Sonderausgaben Rentner
Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte
- Sonderausgaben können sich für Rentner lohnen: Absetzbar sind unter anderem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Haftpflicht-, Unfall- oder Kfz-Haftpflichtversicherung sowie bestimmte Lebensversicherungen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Der Pauschbetrag ist sehr niedrig: Wer keine höheren Sonderausgaben nachweist, erhält nur den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro; deshalb lohnt sich das Sammeln und Prüfen der Belege besonders bei steuerpflichtigen Rentnern.
- Wichtige Grenzen und Freibeträge beachten: Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung können grundsätzlich in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden; für weitere Vorsorgeaufwendungen gelten je nach Fall Höchstbeträge von 1.900 Euro oder 2.800 Euro pro Jahr.
- Eine Steuererklärung lohnt sich vor allem bei höherem Einkommen: Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro für Alleinstehende; wer mit Rente und weiteren Einkünften darüberliegt, kann durch nachgewiesene Sonderausgaben seine Steuerlast senken.

Immer wieder hört man davon, wie man als Arbeitnehmer oder Selbstständiger Sonderausgaben von seiner Steuer absetzen kann.
Aber mittlerweile müssen ja auch Rentner einen immer höheren Anteil ihrer Rente selbst versteuern und können dementsprechend natürlich auch „Sonderausgaben“ geltend machen.
Insgesamt können Rentner die Ausgaben für eine Haftpflichtversicherung, eine Risikolebensversicherung bzw. bestimmte Lebensversicherungs-Altverträge, eine Krankenversicherung, ggf. eine Krankenhaustagegeldversicherung, eine Unfallversicherung, eine Kfz-Haftpflichtversicherung und die Pflegeversicherung unter den jeweiligen Voraussetzungen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer geltend machen.
Wer als Rentner keine höheren Sonderausgaben nachweist, bekommt hier lediglich den „pauschalen“ Betrag von 36,- Euro.
Ist die eigene Rente bzw. das zu versteuernde Einkommen tatsächlich so hoch, dass man auch über dem Grundfreibetrag liegt und Steuern zahlen muss, sollte man sich deshalb auch gut überlegen, ob man nicht doch eine Steuererklärung abgibt.
Denn hier kann man eben doch noch einiges mehr an „Sonderausgaben“ geltend machen und damit auch Steuern sparen. Sicher werden sich im Alter längst nicht alle Rentner auch eine private Kranken- bzw. Pflegeversicherung leisten können.
Trotzdem hat der Gesetzgeber für die steuerliche Entlastung der gesetzlich Versicherten festgelegt, dass die Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Sonderausgaben abgesetzt werden können.
Steuererklärung als Rentner
Für weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen gilt je nach Fall ein Höchstbetrag von 1.900,- Euro oder 2.800,- Euro pro Jahr. Auch wenn man sich also nach einem langen Arbeitsleben auf seinen Ruhestand freut, wird man wohl in der Zukunft auch als einfacher Rentner nicht um eine Steuererklärung herumkommen, wenn das zu versteuernde Einkommen hoch genug ist.
Ganz gleich, aus welchen Quellen man seine Rente bezieht, der Grundfreibetrag von 12.348,- Euro im Jahr 2026 bleibt für Alleinstehende als Existenzminimum steuerfrei.
Was darüber hinausgeht, kann man aber auch noch drastisch drosseln, wenn man während des Arbeitslebens genug Erfahrungen mit Steuererklärungen gesammelt hat oder sich einfach einen Steuerberater zu Hilfe holt.
Denn die Kosten dafür kann man auch als Rentner anteilig als Werbungskosten absetzen, soweit sie mit der Ermittlung der Renteneinkünfte zusammenhängen.
Warum sich ein genauer Blick auf die eigenen Unterlagen lohnt
Gerade bei Rentnern werden viele steuerlich relevante Daten inzwischen elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Dazu gehören zum Beispiel Rentenbezugsmitteilungen und häufig auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Trotzdem sollte man sich nicht blind darauf verlassen, dass am Ende automatisch alles optimal berücksichtigt wird.
Sinnvoll ist es, die eigenen Bescheinigungen aufzubewahren und mit den Angaben in der Steuererklärung abzugleichen.
Denn neben den automatisch gemeldeten Beiträgen können weitere Ausgaben eine Rolle spielen, etwa Beiträge zu bestimmten privaten Versicherungen oder Sonderausgaben, die nicht ohne Weiteres in den elektronischen Daten auftauchen. Wer hier sauber sortiert, erleichtert sich die Steuererklärung und kann Rückfragen des Finanzamts schneller beantworten.
Gesetzlich versichert oder privat versichert: Der Unterschied steckt im Detail
Bei gesetzlich versicherten Rentnern werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oft direkt von der Rente einbehalten. Dadurch sind sie in vielen Fällen gut dokumentiert. Entscheidend ist aber, welche Beträge tatsächlich auf die Basisabsicherung entfallen und ob daneben weitere Versicherungen bestehen.
Privat versicherte Rentner sollten besonders auf die Bescheinigung ihrer Versicherung achten. Nicht jeder Beitragsteil ist steuerlich gleich zu behandeln. Beiträge für die Basisabsicherung sind anders einzuordnen als Wahlleistungen, Komfortleistungen oder Zusatzbausteine.
Für die Steuererklärung ist deshalb nicht nur die gezahlte Gesamtsumme interessant, sondern die steuerlich aufgeschlüsselte Bescheinigung des Versicherers.
Wenn zusätzliche Versicherungen steuerlich kaum noch wirken
Viele Rentner zahlen neben Kranken- und Pflegeversicherung weitere Versicherungsbeiträge, etwa für Haftpflicht, Unfall oder Kfz-Haftpflicht. Diese Beiträge können grundsätzlich zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören. In der Praxis wirken sie sich aber nicht immer steuermindernd aus.
Der Grund: Sobald die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung den maßgeblichen Höchstbetrag bereits ausschöpfen oder überschreiten, bleibt für weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen oft kein zusätzlicher steuerlicher Spielraum mehr.
Das bedeutet nicht, dass die Versicherungen steuerlich „falsch“ wären. Es bedeutet nur, dass sie sich in der konkreten Einkommensteuerberechnung möglicherweise nicht zusätzlich bemerkbar machen.

Ehepaare sollten beide Seiten prüfen
Bei zusammenveranlagten Ehepaaren lohnt sich ein gemeinsamer Blick auf beide Versicherungssituationen. Ein Ehepartner bezieht vielleicht eine gesetzliche Rente und ist gesetzlich krankenversichert, während der andere privat versichert ist oder noch andere Einkünfte hat. Dadurch können sich die abziehbaren Beträge anders verteilen, als es auf den ersten Blick wirkt.
Auch nach dem Tod eines Ehepartners oder bei dauernder Trennung ändern sich steuerliche Rahmenbedingungen.
Dann sollte geprüft werden, ob sich Veranlagungsart, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Versicherungsbeiträge und sonstige abziehbare Kosten anders auswirken als bisher. Eine kurze Prüfung kann helfen, Fehler aus den Vorjahren nicht einfach fortzuführen.
Sonderausgaben sind nicht dasselbe wie außergewöhnliche Belastungen
Im Alltag wird schnell alles, was irgendwie „absetzbar“ klingt, in einen Topf geworfen. Steuerlich ist die Unterscheidung aber wichtig. Versicherungsbeiträge, Kirchensteuer oder bestimmte Vorsorgeaufwendungen gehören in den Bereich der Sonderausgaben. Krankheitskosten, Pflegekosten oder Kosten für Hilfsmittel können dagegen je nach Fall eher unter außergewöhnliche Belastungen fallen.
Für Rentner ist diese Trennung besonders hilfreich, weil im Alter häufig mehrere Kostenarten zusammenkommen.
Wer die Belege direkt nach Bereichen sortiert, vermeidet später Durcheinander: Versicherungen zu den Sonderausgaben, medizinische Eigenanteile gesondert, haushaltsnahe Dienstleistungen wiederum separat. So bleibt die Steuererklärung übersichtlicher.
Praktische Vorbereitung für die Steuererklärung
Hilfreich ist eine einfache Jahresmappe, in der alle steuerlich relevanten Unterlagen gesammelt werden. Dazu gehören Rentenbescheide, Kranken- und Pflegeversicherungsnachweise, Bescheinigungen privater Versicherer, Spendenquittungen, Kirchensteuerangaben und Rechnungen für steuerliche Beratung, soweit sie mit steuerpflichtigen Einkünften zusammenhängen.
Am Jahresende lässt sich dann leichter prüfen, ob nur der Pauschbetrag greift oder ob höhere tatsächliche Aufwendungen nachgewiesen werden können.
Besonders bei mehreren Renten, zusätzlichen Mieteinnahmen, Kapitalerträgen oder privaten Versicherungsverträgen ist diese Ordnung mehr wert als eine hektische Suche kurz vor Abgabe der Steuererklärung.
Keine Steuerersparnis ohne steuerpflichtiges Einkommen
Wichtig bleibt: Sonderausgaben senken nicht direkt die Steuer, sondern zunächst das zu versteuernde Einkommen. Wer ohnehin keine Einkommensteuer zahlt, spürt durch zusätzliche Sonderausgaben meist keine unmittelbare Entlastung. Liegt das Einkommen aber oberhalb des steuerfreien Grundbetrags, können nachgewiesene Sonderausgaben die Steuerlast verringern.
Deshalb ist nicht allein die Höhe der einzelnen Ausgabe entscheidend. Ausschlaggebend ist das Zusammenspiel aus Rentenhöhe, steuerpflichtigem Rentenanteil, weiteren Einkünften, Versicherungsbeiträgen und persönlichen Freibeträgen.
Eine überschlägige Prüfung reicht oft schon, um zu erkennen, ob sich eine vollständige Steuererklärung lohnt.
Mehr Steuertipps, Steuerratgeber und Hilfen für allgemeine Steuern:
- Fristen Einkommenssteuererklärung
- Absetzbarkeit von Versicherungen
- Erbschaftssteuer Steuerreform
- Übersicht Abgeltungssteuer
- Kilometerpauschale
- Belege für die Steuererklärung
Übersicht:
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