Die wichtigsten Infos zur Rentenbesteuerung, Teil 2

Die wichtigsten Infos zur Rentenbesteuerung, Teil 2

Wie das Arbeitseinkommen, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge gehört auch die Rente zu den Einkünften. Deshalb unterliegt sie, wie alle anderen Einkünfte, grundsätzlich der Steuerpflicht. Die Annahme vieler Rentner, dass sie nach dem Ende des Berufslebens nichts mehr mit dem Finanzamt zu haben werden, ist deshalb nicht ganz richtig.

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Die wichtigsten Infos zur Rentenbesteuerung, Teil 2

Es gibt zwar sehr viele Rentner, die keine Steuern bezahlen müssen. Aber umgekehrt ist eben genauso möglich, dass auf die Einkünfte im Rentenalter Steuern fällig werden.

In einem zweiteiligen Ratgeber haben wir die wichtigsten Infos zur Rentenbesteuerung zusammengestellt. Dabei haben wir in Teil 1 erklärt, warum Altersrenten steuerpflichtig sind, was es mit dem Besteuerungsanteil der Rente auf sich hat und wie der persönliche Rentenfreibetrag ermittelt wird.

Außerdem haben wir auf die Besonderheiten bei der Erwerbsminderungs- und der Hinterbliebenenrente hingewiesen.

Weiter geht’s nun mit Teil 2.:

Vorsorgeaufwendungen sind steuerlich absetzbar

Während der Berufstätigkeit kann der Steuerzahler die Beiträge, die er zum Aufbau seiner Altersvorsorge in die Basisversorgung investiert, als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.

Die Basisversorgung schließt die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke und landwirtschaftliche Alterskassen ein. Die Basisrente, auch bekannt als Rürup-Rente, zählt ebenfalls zur Basisversorgung.

Seit 2016 steigt der anrechenbare Anteil der Vorsorgeaufwendungen schrittweise an. Er begann bei 82 Prozent und erhöht sich seitdem jedes Jahr um zwei Prozent.

Deshalb beläuft sich der Anteil der Beiträge für die Basisversorgung, den der Steuerzahler steuerlich geltend machen kann, im Jahr 2020 auf 90 Prozent. Ab dem Jahr 2025 werden es dann 100 Prozent sein.

Gleichzeitig gibt es bei den Vorsorgeaufwendungen aber Höchstgrenzen. Die Höchstbeträge werden jedes Jahr neu festgelegt und orientieren sich an dem Beitrag, der im Westen maximal in die knappschaftliche Rentenversicherung eingezahlt werden muss.

Im Jahr 2020 liegt dieser Betrag bei 25.046 Euro für Ledige und 50.092 Euro bei Eheleuten. Da 90 Prozent der bezahlten Aufwendungen anrechenbar sind, kann ein Lediger in diesem Jahr bis zu 22.541 Euro als Sonderausgaben abziehen. Bei Verheirateten sind es bis zu 45.082 Euro.

Dass die Ausgaben für die Altersvorsorge das steuerpflichtige Einkommen senken, gleicht im Prinzip aus, dass die Einkünfte aus der Basisversorgung im Alter dann versteuert werden müssen.

Einkünfte aus einer Betriebs- oder Privatrente werden ebenfalls besteuert

Auch die Formen der Altersvorsorge, die nicht zur Basisversorgung gehören, sind steuerpflichtig.

Wie die Besteuerung geregelt ist,
hängt von der Art der Zusatzrente ab:

  • Bei einer monatlich ausgezahlten Rente aus einer privaten Rentenversicherung muss nur der Ertragsanteil versteuert werden. Wie hoch dieser Ertragsanteil ausfällt, richtet sich nach dem Alter des Rentners bei Beginn der Rentenauszahlung.

  • Bei einer Riester-Rente bekommt der Sparer während der Ansparphase nicht nur staatliche Zulagen. Stattdessen kann er auch die eingezahlten Beiträge steuerlich geltend machen. Im Gegenzug muss die Riester-Rente in der Auszahlphase dann voll versteuert werden.

  • Bei Betriebsrenten und anderen Formen der betrieblichen Altersvorsorge hängt die Höhe der Besteuerung zunächst einmal vom Finanzprodukt selbst ab. So wird eine Direktversicherung zum Beispiel anders besteuert als eine Pensionszusage. Außerdem spielt eine Rolle, ob der Rentner die Beiträge aus versteuertem oder unversteuertem Arbeitseinkommen bezahlt hat. Wird die betriebliche Altersversorgung aus versteuertem Arbeitsentgelt finanziert, muss im Rentenbezug nur der Ertragsanteil versteuert werden. Bei einer Finanzierung aus unversteuertem Arbeitsentgelt sind die Einkünfte im Rentenalter voll steuerpflichtig.

Der Grundfreibetrag bleibt immer außen vor

Ob der Rentner eine Steuererklärung abgeben muss, hängt davon ab, ob seine Gesamteinkünfte den sogenannten Grundfreibetrag übersteigen. Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum von Steuerpflichtigen sicherstellen.

Er wird regelmäßig angepasst. Im Jahr 2020 beläuft sich der Grundfreibetrag auf 9.408 Euro für Ledige und 18.816 Euro für Eheleute.

Sind die Einkünfte des Rentners höher als der Grundfreibetrag, muss er eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Für die Steuerpflicht ist aber immer nur der Betrag maßgeblich, der den Grundfreibetrag überschreitet. Nur dieser Teil des Einkommens wird also für eine Besteuerung herangezogen.

Gleichzeitig hat auch der Rentner ein paar Möglichkeiten, um seine Steuerlast zu senken oder die steuerpflichtigen Einkünfte sogar so weit zu mindern, dass keine Steuern mehr fällig werden.

Wie ein Arbeitnehmer kann ein Rentner dafür zum einen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abziehen. Außerdem kann er Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.

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Darunter fallen beispielsweise

  • Spenden,

  • Beiträge zur Haftpflicht- oder Unfallversicherung,

  • Ausgaben für eine Haushaltshilfe oder einen Pflegedienst,

  • Handwerkerrechnungen und

  • Kosten für ärztliche Behandlungen und Medikamente.

Hat der Rentner solche Kosten und Ausgaben nicht, zieht der Fiskus pauschal 102 Euro für Werbungskosten und 36 Euro für Sonderausgaben ab.

Der Altersentlastungsbetrag

Ab einem Alter von 65 Jahren kann der steuerpflichtige Rentner außerdem vom Altersentlastungsbetrag profitieren.

Dieser Steuerfreibetrag bezieht sich auf weitere Einkünfte neben der Altersrente wie zum Beispiel Mieteinnahmen oder Kapitalerträge. Von der Summe solcher Einkünfte zieht der Fiskus einen bestimmten Prozentsatz ab.

Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ergibt sich aus dem Kalenderjahr, das folgt, nachdem der Rentner das 64. Lebensjahr vollendet hat. Feierte der Rentner seinen 64. Geburtstag zum Beispiel im Jahr 2018, wäre 2019 für den Altersentlastungsbetrag maßgeblich.

Im Jahr 2020 beläuft sich der Steuerfreibetrag auf 16 Prozent der weiteren Alterseinkünfte bis zu einer Höchstgrenze von 760 Euro.

Allerdings wird der zusätzliche Steuerfreibetrag für Rentner in den kommenden Jahren schrittweise abgesenkt. Im Jahr 2020 ist der dann ausgelaufen.

Mit unserem Ratgeber haben wir grundlegende Infos zur Rentenbesteuerung vermittelt. Für eine steuerliche Beratung, die den persönlichen Einzelfall berücksichtigt, ist ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein der richtige Ansprechpartner.

Bei Fragen hilft zudem das Finanzamt weiter. Die Rentenversicherung und das Bundesfinanzministerium haben ebenfalls Broschüren zur Rentenbesteuerung erstellt, die als PDF heruntergeladen oder in Papierform bestellt werden können.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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