Einkommensteuergesetz Sonderausgaben
Schnellüberblick: Die 4 wichtigsten Punkte
- Wirkung von Sonderausgaben: Sonderausgaben werden nicht direkt von der Steuer abgezogen, sondern mindern bei der Einkommensermittlung das zu versteuernde Einkommen. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt deshalb von der persönlichen Einkommens- und Steuersituation ab.
- Richtige Zuordnung entscheidet: Nicht jede private oder größere Ausgabe ist automatisch eine Sonderausgabe. Berufliche und betriebliche Kosten gehören grundsätzlich zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben; Sonderausgaben sind bestimmte private Aufwendungen, die insbesondere in § 10 EStG geregelt sind.
- Zahlungszeitpunkt prüfen: Nach dem Abflussprinzip zählt grundsätzlich das Kalenderjahr, in dem eine Ausgabe tatsächlich bezahlt wurde. Eine erst im Januar überwiesene Rechnung kann daher regelmäßig nicht mehr in der Steuererklärung des Vorjahres berücksichtigt werden.
- Elektronische Daten kontrollieren: Versicherungen, Kirchensteuerstellen und andere Institutionen übermitteln viele Angaben automatisch an die Finanzverwaltung, dennoch sollten Bescheinigungen, Zahlungsdaten und Erstattungen geprüft werden. Fehlende, verspätete oder abweichende Meldungen können sonst dazu führen, dass begünstigte Ausgaben nicht korrekt berücksichtigt werden.

Das Einkommensteuergesetz besteht aus vielen Paragrafen, mit denen man einige Bücher füllen kann. Die Sonderausgaben sind hier auch nur ein vergleichsweise kleiner Teil, der jedoch oft eine große Wirkung hat.
Will man sich mit dem EStG näher auseinandersetzen, muss man sich sicher zuerst einmal damit beschäftigen, inwieweit man selbst überhaupt steuerpflichtig ist.
Innerhalb des Einkommensteuergesetzes in Deutschland wird sehr genau festgelegt, wer mit welchem Einkommen steuerpflichtig ist. Als Nächstes ist dann das zu versteuernde Einkommen dran, das man etwas „genauer“ definieren muss.
Auch wenn man viele Arten von Einkommen auch irgendwie versteuern muss, ist es doch nicht immer gesagt, dass man tatsächlich Steuern zahlen muss. Wer z. B. ergänzendes Grundsicherungsgeld erhält, muss auf diese Zahlungen vom Staat keine Einkommensteuer zahlen.
Einkunftsarten und Steuerfreibeträge
Dazu gibt es ggf. noch weitere „Einnahmen“, die man steuerfrei beziehen kann. Erst danach macht man sich dann auf den Weg, um herauszufinden, welche „Steuerfreibeträge“ man hat und welche besonderen Ausgaben und Belastungen man auch noch zusätzlich bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens abziehen darf.
Den Abzug der Sonderausgaben darf man sich nicht wie einen „Abzug“ vorstellen, bei dem die „Kosten“ direkt von den gezahlten Steuern abgezogen werden.
Die Kosten besonderer Ausgaben darf man bestenfalls bei der Ermittlung seines „zu versteuernden“ Einkommens abziehen. Damit wird dann auch der Betrag geringer, anhand dessen die eigene Einkommensteuer berechnet wird.
Mit allen seinen Regelungen und Vorschriften ist das EStG ein sehr umfangreiches Gesetzeswerk, das man in seiner „vollen Breite“ sicher nicht erfassen kann, wenn man nur einmal im Jahr eine einfache Steuererklärung macht und sich sonst nicht weiter damit beschäftigt.
Damit man aber auch bei der einfachen Einkommensteuererklärung nichts übersieht, kann man jedem nur empfehlen, sich auch näher mit den steuerlichen Gepflogenheiten auseinanderzusetzen.
Wo Sonderausgaben in der Steuerberechnung auftauchen
Hilfreich ist es, Sonderausgaben nicht als isolierte Steuervergünstigung zu betrachten, sondern als einen Schritt innerhalb der Einkommensermittlung. Zuerst werden die Einkünfte den jeweiligen Einkunftsarten zugeordnet. Danach entsteht über mehrere Rechenschritte der Gesamtbetrag der Einkünfte. Erst an dieser Stelle kommen Sonderausgaben ins Spiel.
Das erklärt auch, warum sie sich je nach persönlicher Einkommenssituation unterschiedlich auswirken können.
Eine gleich hohe Ausgabe führt nicht automatisch bei jedem Menschen zur gleichen Steuerentlastung. Entscheidend ist, ob und in welcher Höhe sie steuerlich anerkannt wird und wie hoch das individuelle zu versteuernde Einkommen nach allen Abzügen ausfällt.
Im EStG werden Sonderausgaben vor allem in den Vorschriften rund um § 10 EStG geregelt. Dort wird auch der Grundsatz deutlich: Sonderausgaben sind bestimmte private Aufwendungen, die nur dann abziehbar sind, wenn sie nicht bereits Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind oder steuerlich wie solche behandelt werden.
Erst die richtige Kategorie, dann der Abzug
Ein häufiger Denkfehler besteht darin, jede größere private Ausgabe automatisch als Sonderausgabe einzuordnen. So einfach ist es nicht. Das Einkommensteuerrecht unterscheidet sehr genau, ob eine Ausgabe beruflich, betrieblich, privat oder außergewöhnlich veranlasst ist.
Deshalb lohnt sich zuerst die Frage: Gehört die Ausgabe zu einer Einkunftsart? Wenn ja, kann eher ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Betracht kommen. Gehört sie dagegen in den privaten Bereich, ist zu prüfen, ob das EStG gerade für diese Ausgabe einen Sonderausgabenabzug vorsieht.
Diese Reihenfolge verhindert Doppelansätze. Eine Ausgabe soll steuerlich nicht mehrfach an verschiedenen Stellen berücksichtigt werden. Genau deshalb grenzt das Gesetz Sonderausgaben ausdrücklich von Werbungskosten und Betriebsausgaben ab.

Warum das Zahlungsjahr zählt
Für viele Steuerpflichtige ist außerdem der Zeitpunkt der Zahlung entscheidend. Nach dem allgemeinen Abflussprinzip werden Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sie tatsächlich geleistet wurden.
Das klingt unspektakulär, kann in der Praxis aber wichtig sein. Wird ein Beitrag, eine Rechnung oder eine Zahlung erst im Januar überwiesen, gehört sie regelmäßig nicht mehr in die Steuererklärung des Vorjahres. Umgekehrt kann eine Zahlung kurz vor Jahresende noch im laufenden Jahr eine Rolle spielen.
Gerade bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, Erstattungen oder nachträglichen Korrekturen sollte man die Bescheide und Zahlungsdaten sorgfältig auseinanderhalten. Nicht der Monat, für den eine Zahlung gedacht ist, ist immer entscheidend, sondern häufig der tatsächliche Zahlungsabfluss.
Nachweise, Bescheinigungen und automatische Daten
Viele Sonderausgaben werden heute nicht mehr nur über Papierbelege nachgewiesen. Versicherer, Kirchensteuerstellen, Träger bestimmter Vorsorgeverträge oder andere Stellen können Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.
Trotzdem sollte man die eigenen Unterlagen aufbewahren und mit den Angaben in der Steuererklärung vergleichen.
Der Grund ist einfach: Automatisch übermittelte Daten können fehlen, verspätet eingehen oder nicht zu den eigenen Unterlagen passen. Wer nur auf vorausgefüllte Daten vertraut, übersieht möglicherweise Abweichungen. Wer dagegen die wichtigsten Zahlungen prüft, erkennt schneller, ob Beträge plausibel übernommen wurden.
Dabei geht es nicht darum, jede steuerliche Einzelregel auswendig zu kennen. Sinnvoller ist ein einfacher Kontrollblick:
Welche Zahlungen wurden im betreffenden Jahr wirklich geleistet? Gibt es Bescheinigungen oder elektronische Meldungen? Wurde eine Erstattung gegengerechnet? Passt der Betrag zur eigenen Lebenssituation?
Keine Abkürzung ohne Prüfung
Sonderausgaben können die Steuerlast senken, aber sie sind kein pauschaler Steuersparmechanismus. Manche Ausgaben sind nur bis zu bestimmten Grenzen abziehbar, andere werden nur unter engen Voraussetzungen berücksichtigt.
Außerdem gibt es den Sonderausgaben-Pauschbetrag, der greift, wenn keine höheren begünstigten Aufwendungen nachgewiesen werden.
Für eine einfache Steuererklärung reicht deshalb oft eine saubere Grundprüfung: Welche privaten Ausgaben könnten steuerlich begünstigt sein? Welche davon wurden im richtigen Jahr bezahlt? Welche Beträge sind bereits elektronisch gemeldet? Und bei welchen Punkten lohnt sich ein Blick in einen vertiefenden Fachartikel oder eine steuerliche Beratung?
So wird das umfangreiche Einkommensteuergesetz etwas greifbarer. Sonderausgaben sind dann nicht nur ein weiterer Begriff in der Steuererklärung, sondern ein klarer Zwischenschritt auf dem Weg vom Einkommen zum zu versteuernden Einkommen.
Weiterführende Steuertipps und Tabellen:
Übersicht:
Fachartikel
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