zum Beispiel Kirchensteuer, bestimmte Unterhaltsleistungen, Spenden oder andere begünstigte Ausgaben hatte, sollte prüfen, ob die tatsächlichen Beträge über dem Pauschbetrag liegen. Erst dann entsteht ein zusätzlicher steuerlicher Effekt.
Pauschale, Höchstbetrag und tatsächlicher Nachweis
Viele Missverständnisse entstehen, weil im Steuerrecht mehrere Begriffe ähnlich klingen. Ein Pauschbetrag ist ein fester Betrag, der ohne Einzelnachweis angesetzt werden kann.
Ein Höchstbetrag beschreibt dagegen nur die Grenze, bis zu der bestimmte Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden dürfen. Und der tatsächliche Nachweis bedeutet, dass die eigenen Kosten konkret belegt oder zumindest nachvollziehbar angegeben werden.
Gerade bei Sonderausgaben ist diese Unterscheidung hilfreich. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist niedrig. Seine Wirkung ist deshalb eher begrenzt.
Relevanter wird die Steuererklärung meist dann, wenn im Laufe des Jahres tatsächlich höhere Beträge angefallen sind und diese richtig eingeordnet werden.
Sonderausgaben und Vorsorgepauschale nicht verwechseln
Neben dem Sonderausgaben-Pauschbetrag gibt es die Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug. Sie betrifft vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, weil beim monatlichen Lohnsteuerabzug bereits typische Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Dazu gehören je nach Fall Teilbeträge für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Das heißt aber nicht, dass damit am Jahresende automatisch alles vollständig erledigt ist. Die Vorsorgepauschale arbeitet mit pauschalen oder typisierten Rechengrößen.
Die Einkommensteuererklärung kann trotzdem sinnvoll sein, wenn die tatsächlichen Aufwendungen anders ausfallen oder weitere Sonderausgaben hinzukommen.

Wann sich ein genauer Blick lohnt
Ein genauer Blick lohnt sich immer dann, wenn im betreffenden Jahr mehr passiert ist als der normale monatliche Versicherungsabzug über die Gehaltsabrechnung.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Beiträge nachgezahlt wurden, sich die Krankenversicherung geändert hat, Ehegatten zusammen veranlagt werden oder zusätzliche begünstigte Zahlungen geleistet wurden.
Auch kleine Einzelbeträge sollten nicht vorschnell ignoriert werden. Für sich allein wirken sie oft unbedeutend. In der Summe können sie aber dazu führen, dass der Pauschbetrag überschritten wird.
Entscheidend ist daher nicht, ob eine Ausgabe „irgendwie privat“ wirkt, sondern ob sie steuerlich tatsächlich zu den Sonderausgaben gehört.
Belege: aufbewahren statt vorschnell mitschicken
Für die Steuererklärung gilt heute überwiegend: Belege werden nicht mehr automatisch mitgeschickt, sollten aber aufbewahrt werden.
Das Finanzamt kann Nachweise anfordern, wenn Angaben unklar sind oder Aufwendungen erstmals geltend gemacht werden. Sinnvoll ist deshalb eine einfache Jahresmappe, digital oder auf Papier.
Darin können Beitragsbescheinigungen, Spendenbestätigungen, Zahlungsnachweise und sonstige relevante Unterlagen gesammelt werden. Wer später eine Rückfrage bekommt, kann schneller reagieren und vermeidet, dass ein eigentlich berechtigter Abzug an fehlenden Nachweisen scheitert.
Kleine Vorprüfung vor der Abgabe
Vor dem Absenden der Steuererklärung hilft eine kurze Plausibilitätsprüfung:
- Wurden nur Beträge eingetragen, die tatsächlich im betreffenden Steuerjahr gezahlt wurden?
- Sind Erstattungen berücksichtigt, die die abziehbaren Ausgaben mindern können?
- Ist klar, ob eine Ausgabe zu den Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen gehört?
- Liegen Nachweise bereit, falls das Finanzamt nachfragt?
- Wurde geprüft, ob die tatsächlichen Beträge über dem Sonderausgaben-Pauschbetrag liegen?
Diese Vorprüfung ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Sie hilft aber dabei, die Sonderausgaben-Pauschale richtig einzuordnen: als kleine Grundvereinfachung, nicht als Grenze für alle steuerlich relevanten Ausgaben.
Mehr Steuertipps, Steuerratgeber und Hilfen für allgemeine Steuern:
Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns
- So setzt du Handwerkerkosten von der Steuer ab, 2. Teil - 17. August 2025
- So setzt du Handwerkerkosten von der Steuer ab, 1. Teil - 17. Juli 2025
- Die Steuerberatung wird teurer - 18. Juni 2025