Sonderausgaben Höchstgrenze

Sonderausgaben-Höchstgrenze

Schnellüberblick: Die 4 wichtigsten Punkte

  • Keine einheitliche Höchstgrenze: Wie viel als Sonderausgabe abziehbar ist, hängt von der jeweiligen Kostenart und den dafür geltenden gesetzlichen Höchstbeträgen und Voraussetzungen ab.
  • Pauschbetrag und Nachweise: Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt 36 Euro pro Jahr, bei zusammen veranlagten Ehegatten 72 Euro. Wer höhere Beträge geltend machen möchte, sollte Zahlung, Zweck, Zeitraum und Empfänger nachvollziehbar belegen können.
  • Abzug ist nicht gleich Erstattung: Anerkannte Sonderausgaben senken zunächst nur das zu versteuernde Einkommen. Bei 500 Euro Sonderausgaben beträgt die Steuerersparnis daher nicht automatisch 500 Euro, sondern hängt unter anderem vom persönlichen Steuersatz ab.
  • Steuerbescheid genau prüfen: Kürzungen können auf Höchstgrenzen, fehlenden Voraussetzungen oder einer falschen steuerlichen Einordnung beruhen. Bei größeren oder wiederkehrenden Beträgen sollte geprüft werden, ob Einspruch und fachliche Unterstützung wirtschaftlich sinnvoll sind.

Sonderausgaben Höchstgrenze

Wenn es um den Abzug von Sonderausgaben geht, so wollen viele Steuerzahler natürlich auch wissen, wie viel man maximal abziehen kann. Allerdings ist es völlig unmöglich, pauschal zu sagen, welche Sonderausgaben tatsächlich maximal abgezogen werden können.

Der Grund dafür ist, dass es sehr viele verschiedene Kosten gibt, die man bei den Sonderausgaben angeben kann.

Es gibt auch einzelne Posten, die man ggf. bei verschiedenen „Arten“ von Sonderausgaben geltend machen kann.

Für einzelne Posten, aber auch für einzelne Arten der Sonderausgaben kann es immer wieder auch noch die eine oder andere Höchstgrenze geben, sodass es für einen normalen Steuerzahler gar nicht möglich ist, sich hier ohne Weiteres einen Überblick zu verschaffen und diesen auch zu behalten.

Die einzige „Größe“, die man sich bei diesen Sonderausgaben merken kann, ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro pro Jahr beziehungsweise 72 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten.

Dieser Pauschbetrag gilt allerdings nur für bestimmte Sonderausgaben. Möchte man darüber hinaus entsprechende Sonderausgaben geltend machen, so ist es doch so, dass man die höheren Aufwendungen auch nachweisen muss. Dabei geht es darum, nachzuweisen, dass man diese Ausgaben hatte und dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug erfüllt sind.

Ermessensentscheidungen bei der Steuererklärung

In manchen Fällen kann es also auch passieren, dass eine Sonderausgabe, für die keine feste Höchstgrenze gilt, nur zum Teil oder gar nicht anerkannt wird, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.

Solche Entscheidungen sind in der Regel keine freien „Ermessensentscheidungen“ des jeweiligen Finanzbeamten, der eine Steuererklärung auch noch prüfen muss, sondern richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben.

Gerade hier kann es häufig zu Streitigkeiten kommen, die nicht selten auch nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren vor einem Finanzgericht enden. Hier sollte man sich aber nicht ohne eine fachliche Unterstützung an so einen Prozess wagen.

Außerdem sollte man sich vorher noch sehr genau überlegen, ob man sich wirklich die entsprechenden „Auseinandersetzungen“ leisten kann.

Denn letztendlich ist es ja auch so, dass so ein finanzgerichtliches Verfahren sehr viel Geld kosten kann.

Abziehbarer Betrag ist nicht gleich Steuerersparnis

Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen dem Betrag, der als Sonderausgabe berücksichtigt wird, und der tatsächlichen Steuerersparnis. Wer zum Beispiel 500 Euro als Sonderausgaben geltend macht, bekommt nicht automatisch 500 Euro vom Finanzamt zurück.

Vielmehr mindern anerkannte Sonderausgaben zunächst das zu versteuernde Einkommen. Wie stark sich das später auswirkt, hängt unter anderem vom persönlichen Steuersatz und von der übrigen Steuerberechnung ab.

Genau deshalb kann es in der Praxis enttäuschend wirken, wenn zwar ein Betrag anerkannt wird, die Steuererstattung aber niedriger ausfällt als erwartet. Die Höchstgrenze beantwortet also nur einen Teil der Frage.

Ebenso wichtig ist, ob sich der Aufwand steuerlich überhaupt auswirkt und ob andere Pauschalen, Freibeträge oder bereits berücksichtigte Beträge eine Rolle spielen.

Warum die richtige Einordnung so wichtig ist

Bei Sonderausgaben geht es nicht nur darum, ob Geld ausgegeben wurde. Entscheidend ist auch, ob die Ausgabe steuerlich an der richtigen Stelle eingeordnet wird. Manche Kosten sehen auf den ersten Blick ähnlich aus, werden steuerlich aber unterschiedlich behandelt. Andere Ausgaben können nur dann angesetzt werden, wenn bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein typischer Stolperpunkt ist die Abgrenzung zu anderen steuerlichen Bereichen. Nicht jede private Belastung ist automatisch eine Sonderausgabe. Und nicht jede Zahlung, die sinnvoll oder notwendig war, führt auch zu einem steuerlichen Abzug.

Gerade bei höheren Beträgen lohnt sich deshalb ein zweiter Blick darauf, ob die Ausgabe tatsächlich unter die Sonderausgaben fällt oder steuerlich an anderer Stelle zu prüfen wäre.

Steuerliche Nachweise

Nachweise sollten zur Ausgabe passen

Wer mehr als den Pauschbetrag geltend machen möchte, sollte die Unterlagen so aufbewahren, dass sich die Zahlung und ihr Zweck nachvollziehen lassen. Ein Zahlungsnachweis allein reicht nicht immer aus.

Oft muss auch erkennbar sein, wofür genau gezahlt wurde, für welchen Zeitraum die Ausgabe bestimmt war und wer Vertragspartner oder Empfänger der Zahlung war.

Hilfreich ist eine einfache Sortierung nach Jahren und Kostenarten. Dadurch lässt sich später schneller prüfen, warum das Finanzamt einen Betrag anerkannt, gekürzt oder gestrichen hat. Das spart nicht nur Zeit, sondern erleichtert auch die sachliche Klärung, falls der Steuerbescheid von der eigenen Erklärung abweicht.

Den Steuerbescheid nicht nur auf die Erstattung prüfen

Viele Steuerzahler schauen nach Erhalt des Bescheids zuerst auf die Nachzahlung oder Erstattung. Bei Sonderausgaben ist aber auch der Blick in die Berechnung sinnvoll. Dort lässt sich erkennen, ob die erklärten Aufwendungen übernommen wurden oder ob das Finanzamt nur einen geringeren Betrag berücksichtigt hat.

Fällt eine Kürzung auf, sollte zuerst geprüft werden, ob sie vielleicht auf einer gesetzlichen Höchstgrenze, einer fehlenden Voraussetzung oder einer anderen steuerlichen Zuordnung beruht. Nicht jede Abweichung ist automatisch ein Fehler.

Umgekehrt sollte eine Kürzung aber auch nicht einfach hingenommen werden, wenn die Unterlagen vollständig sind und die Ausgabe grundsätzlich abziehbar erscheint.

Wann sich fachliche Unterstützung lohnt

Bei kleineren Beträgen ist eine umfangreiche Auseinandersetzung oft wirtschaftlich wenig sinnvoll. Anders kann es aussehen, wenn es um wiederkehrende Aufwendungen, größere Einzelbeträge oder eine Rechtsfrage geht, die auch für kommende Jahre Bedeutung hat. Dann kann fachliche Unterstützung helfen, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.

Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob man „recht hat“. Entscheidend ist auch, ob der mögliche steuerliche Vorteil in einem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand, zu den Kosten und zum Risiko steht. Gerade vor einem finanzgerichtlichen Verfahren sollte diese Abwägung sehr nüchtern erfolgen.

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