Belege für die Steuererklärung

Die Belege für die Steuererklärung 

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer und jeder Arbeitslose alle die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit oder einer angestrebten Berufstätigkeit entstehen, als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

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Bei einem Arbeitnehmer sind dies beispielsweise die Anschaffung und die Reinigung der Berufsbekleidung, ein aus beruflichen Gründen angeschaffter Computer oder Fachliteratur, aber auch Kosten für eine Fort- oder Weiterbildung oder Beiträge zu Berufsverbänden und Genossenschaften. Beim Computer gilt, dass dieser vom Finanzamt auch ohne besondere Nachweise bis zu 50%  als Arbeitmittel anerkannt wird, über 50% müssen jedoch nachgewiesen werden.

Ebenfalls zu den Werbungskosten gehören die Kontoführungsgebühren, sofern der Lohn oder das Gehalt auf dieses Konto überwiesen wird. Für das Konto können 16 Euro geltend gemacht werden. Das Finanzamt berücksichtigt automatisch pro Jahr 920 Euro als Werbungskosten, sind die tatsächlichen Werbungskosten höher, müssen diese belegt werden. Daher kann es sich durchaus lohnen, die Quittungen, die sich im Lauf des Jahres ansammeln, aufzuheben. Wird aufgrund einer Arbeitslosigkeit kein Arbeitsentgelt bezogen, sollten auch hier Belege gesammelt werden. Dazu zählen beispielsweise Quittungen über Bewerbungskosten, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, Telefonkosten oder Kosten für Weiterbildungen.

Negativbetrag bei Werbungskosten 

Dies hat folgenden Hintergrund; die Werbungskosten werden von den Einnahmen abgezogen. Ergibt sich daraus ein Negativbetrag wird dieser mit anderen Einkünften verrechnet und kann, sofern er nicht vollständig ausgeschöpft wird, als Sonderausgaben für das Vorjahr oder das Folgejahr von der Steuer abgesetzt werden. Wichtig sind auch Belege und Quittungen, die mit besonderen Ereignissen, wie etwa einer Scheidung oder Kosten, die durch Krankheit oder Pflege entstehen, zusammenhängen.

Diese Kosten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Auch wenn die Steuererklärung online erstellt oder übermittelt wird, sollten die Belege solange aufbewahrt werden, bis der endgültige Steuerbescheid vorliegt. Durch die elektronische Steuererklärung sollen zwar die Papiermengen reduziert werden, dennoch kann das Finanzamt jederzeit Belege einfordern.

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