Sonderausgaben absetzen

Sonderausgaben absetzen

Immer wieder überlegen Steuerzahler, welche Sonderausgaben sie steuerlich absetzen können. Da kommt man sicher auch schnell auf die klassische Liste der Sonderausgaben, die man bei seiner Steuererklärung geltend machen kann. Natürlich ist dass dann längst nicht die einzige Möglichkeit, wie man besondere Kosten und Ausgaben auch von der Steuer absetzen kann. Was die meisten Menschen als einen „Teil“ der Sonderausgaben betrachten, sind sicher auch Ausgaben zu einer Scheidung, einer Beerdigung oder Krankheitskosten.

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Während man die Krankenkassenbeiträge tatsächlich von den Sonderausgaben absetzen kann, ist es doch mit den allgemeinen Krankheitskosten noch etwas anders.

Dabei gilt, dass man sie regelmäßig als „außergewöhnliche Belastungen“ ansetzen kann, wenn man dafür mehr aufbringen muss, als die zumutbaren Belastungen. Das können Kosten für bestimmte Medikamente, Praxisgebühren aber auch Therapiekosten und Fahrtkosten zur Behandlung sein. Obwohl relativ eindeutig festgelegt ist, dass man sämtliche Krankheitskosten auch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, kann es trotzdem das eine oder andere Mal zu einem Problem kommen.

Begrenzung von außergewöhnlichen Belastungen

Natürlich möchte kein Finanzamt zu viel bezahlen bzw. auf mehr verzichten, als unbedingt nötig. Deshalb wird auch eine „Begrenzung“ für die außergewöhnlichen Belastungen geführt. Dabei gilt, dass die „Kosten“ für die entsprechenden Behandlungen angemessen sein müssen. Also den „Luxusarzt“ wird man ggf. nicht absetzen können.

Aber auch bei einer Schönheitsoperation könnte es schwierig werden. Was jedoch anstandslos als Sonderausgabe angegeben werden kann, ist eine Laseroperation, mit der man eine Kurzsichtigkeit o.ä. korrigieren lässt. Um diese Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen zu können, braucht man nicht einmal ein ärztliches Attest vorzulegen.

Bei vielen anderen Behandlungen kann dass natürlich auch noch mal ganz anders sein und man ist auch öfter auf das „Wohlwollen“ des jeweiligen Finanzbeamten angewiesen. Deshalb sollte man sich für den Zweifelsfall möglichst alle ärztlichen Atteste und Empfehlungen auch schriftlich geben lassen, wenn man die Kosten bei der Steuer absetzen möchte.

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