Definition Sonderausgaben

Definition Sonderausgaben

Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte

  • Richtig einordnen: Ausgaben gelten nur dann als Sonderausgaben, wenn sie weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind und im Einkommensteuergesetz ausdrücklich als Sonderausgaben vorgesehen werden.
  • Begrenzungen beachten: Kirchensteuer ist grundsätzlich ohne eigenen Höchstbetrag abziehbar; für Unterhaltszahlungen, Ausbildungskosten, Spenden und Vorsorgeaufwendungen gelten dagegen jeweils besondere Voraussetzungen oder Höchstbeträge.
  • Zahlungsjahr und Daten prüfen: Entscheidend ist häufig, wann eine Ausgabe tatsächlich bezahlt wurde. Elektronisch übermittelte Daten sollten trotzdem mit Kontoauszügen, Bescheinigungen und möglichen Erstattungen abgeglichen werden.
  • Belege sichern: Belege müssen der Steuererklärung meist nicht direkt beigefügt, aber für Rückfragen aufbewahrt werden. Ohne höhere nachgewiesene Sonderausgaben werden lediglich 36 Euro beziehungsweise 72 Euro bei Zusammenveranlagung pauschal berücksichtigt.

Definition Sonderausgaben

Nach dem Einkommensteuerrecht sind Sonderausgaben bestimmte Kosten, die man weder als Werbungskosten noch als „Betriebsausgaben“ steuerlich geltend machen kann, die aber gesetzlich ausdrücklich als Sonderausgaben anerkannt sind.

Trotzdem sind es Kosten, die sich aus verschiedenen Gründen auf die sogenannte Steuerbemessungsgrundlage auswirken können. Grundsätzlich kann man dabei zwischen Sonderausgaben unterscheiden, die ohne eigenen Höchstbetrag abzugsfähig sind, und solchen, für die gesetzliche Höchstbeträge oder andere Begrenzungen gelten.

Die erste Gruppe bilden die Sonderausgaben, die ohne eigenen Höchstbetrag abzugsfähig sind. Hier hat man es unter anderem mit Kirchensteuern zu tun. Wirklich schwierig wird es jedoch für die meisten Steuerzahler, wenn es an die Sonderausgaben geht, für die gesetzliche Höchstbeträge oder andere Begrenzungen gelten.

Davon sind bestimmte Unterhaltszahlungen, bestimmte Ausbildungskosten, Spenden, Vorsorgeaufwendungen sowie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und sonstige Beiträge zur Altersvorsorge betroffen.

Für diese Sonderausgaben muss man, soweit die Angaben nicht bereits elektronisch an das Finanzamt übermittelt wurden, nachweisen können, wann man sie wofür geleistet hat.

Mitunter muss man dazu auch noch belegen, dass die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Tut man das nicht, wird bei bestimmten Sonderausgaben nur der sehr geringe gesetzliche Sonderausgaben-Pauschbetrag in der Einkommensteuererklärung anerkannt.

Quittungen und Belege

Wer sich also an seine Steuererklärung macht, sollte immer auch daran denken, dass das Finanzamt eigentlich noch genauer über die eigenen Ausgaben Bescheid wissen will, als es das Jobcenter von einem Empfänger von Grundsicherungsgeld verlangt.

Für eine vollständige und möglichst optimale Steuererklärung braucht man deshalb die relevanten „Quittungen“ und Belege, die man über das Jahr aufheben muss. Der Steuererklärung müssen sie grundsätzlich nicht beigefügt werden.

Wer sich dazu auch noch ein paar „Kosten“ beim Steuerberater sparen möchte, sollte sich zusätzlich noch daran machen, die Belege dann auch zu sortieren und entsprechende „Einnahmen-/Ausgabenaufstellungen“ bereitzuhalten.

Damit macht man nicht nur dem Steuerberater das „Leben“ leichter, sondern kann sich auch die eine oder andere Stunde sparen, die dieser sonst in Rechnung stellen würde.

Welche eigenen Ausgaben tatsächlich als Sonderausgaben abgesetzt werden können oder wo sich gegebenenfalls eine andere Absetzmöglichkeit bietet, das ist dann die Aufgabe des jeweiligen Steuerberaters.

Erst einordnen, dann eintragen

Bei Sonderausgaben geht es nicht darum, möglichst viele private Kosten irgendwo in der Steuererklärung unterzubringen. Entscheidend ist vielmehr die richtige steuerliche Einordnung.

Eine Ausgabe kann nur dann als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn sie nicht bereits als Werbungskosten oder Betriebsausgaben einzuordnen ist und wenn das Einkommensteuergesetz sie ausdrücklich als Sonderausgabe vorsieht. Diese Grundlogik ergibt sich aus § 10 EStG.

Praktisch bedeutet das: Zuerst sollte man prüfen, ob die Ausgabe mit dem Beruf, einer selbstständigen Tätigkeit oder einem Betrieb zusammenhängt. Erst wenn das nicht der Fall ist, kommt die Frage nach den Sonderausgaben ins Spiel. Diese Reihenfolge verhindert, dass Aufwendungen vorschnell in die falsche steuerliche Schublade wandern.

Ein einfaches Beispiel:

Eine beruflich veranlasste Fortbildung gehört steuerlich nicht automatisch zu den Sonderausgaben, nur weil sie privat bezahlt wurde. Umgekehrt ist eine private Vorsorgezahlung nicht schon deshalb beruflich veranlasst, weil sie später die finanzielle Sicherheit verbessert. Genau solche Grenzfälle sollte man nicht nur nach Gefühl einordnen, sondern mit Unterlagen und kurzer Beschreibung bereithalten.

Warum das Zahlungsjahr eine wichtige Rolle spielt

Für die praktische Vorbereitung hilft es, Sonderausgaben nach dem Jahr der tatsächlichen Zahlung zu sortieren. Maßgeblich ist in vielen Fällen nicht, für welchen Zeitraum eine Zahlung gedacht war, sondern wann sie tatsächlich geleistet wurde.

Wer beispielsweise am Jahresende noch eine Zahlung ausführt, sollte deshalb genau dokumentieren, ob der Betrag noch im alten Jahr abgeflossen ist oder erst im neuen Jahr.

Das klingt nach einem kleinen Detail, kann aber bei der Bearbeitung der Steuererklärung entscheidend sein. Ein Kontoauszug, eine Buchungsbestätigung oder ein Zahlungsbeleg zeigt nicht nur den Betrag, sondern auch das Datum. Damit lässt sich später besser nachvollziehen, warum eine Ausgabe in einem bestimmten Veranlagungsjahr auftaucht.

Noch übersichtlicher wird es, wenn die Unterlagen nicht nur nach Belegart, sondern auch nach Zahlungsjahr abgelegt werden. Ein Ordner oder digitaler Speicherbereich mit der einfachen Struktur „Steuerjahr – Sonderausgaben – Zahlungsnachweise“ reicht oft schon aus, um Rückfragen schneller beantworten zu können.

Elektronisch übermittelte Daten trotzdem prüfen

Viele steuerlich relevante Daten werden heute elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Das ist bequem, ersetzt aber nicht in jedem Fall die eigene Kontrolle.

Denn auch übermittelte Daten können unvollständig sein, verspätet eintreffen oder aus Sicht des Steuerpflichtigen erklärungsbedürftig wirken.

Deshalb lohnt sich ein kurzer Abgleich: Stimmen die gemeldeten Beträge ungefähr mit den eigenen Unterlagen überein? Fehlt eine Zahlung, die im betreffenden Jahr geleistet wurde? Gibt es Erstattungen, Rückzahlungen oder Umbuchungen, die den Betrag verändern könnten?

Die Steuererklärung sollte nicht blind aus elektronisch vorhandenen Daten zusammengesetzt werden. Besser ist es, die automatisch bereitstehenden Informationen als Arbeitserleichterung zu verstehen. Die Verantwortung dafür, dass die Angaben plausibel und vollständig sind, bleibt am Ende beim Steuerpflichtigen.

Finanzamt Belege

Was bei Rückfragen des Finanzamts hilft

Belege werden der Einkommensteuererklärung in der Regel nicht von Anfang an beigefügt. Die Finanzverwaltung spricht hier grundsätzlich von einer Belegvorhaltepflicht:

Unterlagen sollen vorhanden sein und erst auf Anforderung eingereicht werden. Ausnahmen können etwa bei bestimmten Auslandssachverhalten bestehen.

Hilfreich ist deshalb nicht nur der eigentliche Beleg, sondern auch eine kurze Notiz zum Zusammenhang. Wer später noch weiß, wofür eine Zahlung geleistet wurde, an wen sie ging und welchem Jahr sie zugeordnet wurde, kann Rückfragen deutlich ruhiger beantworten.

Eine kleine Zusatzangabe wie „Zahlung laut Vertrag vom …“, „Bescheinigung liegt separat vor“ oder „Erstattung im Folgejahr beachten“ kann viel Sucharbeit ersparen.

Solche Hinweise ersetzen keine steuerliche Prüfung, sie machen die Unterlagen aber verständlicher – für einen selbst, für den Steuerberater und im Zweifel auch für das Finanzamt.

Der Pauschbetrag ist nur eine Auffanglösung

Wenn keine höheren berücksichtigungsfähigen Sonderausgaben nachgewiesen werden, greift der gesetzliche Sonderausgaben-Pauschbetrag. Nach § 10c EStG beträgt er 36 Euro; bei Zusammenveranlagung verdoppelt er sich.

Gerade deshalb lohnt sich die geordnete Sammlung der Unterlagen. Der Pauschbetrag ist keine echte Ersatzlösung für sorgfältig erklärte Sonderausgaben, sondern eher eine kleine Auffangregel. Wer tatsächlich höhere begünstigte Aufwendungen hatte, verschenkt durch fehlende Nachweise möglicherweise steuerliches Potenzial.

Nicht jede private Ausgabe passt in diese Kategorie

Ein häufiger Denkfehler besteht darin, private Ausgaben automatisch als Sonderausgaben zu betrachten, nur weil sie finanziell belasten. Das Steuerrecht arbeitet jedoch nicht nach dem allgemeinen Gefühl von „das war teuer“, sondern nach klaren gesetzlichen Abzugstatbeständen.

Deshalb sollten private Kosten immer mit einer gewissen Skepsis geprüft werden. Passt die Ausgabe wirklich zu einer gesetzlich vorgesehenen Sonderausgabe? Gibt es eine andere steuerliche Kategorie? Oder handelt es sich schlicht um private Lebensführung, die steuerlich nicht berücksichtigt wird?

Genau an dieser Stelle zeigt sich der Nutzen einer gut vorbereiteten Steuererklärung. Wer seine Ausgaben sauber vorsortiert, erleichtert die fachliche Prüfung und vermeidet, dass unpassende Kosten an der falschen Stelle landen.

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