Werbungskosten Sonderausgaben
Werbungskosten sind in der Regel Ausgaben, die Arbeitnehmer haben, wenn sie sich darum bemühen Ihren Arbeitsplatz zu bekommen, erhalten oder einfach ihren Arbeitsaufgaben nachzukommen. Zu den bekanntesten Werbungskosten, gehören sicher die Fahrtkosten, wo derzeit vor allem über die so genannte „Pendlerpauschale“ diskutiert wird. Obwohl Werbungskosten oft als „eigener“ Steuerfreibetrag geführt werden, ist es doch so, dass sie ein Teil der Sonderausgaben sind, mit denen jeder Arbeitnehmer rechnen muss.
Für Selbstständige und Unternehmer ist die Situation jedoch etwas anders. Kosten die „vergleichbar“ mit den Werbungskosten sind, können hier wesentlich häufiger auch als „Betriebsausgaben“ in der Steuererklärung des Unternehmens angegeben werden.
Deshalb hängt es sehr vom „Einzelfall“ ab, ob ein Unternehmer bzw. ein Selbstständiger auch tatsächlich Sonderausgaben für seine „Werbungskosten“ geltend machen kann. Gerade für „Einzelunternehmer“, die den Gewinn ihres Unternehmens als „Einnahmen“ verbuchen können, ist es besonders schwierig hier auch noch einmal die persönlichen Sonderausgaben geltend zu machen. Nötig ist es häufig nicht. Aber auch nicht alle „Sonderausgaben“ lassen sich ohne weiteres als „Betriebsausgaben“ geltend machen. Selbst wenn sich ein Unternehmer selbst weiterbildet, um seine Firma besser führen zu können, kann dies in der Regel auch als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Arbeitnehmer können diese Ausgaben einer Weiterbildung jedoch recht unterschiedlich ansetzen.
Obwohl grundsätzlich auch die „Werbungskosten“ als „Absetzart“ in Frage kommen, ist es auch möglich diese Kosten als Sonderausgabe steuerlich geltend zu machen. Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist aber immer auch eine „Begründung“ des Chefs, die deutlich belegen muss, warum diese Weiterbildung notwendig ist.
Andererseits hat man keine „Absetzmöglichkeiten“, wenn der Chef die Kosten für so eine Weiterbildung übernimmt. Dabei gibt es dann zwar auch noch „Absetzmöglichkeiten“ allerdings gelten diese dann nur für die Steuererklärung des Unternehmens. Schließlich will das Finanzamt nicht „doppelt“ Zahlen oder der Chef auf seine Steuervorteile verzichten.
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