Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Schnellüberblick: Die 4 wichtigsten Punkte

  • Richtige Einordnung: Krankenversicherungsbeiträge zählen grundsätzlich zu den Sonderausgaben, selbst getragene Krankheitskosten dagegen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Beruflich oder betrieblich veranlasste Ausgaben gehören hingegen zu den Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben.
  • Nur selbst getragene Kosten zählen: Erstattungen durch Krankenkassen, Beihilfe, Versicherungen oder den Nachlass mindern den abziehbaren Betrag. Bei Beerdigungen sind zudem nur unmittelbar mit der Bestattung verbundene Kosten berücksichtigungsfähig, nicht etwa Trauerkleidung oder die Bewirtung der Gäste.
  • Zumutbare Belastung beachten: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich grundsätzlich erst aus, soweit sie die individuelle zumutbare Belastung übersteigen. Deren Höhe richtet sich insbesondere nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder.
  • Scheidungskosten meist nicht abziehbar: Anwalts- und Gerichtskosten einer Scheidung gelten grundsätzlich als nicht abziehbare Prozesskosten. Eine Ausnahme kommt nur in sehr engen Fällen infrage, wenn ohne den Rechtsstreit die materielle Existenzgrundlage gefährdet wäre.

Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind besondere Ausgaben, die man bei seiner Einkommensteuererklärung wie die Sonderausgaben auch steuerlich geltend machen kann.

Diese „außergewöhnlichen Belastungen“ werden vom Gesetz her so definiert, dass sie eben „zwangsläufig“ sind und nicht „umgangen“ werden können. Außerdem müssen die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Was genau darunter verstanden wird, richtet sich unter anderem nach den Aufwendungen der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie gleichem Familienstand. Grundsätzlich gibt es verschiedene Fälle, in denen man solche außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend machen kann.

Zum einen sind es natürlich die selbst getragenen Krankheitskosten, die in entsprechenden Situationen sehr schnell ins Kraut schießen können und damit eben auch eine außergewöhnliche Belastung darstellen können.

Aber auch eine Scheidung kann ja bekanntermaßen sehr teuer werden. Die Kosten für Anwälte und das Scheidungsgericht gelten jedoch grundsätzlich als Prozesskosten und können regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn man ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine materielle Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können.

Nicht selten braucht man doch viele Termine beim Anwalt, bis man sich so weit auf eine Scheidung bzw. eine „Strategie“ für die Scheidung geeinigt bzw. festgelegt hat.

Beerdigungskosten oder Krankheitskosten

Ein weiterer Fall, den man als außergewöhnliche Belastung in Anspruch nehmen kann, sind die „Beerdigungskosten“. Das ist aber nur unter der Voraussetzung möglich, dass man die Kosten für die Beisetzung eines nahen Angehörigen übernimmt, soweit diese nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch steuerfreie Ersatzleistungen gedeckt sind.

Als außergewöhnliche Belastungen gelten dabei nur die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängenden Kosten.

Ist dagegen „genug“ Nachlass vorhanden, sodass man davon auch die Beisetzung bezahlen kann, können diese Ausgaben bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden, wenn man eine Erbschaftsteuererklärung abgeben muss.

Besonders bei den Krankheitskosten muss man aber zwischen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen unterscheiden. Krankenversicherungsbeiträge gehören grundsätzlich zu den Sonderausgaben, selbst getragene Krankheitskosten dagegen grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Außergewöhnliche Belastungen werden zwar oft zu den Sonderausgaben gezählt, obwohl sie das steuerrechtlich eigentlich nicht sind.

Entscheidend ist die richtige steuerliche Einordnung

In der Steuererklärung kommt es nicht nur darauf an, dass Ausgaben tatsächlich angefallen sind. Ebenso wichtig ist, in welche steuerliche Kategorie sie gehören. Sonderausgaben sind im Einkommensteuergesetz ausdrücklich aufgezählte private Aufwendungen, die abziehbar sein können, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind.

Außergewöhnliche Belastungen greifen dagegen bei besonderen privaten Belastungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die übliche Belastung vergleichbarer Steuerpflichtiger übersteigen.

Praktisch bedeutet das: Zuerst sollte geprüft werden, ob die Ausgabe beruflich oder betrieblich veranlasst ist. Ist das nicht der Fall, kommt eine Einordnung als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung in Betracht.

Diese Unterscheidung ist wichtig, weil für beide Bereiche unterschiedliche Regeln, Nachweise und steuerliche Grenzen gelten.

Erstattungen mindern die abziehbaren Kosten

Bei außergewöhnlichen Belastungen zählt grundsätzlich nur der Betrag, den man am Ende wirklich selbst getragen hat. Erstattungen durch Krankenkassen, Beihilfe, Versicherungen oder andere Stellen werden deshalb abgezogen.

Bei Krankheitskosten sind zum Beispiel nur solche Aufwendungen relevant, die nicht erstattet wurden und auf die auch kein Erstattungsanspruch mehr besteht.

Ähnlich ist es bei Beerdigungskosten. Sie können nur insoweit als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden, wie sie nicht aus dem Nachlass oder durch Versicherungsleistungen gedeckt sind.

Außerdem erkennt das Finanzamt nur die unmittelbar mit der Bestattung verbundenen Kosten an, nicht aber private Folgekosten wie Trauerkleidung oder Bewirtung der Trauergäste.

Die zumutbare Belastung als steuerliche Hürde

Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nicht immer ab dem ersten Euro aus. Das Finanzamt berücksichtigt sie grundsätzlich erst, soweit sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen.

Die Höhe dieser Grenze hängt unter anderem vom Gesamtbetrag der Einkünfte, vom Familienstand und von der Zahl der Kinder ab.

Das erklärt, warum zwei Steuerpflichtige mit denselben Krankheitskosten steuerlich zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Wer ein höheres Einkommen hat oder keine Kinder berücksichtigt bekommt, kann eine andere zumutbare Belastung haben als jemand mit niedrigerem Einkommen oder mehreren Kindern.

Für die Steuererklärung lohnt es sich deshalb, die Kosten vollständig zu erfassen, auch wenn erst später klar wird, welcher Teil sich tatsächlich auswirkt.

Belege und Nachweise früh sammeln

Damit außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können, sollten Rechnungen, Zahlungsnachweise und Erstattungsmitteilungen sorgfältig aufbewahrt werden.

Bei Krankheitskosten können zusätzlich ärztliche Verordnungen oder andere medizinische Nachweise erforderlich sein, insbesondere wenn es um Medikamente, Heilmittel oder Hilfsmittel geht.

Hilfreich ist eine einfache Übersicht: Welche Kosten sind entstanden? Welche Beträge wurden erstattet? Welche Kosten wurden endgültig selbst getragen? Eine solche Aufstellung macht die Steuererklärung übersichtlicher und erleichtert Rückfragen des Finanzamts.

Keine doppelte steuerliche Berücksichtigung

Eine Ausgabe kann nicht beliebig mehreren steuerlichen Bereichen zugeordnet werden. Wenn Aufwendungen bereits als Sonderausgaben, Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden, bleiben sie bei den außergewöhnlichen Belastungen grundsätzlich außen vor. Das verhindert eine doppelte Entlastung.

Gerade bei gemischten Themen wie Krankenversicherung, Unterhalt, Scheidung oder Beerdigungskosten lohnt sich deshalb ein genauer Blick.

Manche Ausgaben gehören eher zu den Sonderausgaben, andere zu den außergewöhnlichen Belastungen, wieder andere sind gar nicht oder nur unter engen Voraussetzungen abziehbar.

Scheidungskosten

Vorsicht bei Prozess- und Scheidungskosten

Bei Scheidungs- und Prozesskosten ist besondere Zurückhaltung angebracht. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Scheidungskosten grundsätzlich Prozesskosten sind und regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.

Eine Ausnahme kommt nur in sehr engen Fällen in Betracht, wenn der Rechtsstreit zur Abwendung einer existenziellen Bedrohung geführt werden musste.

Für Steuerpflichtige heißt das: Solche Kosten sollten nicht automatisch den außergewöhnlichen Belastungen zugerechnet werden.

Besser ist eine vorsichtige Prüfung des Einzelfalls, besonders wenn neben der Scheidung noch Unterhaltsfragen, Vermögensauseinandersetzungen oder andere familienrechtliche Themen betroffen sind.

Kurzer Praxisüberblick

Für die erste Sortierung kann folgende Reihenfolge helfen:

  1. Wurde die Ausgabe beruflich oder betrieblich verursacht? Dann kommen Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Betracht.
  2. Gehört die Ausgabe zu den gesetzlich geregelten Sonderausgaben, zum Beispiel bestimmte Vorsorgeaufwendungen oder Kirchensteuer?
  3. Ist die Ausgabe privat, außergewöhnlich, zwangsläufig und nicht erstattet worden? Dann kann eine außergewöhnliche Belastung möglich sein.
  4. Übersteigt die Summe der berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung? Erst dann entsteht regelmäßig ein steuerlicher Effekt.

Diese Prüfung ersetzt keine individuelle Steuerberatung, hilft aber dabei, Belege sinnvoll zu ordnen und typische Fehler bei der Einordnung zu vermeiden.

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