Altersvorsorgebeiträge Sonderausgaben

Altersvorsorgebeiträge Sonderausgaben

Natürlich kann man für seine geleisteten Altersvorsorgebeiträge auch die entsprechenden Sonderausgaben geltend machen. Trotzdem gibt es immerhin zwei verschiedene Möglichkeiten, wie man überhaupt zu seinen Steuervorteilen kommen kann. Zum einen gibt es die Möglichkeit sich beim Finanzamt entsprechend hohe „Freibeträge“ auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen.

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Dabei bekommt man dann gleich vom Chef mehr netto ausgezahlt. Allerdings gibt es nicht viele Dinge, die man sich so beim „Finanzamt“ vormerken lassen kann. Außerdem hat man dann das Problem, dass man ggf. zu wenig in seine Altersvorsorge steckt und dann doch noch einmal Steuern nachzahlen muss. Anders ist es da schon bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung.

 

Steuerzahlungen

Die „plant“ man ja nicht für die Zukunft, sondern überarbeitet nur die vorangegangenen Steuerzahlungen und rechnet aus, auf welche Rückerstattungen man eventuell noch Anspruch haben könnte. Viele Dinge können dabei eben auch als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zu den Dingen, die man grundsätzlich erst bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung geltend machen kann, gehören auch die Beiträge zur Altersvorsorge nach dem neuen Altersvermögensgesetz.

Die „Summe“ die man dabei steuerlich geltend machen kann, hängt sehr davon ab,

welche Form der Altersvorsorgebeiträge man über das Jahr geleistet hat und ob man

 ggf. auch noch weitere Förderungen für z.B. Riester-Verträge bekommen hat.

Für bestimmte Vertragsformen kann man jährlich bis zu 20000,- Euro steuerlich geltend machen. Dabei gilt, dass man bis zu 63% seiner Beiträge im Jahr 2008 von seinen eingezahlten Beiträgen steuerlich geltend machen kann. Bis zum Jahr 2040 steigt der Anteil der Beiträge, die man von diesen besonderen Sonderausgaben absetzen kann auf 100%.

Dafür steigt aber auch der Anteil, der Rente die später ganz normal wie Einkommen versteuert werden muss, wenn man es dann in Anspruch nehmen will. Besonders bei der Riester-Vorsorge gilt aber auch, dass man die „Förderung“ und die Steuererleichterungen zurückzahlen muss, wenn man den Vertrag vorzeitig auflöst.

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