Berufsunfähigkeitsversicherung Sonderausgaben
Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte
- Nur begrenzt steuerlich absetzbar: Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung zählen zwar grundsätzlich zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen, bringen aber oft keine zusätzliche Steuerersparnis, weil die Höchstbeträge meist schon durch Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft sind.
- Wichtige Höchstbeträge: Arbeitnehmer können sonstige Vorsorgeaufwendungen bis maximal 1.900 Euro jährlich, Selbstständige bis 2.800 Euro jährlich geltend machen; in der Praxis bleibt für die BU dadurch häufig kein zusätzlicher steuerlicher Spielraum.
- Vertragsart entscheidet: Eine selbstständige BU wird steuerlich anders behandelt als eine BU-Zusatzversicherung in Kombination mit Basisrente, Rentenversicherung oder betrieblicher Altersversorgung. Deshalb sollten Vertragsunterlagen und Beitragsbescheinigungen genau geprüft werden.
- Absicherung wichtiger als Steuervorteil: Die Steuerersparnis sollte nicht das Hauptargument für eine BU sein; entscheidend ist, ob die gewünschte BU-Rente, Vertragslaufzeit und Beitragshöhe dauerhaft realistisch zum eigenen Einkommen passen.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist eigentlich sehr wichtig für die einzelnen Arbeitnehmer, die sich immer wieder damit auseinandersetzen müssen, fit für den Job zu bleiben. Das funktioniert natürlich aus verschiedensten Gründen nicht immer.
Die Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann man deshalb zumindest theoretisch bei den „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ der Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Dabei gelten die gleichen „Höchstsätze“ wie bei den „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“. Faktisch heißt das nichts anderes, als dass man als Arbeitnehmer maximal bis zu einem Betrag von 1.900 Euro jährlich und als Selbstständiger bis zu 2.800 Euro jährlich seine Berufsunfähigkeitsversicherung innerhalb dieser sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen kann. Praktisch ist das aber so gut wie nie möglich.
Der Grund dafür ist einfach, dass auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ggf. andere Versicherungen in diese Höchstbeträge fallen. Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind zwar grundsätzlich vollständig abziehbar; für weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen bleibt dadurch aber oft kein steuerlicher Spielraum.
Damit reichen diese Höchstbeträge für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen also bei Weitem nicht aus, um alles abzusetzen, was man theoretisch absetzen könnte.
Besonders schwer wird es jedoch für die Menschen mit einem geringeren Einkommen, auch die Berufsunfähigkeitsversicherung über mehrere Jahre bzw. Jahrzehnte zu halten.
Denn im Vergleich zu vielen anderen Versicherungen ist die Berufsunfähigkeitsversicherung sehr teuer und kann deshalb nicht einfach von einem „Geringverdiener-Gehalt“ gezahlt werden.
BU-Rente
Im Allgemeinen muss man damit rechnen, dass man für eine „Berufsunfähigkeitsversicherung“, je nach Beruf, Alter, Gesundheitszustand und gewünschter BU-Rente, sehr unterschiedliche monatliche Prämien zahlen muss.
Dazu kommt aber noch, dass so eine BU manchmal auch noch mit einer anderen Versicherung verbunden ist, die man zusätzlich mit einer Prämie „tragen“ muss. Vielleicht kann ja noch der eine oder andere findige Steuerberater etwas finden, wie man die Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung doch noch von der Steuer absetzen kann.
Allerdings kann man bei den derzeitigen Gesetzen davon ausgehen, dass dies bei einer selbstständigen BU oft nicht zu bewerkstelligen ist, wenn die Höchstbeträge bereits durch die Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft sind. Deshalb kann man sich hier nicht wirklich etwas erhoffen und muss diese Kosten leider hinnehmen.
Was die begrenzte Absetzbarkeit praktisch bedeutet
Auch wenn die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung in der Steuererklärung angegeben werden können, entsteht daraus nicht automatisch eine spürbare Steuerersparnis. Entscheidend ist nicht, ob ein Beitrag grundsätzlich zu den Vorsorgeaufwendungen gehört, sondern ob im jeweiligen Jahr innerhalb der steuerlichen Höchstbeträge noch Platz bleibt.
Wer seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits vollständig berücksichtigt bekommt, erreicht diesen Punkt oft sehr schnell. Dann kann die Berufsunfähigkeitsversicherung zwar in der Steuererklärung auftauchen, sie erhöht den abziehbaren Betrag aber nicht mehr.
Für Versicherte wirkt das auf den ersten Blick widersprüchlich: Der Beitrag ist dem Grunde nach absetzbar, steuerlich aber trotzdem ohne zusätzliche Wirkung.
Trotzdem ist es sinnvoll, die Beitragsbescheinigung des Versicherers aufzubewahren und die Angaben vollständig zu machen. Die tatsächliche steuerliche Auswirkung hängt immer vom Gesamtbild der Vorsorgeaufwendungen ab.
Gerade bei wechselnden Einkünften, einem Wechsel in die Selbstständigkeit oder Veränderungen in der Krankenversicherung kann sich die Situation in einzelnen Jahren anders darstellen.
Auf die Vertragsart achten
Bei der steuerlichen Einordnung spielt außerdem eine Rolle, wie die Berufsunfähigkeitsversicherung aufgebaut ist.
Eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung wird anders betrachtet als ein Vertrag, bei dem der BU-Schutz mit einer Rentenversicherung, Basisrente oder betrieblichen Versorgung verbunden ist. Solche Kombinationsmodelle können steuerlich anders behandelt werden.
Für die Steuererklärung ist deshalb nicht nur der Name der Versicherung interessant, sondern auch die genaue Vertragsform. Hilfreich ist die jährliche Bescheinigung des Versicherers, aus der hervorgeht, welche Beiträge welchem Vertragsbestandteil zugeordnet sind. Bei kombinierten Verträgen sollte besonders darauf geachtet werden, ob der BU-Anteil separat ausgewiesen wird.
Eine ausführliche Bewertung solcher Kombinationen gehört in einen eigenen Beitrag.
An dieser Stelle reicht der praktische Hinweis: Wer nicht sicher ist, ob es sich um eine selbstständige BU oder um einen Zusatzbaustein handelt, sollte in den Vertragsunterlagen nach Begriffen wie „Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“, „Basisrente“, „Rentenversicherung“ oder „betriebliche Altersversorgung“ suchen.

Nicht die Steuerersparnis in den Mittelpunkt stellen
Bei der Entscheidung für oder gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung sollte die mögliche Steuerersparnis nicht das Hauptargument sein. Der eigentliche Nutzen liegt darin, das Arbeitseinkommen abzusichern, falls der zuletzt ausgeübte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Die steuerliche Behandlung ist eher ein Nebenaspekt.
Das ist besonders für Menschen mit niedrigerem Einkommen wichtig. Wenn die Beiträge ohnehin schwer zu finanzieren sind, hilft ein theoretischer Sonderausgabenabzug nur begrenzt weiter.
Dann ist es oft sinnvoller, den Versicherungsschutz selbst genau zu prüfen: Welche BU-Rente wird wirklich benötigt? Wie lange soll der Vertrag laufen? Gibt es unnötige Zusatzbausteine, die den Beitrag erhöhen?
Solche Fragen ersetzen keine Beratung, können aber helfen, den Beitrag realistischer einzuordnen. Eine etwas schlanker gewählte Absicherung kann im Einzelfall sinnvoller sein als ein sehr hoher Schutz, der nach wenigen Jahren aus Kostengründen gekündigt wird.
Nachweise für die Steuererklärung
Für die Steuererklärung genügt in der Regel nicht die bloße Abbuchung auf dem Kontoauszug. Besser ist die Beitragsbescheinigung des Versicherers, weil sie den gezahlten Jahresbeitrag und die Art des Vertrags klarer ausweist. Viele Versicherer stellen diese Bescheinigung automatisch zu Jahresbeginn oder im Kundenportal bereit.
Wer mehrere Versicherungen abgeschlossen hat, sollte die Unterlagen getrennt sammeln.
So lässt sich später leichter nachvollziehen, welche Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung gehören. Das spart Zeit und vermeidet, dass Beiträge falsch eingeordnet werden.
Auch wenn das Finanzamt Belege häufig erst auf Nachfrage sehen möchte, sollten die Unterlagen nicht zu früh entsorgt werden. Gerade bei kombinierten Verträgen kann eine saubere Dokumentation hilfreich sein, wenn einzelne Beitragsanteile erklärt werden müssen.
Wenn später eine BU-Rente gezahlt wird
Neben den Beiträgen kann auch der spätere Leistungsfall steuerlich eine Rolle spielen. Wird aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung eine BU-Rente gezahlt, kann diese grundsätzlich einkommensteuerlich relevant sein. Die genaue Besteuerung hängt aber stark von der Vertragsart ab.
Bei einer selbstständigen privaten BU wird häufig nur ein Ertragsanteil angesetzt. Bei steuerlich geförderten oder anders eingebundenen Verträgen können andere Regeln gelten.
Deshalb sollte im Leistungsfall nicht einfach von der steuerlichen Behandlung der Beitragsphase auf die Besteuerung der Rente geschlossen werden.
Praktisch bedeutet das: Wer tatsächlich eine BU-Rente erhält, sollte die steuerlichen Angaben nicht nach Gefühl machen, sondern die Leistungsmitteilung des Versicherers und die Vertragsunterlagen prüfen lassen. So lässt sich vermeiden, dass die Rente zu niedrig oder zu hoch angesetzt wird.
Mehr Steuertipps, Steuerratgeber und Hilfen für allgemeine Steuern:
- Fristen Einkommenssteuererklärung
- Absetzbarkeit von Versicherungen
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- Kilometerpauschale
- Belege für die Steuererklärung
Übersicht:
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