Sonderausgaben maximal
Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte
- Steuerwirkung statt direkter Erstattung: Sonderausgaben mindern zunächst das zu versteuernde Einkommen und nicht direkt die Steuer. Wer 1.000 Euro absetzt, erhält daher nicht automatisch 1.000 Euro zurück; die tatsächliche Ersparnis hängt unter anderem vom persönlichen Steuersatz ab.
- Hohe Höchstbeträge für die Altersvorsorge: Begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen können 2026 bis zu 30.826 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 61.652 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten berücksichtigt werden. Seit 2023 sind grundsätzlich 100 Prozent abziehbar, bei Arbeitnehmern abzüglich des steuerfreien Arbeitgeberanteils.
- Grenzen bei sonstigen Vorsorgeaufwendungen: Für beispielsweise Berufsunfähigkeits- und bestimmte weitere Versicherungen gilt grundsätzlich ein Höchstbetrag von 2.800 Euro pro Person; bei Arbeitgeberzuschüssen oder einem Anspruch auf Kostenübernahme sinkt er auf 1.900 Euro. Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung bleiben jedoch auch oberhalb dieser Grenzen vollständig abziehbar.
- Zahlungsjahr und vollständige Nachweise beachten: Sonderausgaben zählen grundsätzlich in dem Jahr, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden; Erstattungen wie zurückgezahlte Kirchensteuer oder Versicherungsbeiträge müssen gegengerechnet werden. Zahlungsnachweise, Beitragsbescheinigungen und Erstattungsmitteilungen sollten deshalb aufbewahrt und mit dem Steuerbescheid abgeglichen werden.

Sonderausgaben sind grundsätzlich Ausgaben, die man in seiner Steuererklärung angeben kann und durch die das eigene zu versteuernde Einkommen und damit gegebenenfalls die Steuerlast für ein Jahr sinken.
Nun ist das deutsche Steuerrecht sicher nicht für seine unkomplizierte Einfachheit bekannt, deshalb ist es auch nicht ganz einfach zu überblicken, was man denn nun maximal als Sonderausgaben ansetzen kann.
Eine „Beschränkung“ gibt es natürlich! Die bereits gezahlte oder einbehaltene Einkommensteuer! Mehr als diese bekommt man im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich nicht zurück.
Durch sogenannte „Abschreibungen“ hat man allerdings grundsätzlich nicht die Möglichkeit, „Sonderausgaben“ auf mehrere Jahre zu verteilen; sie werden grundsätzlich in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sie geleistet wurden.
Die Kirchensteuer zum Beispiel kann durchaus auch als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Dabei kann man normalerweise davon ausgehen, dass man auch die „gesamte“ im jeweiligen Jahr gezahlte Summe steuerlich geltend machen kann, wobei erhaltene Erstattungen zu berücksichtigen sind.
Ausgenommen ist Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde. Allerdings hängt die tatsächliche steuerliche Wirkung davon ab, ob überhaupt Einkommensteuer anfällt; die Absetzbarkeit selbst ist nicht davon abhängig, dass das zu versteuernde Einkommen größer ist als der Grundfreibetrag nach § 32a EStG.
Dazu kommen noch die möglichen Sonderausgaben für die Altersvorsorge. Dabei geht es bei den begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen für die Basisversorgung im Jahr 2026 um einen jährlichen Höchstbetrag von bis zu 30.826,- Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 61.652,- Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten, von dem seit dem Jahr 2023 100 % als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
Bei Arbeitnehmern wird dabei der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen. Der prozentuale Anteil der „Absetzbarkeit“ steigt daher nicht mehr mit jedem „Jahr“.
Trotz dieser Möglichkeit sollte man aber auch nicht vergessen, dass die späteren „Einkünfte“ aus dieser Altersvorsorge grundsätzlich nachgelagert besteuert werden; bei gesetzlichen Renten hängt der steuerpflichtige Anteil insbesondere vom Jahr des Rentenbeginns ab.
Der Höchstbetrag für die Absetzbarkeit
Andere Vorsorgeaufwendungen, die man „organisieren“ kann, damit man dem Staat nicht auf der Tasche liegt, sind z. B. Berufsunfähigkeitsversicherungen, Krankenversicherungen etc. Hier liegt der jährliche „Höchstbetrag“ für die Absetzbarkeit grundsätzlich bei 2.800,- Euro pro Person.
Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung sind allerdings auch dann in voller Höhe abziehbar, wenn sie diesen Höchstbetrag übersteigen.
Allerdings gilt der Höchstbetrag von 2.800,- Euro nur, wenn im „betroffenen“ Zeitraum kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten besteht und für die Krankenversicherung keine entsprechenden steuerfreien Leistungen erbracht werden.
Hat sich der Arbeitgeber an der Krankenversicherung beteiligt oder besteht ein entsprechender Anspruch auf Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten, so sinkt dieser Betrag auf maximal 1.900,- Euro Sonderausgaben pro Jahr.
Entscheidend ist nicht nur der Höchstbetrag, sondern die steuerliche Wirkung
Bei Sonderausgaben sollte man zwei Dinge auseinanderhalten: den Betrag, der grundsätzlich in der Steuererklärung angesetzt werden kann, und die Steuerersparnis, die daraus tatsächlich entsteht. Sonderausgaben mindern nicht direkt die Steuer in gleicher Höhe, sondern zunächst das zu versteuernde Einkommen. Erst daraus ergibt sich dann die konkrete Auswirkung auf die Einkommensteuer.
Ein einfaches Beispiel macht den Unterschied deutlich: Wer 1.000 Euro als Sonderausgaben zusätzlich geltend machen kann, bekommt nicht automatisch 1.000 Euro vom Finanzamt zurück.
Die Ersparnis hängt davon ab, welcher persönliche Steuersatz auf den entsprechenden Einkommensbereich wirkt. Je nach Einkommen, Familienstand, weiteren Abzugsbeträgen und bereits gezahlter Steuer kann die Entlastung also unterschiedlich hoch ausfallen.
Warum manche Sonderausgaben kaum oder gar nicht spürbar sind
Es kann vorkommen, dass Sonderausgaben zwar steuerlich anerkannt werden, sich aber praktisch kaum auswirken. Das ist zum Beispiel dann möglich, wenn ohnehin keine oder nur sehr wenig Einkommensteuer festgesetzt wird.
Auch wenn bereits andere Freibeträge, Pauschalen oder Abzüge das zu versteuernde Einkommen stark reduziert haben, kann der zusätzliche Effekt einzelner Sonderausgaben begrenzt sein.
Das bedeutet aber nicht, dass die Angabe überflüssig ist. Gerade bei wechselnden Einkünften, Nachzahlungen, zusammenveranlagten Ehegatten oder mehreren Versicherungsbeiträgen kann sich erst im Steuerbescheid zeigen, wie stark der Abzug tatsächlich wirkt. Deshalb ist es sinnvoll, die entsprechenden Beträge vollständig und korrekt zu erfassen, statt nur grob zu schätzen.
Das Zahlungsjahr entscheidet
Sonderausgaben werden im Regelfall in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden. Wer also im Dezember eine begünstigte Zahlung leistet, ordnet sie grundsätzlich diesem Jahr zu; eine Zahlung im Januar gehört grundsätzlich in das neue Jahr. Diese zeitliche Zuordnung kann vor allem bei Nachzahlungen, Vorauszahlungen oder einmaligen Beiträgen eine Rolle spielen.
Bei Erstattungen gilt der umgekehrte Gedanke: Werden zuvor geltend gemachte Beträge später teilweise zurückgezahlt, kann das steuerlich zu berücksichtigen sein. Das betrifft etwa erstattete Kirchensteuer oder Beitragsrückerstattungen bei Versicherungen.
Für die praktische Steuererklärung heißt das: Nicht nur gezahlte Beträge, sondern auch erhaltene Erstattungen sollten sorgfältig geprüft werden.

Sonderausgaben sind nicht dasselbe wie Werbungskosten oder Steuerermäßigungen
Häufig werden verschiedene steuerliche Abzugsmöglichkeiten in einen Topf geworfen. Sonderausgaben sind aber etwas anderes als Werbungskosten, Betriebsausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder direkte Steuerermäßigungen.
Der Unterschied ist wichtig, weil jede Kategorie anders wirkt und an andere Voraussetzungen gebunden ist.
Werbungskosten hängen mit beruflichen Einnahmen zusammen. Außergewöhnliche Belastungen betreffen besondere private Belastungen, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden.
Steuerermäßigungen wiederum mindern die Steuer teilweise direkt, etwa bei bestimmten haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen. Sonderausgaben stehen daneben als eigene Gruppe privater Ausgaben, die der Gesetzgeber aus sozialen, kirchlichen, vorsorgebezogenen oder gemeinnützigen Gründen begünstigt.
Welche Prüfung im Steuerbescheid sinnvoll ist
Nach Abgabe der Steuererklärung lohnt sich ein Blick in den Steuerbescheid. Dort sollte geprüft werden, ob die angegebenen Sonderausgaben vollständig übernommen wurden oder ob das Finanzamt einzelne Beträge gekürzt hat.
Besonders bei Vorsorgeaufwendungen ist eine Kürzung nicht automatisch ein Fehler, weil hier verschiedene Höchstbeträge, Arbeitgeberanteile und gesetzliche Sonderregeln ineinandergreifen.
Hilfreich ist es, die eigenen Angaben aus der Steuererklärung mit den im Bescheid ausgewiesenen Sonderausgaben zu vergleichen. Weichen die Beträge deutlich voneinander ab, sollte die Erläuterung im Bescheid gelesen werden.
Manchmal liegt die Ursache in elektronisch übermittelten Versicherungsdaten, manchmal in einer gesetzlichen Höchstgrenze oder in einer bereits berücksichtigten Erstattung.
Praktische Orientierung: Diese Unterlagen sollte man bereithalten
Für Sonderausgaben sind saubere Nachweise besonders hilfreich. Zwar werden viele Daten inzwischen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, etwa bestimmte Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungsbeiträge. Trotzdem sollten Beitragsbescheinigungen, Zahlungsnachweise, Erstattungsmitteilungen und Steuerbescheinigungen aufbewahrt werden.
Das gilt vor allem dann, wenn Beträge nicht automatisch vorausgefüllt sind oder von den elektronischen Daten abweichen.
Auch bei Nachzahlungen, Vorauszahlungen oder Vertragsänderungen kann ein Nachweis helfen, Rückfragen schneller zu klären. Eine geordnete Ablage spart hier oft mehr Zeit, als man beim Sammeln der Belege zunächst vermutet.
Der Maximalbetrag ist also nur ein Teil der Antwort
Die Frage nach den maximal abziehbaren Sonderausgaben lässt sich deshalb nicht mit einer einzigen Zahl beantworten. Einige Sonderausgaben sind grundsätzlich unbeschränkt abziehbar, andere nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge. Wieder andere wirken sich wegen persönlicher Steuerdaten nur teilweise oder im Einzelfall gar nicht aus.
Am sinnvollsten ist daher eine zweistufige Betrachtung: Zuerst wird geprüft, welche Ausgaben überhaupt zu den Sonderausgaben gehören und welcher Höchstbetrag gilt. Danach zeigt die Steuerberechnung, ob und in welcher Höhe daraus tatsächlich eine Entlastung entsteht.
Genau darin liegt der praktische Kern des Themas: Maximal abziehbar heißt nicht automatisch maximal erstattungsfähig.
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