Sonderausgaben absetzen

Sonderausgaben absetzen

Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte

  • Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zählen grundsätzlich zu den Sonderausgaben; selbst getragene Kosten für Medikamente, Therapien, Hilfsmittel oder Behandlungen werden dagegen regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
  • Nur der Eigenanteil zählt: Steuerlich relevant sind ausschließlich tatsächlich selbst getragene und nicht von Krankenkasse, privater Krankenversicherung, Beihilfe oder anderen Stellen erstattete Kosten – und auch nur, soweit die persönliche zumutbare Belastung überschritten wird.
  • Medizinische Notwendigkeit nachweisen: Anerkannt werden grundsätzlich medizinisch veranlasste und angemessene Aufwendungen; rein kosmetische Eingriffe, Wellnessangebote oder private Komfortleistungen sind meist nicht absetzbar, während beispielsweise eine medizinisch begründete Augen-Laser-Operation berücksichtigt werden kann.
  • Belege frühzeitig sichern: Rechnungen, Zahlungsnachweise, Verordnungen, Erstattungsmitteilungen, Apothekenquittungen und Fahrtenübersichten sollten das ganze Jahr gesammelt werden; bei Kuren, besonderen Therapieformen oder ungewöhnlichen Behandlungen können Gutachten oder Bescheinigungen bereits vor Behandlungsbeginn erforderlich sein.

Sonderausgaben absetzen

Immer wieder überlegen Steuerzahler, welche Sonderausgaben sie steuerlich absetzen können. Da kommt man sicher auch schnell auf die klassische Liste der Sonderausgaben, die man bei seiner Steuererklärung geltend machen kann.

Natürlich ist das dann längst nicht die einzige Möglichkeit, wie man besondere Kosten und Ausgaben auch von der Steuer absetzen kann. Was die meisten Menschen als einen „Teil“ der Sonderausgaben betrachten, sind sicher auch Ausgaben für eine Scheidung, eine Beerdigung oder Krankheitskosten.

Während man die Krankenkassenbeiträge tatsächlich als Sonderausgaben absetzen kann, ist es doch mit den allgemeinen Krankheitskosten noch etwas anders.

Dabei gilt, dass man sie regelmäßig als „außergewöhnliche Belastungen“ ansetzen kann, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Das können Kosten für bestimmte Medikamente, Zuzahlungen, aber auch Therapiekosten und Fahrtkosten zur Behandlung sein.

Obwohl relativ eindeutig festgelegt ist, dass man medizinisch indizierte und angemessene Krankheitskosten auch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, kann es trotzdem das eine oder andere Mal zu einem Problem kommen.

Begrenzung von außergewöhnlichen Belastungen

Natürlich möchte kein Finanzamt zu viel bezahlen bzw. auf mehr verzichten, als unbedingt nötig. Deshalb gilt auch eine „Begrenzung“ für die außergewöhnlichen Belastungen. Dabei gilt, dass die „Kosten“ für die entsprechenden Behandlungen angemessen sein müssen. Unangemessen hohe Kosten für den „Luxusarzt“ wird man ggf. nicht absetzen können.

Aber auch bei einer rein kosmetisch veranlassten Schönheitsoperation könnte es schwierig werden.

Was jedoch grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann, sind die Kosten für eine Augen-Laser-Operation, mit der man eine Kurzsichtigkeit o. Ä. korrigieren lässt. Um diese Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen zu können, braucht man kein amtsärztliches Attest vorzulegen.

Bei vielen anderen Behandlungen kann das natürlich auch noch mal ganz anders sein, und je nach Fall sind bestimmte Nachweise erforderlich. Deshalb sollte man sich für den Zweifelsfall vor Beginn der Behandlung informieren, welche Nachweise erforderlich sind, wenn man die Kosten bei der Steuer absetzen möchte.

Worauf es bei Krankheitskosten in der Praxis ankommt

Entscheidend ist nicht nur, ob eine Ausgabe irgendwie mit Gesundheit zu tun hat. Für die Steuer zählt vor allem, ob der Steuerzahler die Kosten tatsächlich selbst getragen hat und ob sie medizinisch veranlasst waren.

Werden Rechnungen ganz oder teilweise von der gesetzlichen Krankenkasse, einer privaten Krankenversicherung, der Beihilfe oder einer anderen Stelle erstattet, bleibt nur der nicht erstattete Eigenanteil interessant.

Ein einfaches Beispiel: Bezahlt jemand eine ärztlich verordnete Therapie zunächst selbst, erhält später aber einen Teilbetrag von der Krankenkasse zurück, kann in der Steuererklärung nicht die ursprüngliche Gesamtrechnung angesetzt werden.

Maßgeblich ist die endgültige Belastung. Deshalb lohnt es sich, Rechnungen, Zahlungsnachweise und Erstattungsmitteilungen zusammen aufzubewahren.

Gerade bei mehreren kleineren Beträgen wird schnell etwas übersehen. Zuzahlungen in der Apotheke, Rezeptgebühren, Eigenanteile für Hilfsmittel, Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungen oder privat bezahlte Therapiesitzungen wirken einzeln oft unscheinbar.

In der Summe können sie aber relevant werden, wenn die persönliche Grenze der zumutbaren Belastung überschritten wird.

Medizinische Veranlassung statt privater Wunsch

Das Finanzamt unterscheidet ziemlich genau zwischen einer Behandlung, die medizinisch begründet ist, und einer Ausgabe, die eher aus persönlichen Komfort- oder Schönheitsgründen entsteht. Bei einer Brille, einer ärztlich empfohlenen Therapie oder einer notwendigen Operation ist der Zusammenhang zur Gesundheit meistens gut nachvollziehbar.

Bei rein kosmetischen Eingriffen, Wellnessmaßnahmen oder allgemeinen Fitnessangeboten sieht es anders aus.

Das heißt aber nicht, dass jede moderne oder privat bezahlte Behandlung automatisch ausscheidet. Entscheidend ist, ob die Maßnahme der Heilung, Linderung oder dem Umgang mit einer Krankheit dient. Je ungewöhnlicher oder kostspieliger eine Behandlung ist, desto wichtiger wird eine saubere Dokumentation.

Eine kurze ärztliche Einschätzung, aus der Diagnose, medizinischer Anlass und empfohlene Maßnahme hervorgehen, kann später viel erklären.

Sinnvoll ist deshalb eine einfache Vorprüfung: Gibt es eine Diagnose? Gibt es eine ärztliche Verordnung oder Empfehlung? Ist erkennbar, dass die Behandlung nicht nur einem privaten Wunsch dient? Und ist klar, welche Kosten am Ende nicht erstattet werden?

Warum der Zeitpunkt der Nachweise wichtig sein kann

Bei gewöhnlichen Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln reicht in vielen Fällen eine ärztliche Verordnung oder eine Verordnung durch einen Heilpraktiker. Bei bestimmten besonderen Maßnahmen können strengere Nachweise erforderlich sein.

Dann kann es darauf ankommen, dass ein Gutachten oder eine Bescheinigung schon vor Beginn der Behandlung vorliegt.

Deshalb ist es riskant, erst nach einer teuren Maßnahme beim Finanzamt nachzufragen. Wer eine Kur, eine besondere Therapieform, eine auswärtige Unterbringung aus medizinischen Gründen oder eine nicht alltägliche Behandlung plant, sollte vorher klären, welche Unterlagen erforderlich sind.

Das gilt besonders dann, wenn die Krankenkasse eine Kostenübernahme ablehnt oder die medizinische Notwendigkeit nicht sofort offensichtlich ist.

Praktisch hilft eine kleine Unterlagenmappe pro Kalenderjahr. Hinein gehören zum Beispiel ärztliche Verordnungen, Rechnungen, Zahlungsbelege, Apothekenquittungen, Fahrtenübersichten und Schreiben der Versicherung.

So lässt sich später besser nachvollziehen, welche Belastung tatsächlich entstanden ist.

Steuerliche Entlastungen

Nicht jede steuerliche Entlastung läuft über dieselbe Schiene

Der Unterschied zwischen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wirkt zunächst theoretisch, hat aber praktische Folgen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehören grundsätzlich in den Bereich der Vorsorgeaufwendungen und damit zu den Sonderausgaben.

Einzelne Krankheitskosten, die durch eine konkrete Behandlung entstehen und selbst getragen werden, gehören dagegen regelmäßig zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Diese Trennung verhindert auch Missverständnisse. Eine private Zusatzversicherung ist nicht dasselbe wie die spätere Zahnarztrechnung. Der Versicherungsbeitrag und der Eigenanteil für eine Behandlung werden steuerlich unterschiedlich eingeordnet. Wer beides sauber trennt, vermeidet doppelte Angaben und kann besser prüfen, welche Ausgaben überhaupt eine Wirkung entfalten können.

Ähnlich vorsichtig sollte man bei anderen privaten Belastungen sein, die häufig in einem Atemzug mit Sonderausgaben genannt werden.

Kosten im Zusammenhang mit einer Scheidung, einer Beerdigung oder der Unterstützung von Angehörigen können steuerlich relevant sein, folgen aber eigenen Regeln.

Für diesen Artikel reicht der Hinweis: Solche Fälle sollten nicht automatisch als Sonderausgaben eingeordnet werden.

Kleine Beträge trotzdem notieren

Viele Steuerzahler lassen Krankheitskosten weg, weil sie davon ausgehen, dass die zumutbare Belastung ohnehin nicht überschritten wird. Das kann stimmen. Sicher weiß man es aber oft erst am Jahresende, wenn alle Beträge zusammenkommen und die übrigen Einkommensdaten feststehen.

Besonders in Jahren mit Zahnersatz, Operationen, längeren Therapien, einer neuen Sehhilfe oder regelmäßigen Medikamentenzuzahlungen lohnt sich das Sammeln. Auch Fahrtkosten zur Behandlung können dazugehören, wenn sie unmittelbar mit der medizinischen Versorgung zusammenhängen.

Wichtig bleibt: Es sollten nur tatsächlich notwendige und selbst getragene Aufwendungen berücksichtigt werden.

Eine einfache Übersicht mit Datum, Anlass, Betrag, Erstattung und Restbetrag reicht für die eigene Vorbereitung oft schon aus. Sie ersetzt nicht den Einzelnachweis, macht aber sichtbar, ob sich die Eintragung in der Steuererklärung voraussichtlich lohnt.

Vor größeren Behandlungen lieber einmal mehr prüfen

Wer eine größere Behandlung privat bezahlen soll, sollte nicht nur den medizinischen Nutzen und die Kosten klären, sondern auch die steuerliche Seite. Das Finanzamt ersetzt die Kosten nicht. Eine Anerkennung mindert nur die steuerliche Bemessungsgrundlage, und auch das nur, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind und die zumutbare Belastung überschritten wird.

Hilfreich sind daher drei Fragen vorab:

  • Liegt eine medizinische Begründung vor?
  • Gibt es eine Rechnung und einen Zahlungsnachweis?
  • Ist klar, welche Beträge nicht erstattet werden?

Wer diese Punkte früh klärt, hat später weniger Aufwand. Vor allem verhindert er, dass eine grundsätzlich passende Ausgabe an fehlenden Unterlagen scheitert. Gerade bei Krankheitskosten gilt: Die beste steuerliche Vorbereitung beginnt nicht erst beim Ausfüllen der Steuererklärung, sondern schon dann, wenn die Behandlung geplant wird.

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