Kindesunterhalt Sonderausgaben
Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte
- Kein Sonderausgabenabzug: Normaler Kindesunterhalt kann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden, solange für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge besteht.
- Ausnahme nur in Sonderfällen: Entfällt die steuerliche Berücksichtigung des Kindes vollständig, können Unterhaltszahlungen unter strengen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung infrage kommen, etwa bei älteren volljährigen Kindern.
- Düsseldorfer Tabelle steuerlich nicht entscheidend: Sie bestimmt vor allem die zivilrechtliche Höhe des Kindesunterhalts; für das Finanzamt ist entscheidend, ob das Kind bereits durch Kindergeld oder Kinderfreibeträge berücksichtigt wird.
- Ehegattenunterhalt folgt anderen Regeln: Unterhalt an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten kann über das Realsplitting und die Anlage U als Sonderausgabe abziehbar sein, wenn der Empfänger zustimmt und die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuert.

Sicher gibt es in Deutschland viele „Väter“, die sich davor drücken, den Unterhalt für ihre Kinder zu bezahlen. Trotzdem gibt es aber auch ebenso viele, die auch gut damit zu tun haben, den Kindesunterhalt nach der „Düsseldorfer Tabelle“ aufzubringen.
Da wird sicher auch mal einer auf die Idee kommen, den Kindesunterhalt als Sonderausgabe von der Steuer abzusetzen.
Das wird aber als Sonderausgabe grundsätzlich nicht möglich sein. Der Grund dafür ist, dass für ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Kind grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge besteht.
Jedem Elternteil steht dabei grundsätzlich ein „halber“ Kinderfreibetrag zu. Deshalb hat man da auch keine echten Chancen auf einen zusätzlichen steuerlichen Abzug des Kindesunterhalts.
So ärgerlich das für viele Väter ggf. auch ist, so kann man hier in der Regel nichts machen. Denn um einen „Kindesunterhalt“ tatsächlich als außergewöhnliche Belastung absetzen zu können, dürfte weder für den „Unterhaltszahler“ noch für eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bestehen.
Diese Ansprüche und Freibeträge sind jedoch nicht im BGB, sondern vor allem im Einkommensteuergesetz geregelt. Sie können je nach den gesetzlichen Voraussetzungen entfallen, und Freibeträge können teilweise übertragen werden.
Ehegattenvorteil und Steuervorteil
Neben den vielen Sonderausgaben, die man mindestens theoretisch bei den Sonderausgaben steuerlich geltend machen kann, gibt es also auch die verschiedensten Ausgaben, die man unter keinen Umständen von der Steuer absetzen kann. Denn es ist eben nicht möglich, für die „gleiche“ Ausgabe gleich einen doppelten Steuervorteil zu bekommen.
Etwas anders ist das natürlich beim „Ehegattenunterhalt“ an einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Hier hat man die Möglichkeit, sich mit seinem „Expartner“ darüber zu einigen, ob der Zahlende die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abzieht und der Empfänger sie versteuert.
Denn damit man den Ehegattenunterhalt als Sonderausgaben absetzen kann, muss der „Empfänger“ dem Antrag zustimmen und diesen Unterhalt als „sonstige Einkünfte“ versteuern. Das Finanzamt lässt sich eben in keiner Lebenslage etwas entgehen.
Da wird man sicher auch nicht wegen ein paar Euro für den Kindesunterhalt auch noch „freundlich“ gestimmte Finanzbeamte treffen.
Warum die Düsseldorfer Tabelle steuerlich nicht entscheidend ist
Die Düsseldorfer Tabelle spielt vor allem im Familienrecht eine Rolle. Sie hilft dabei, die Höhe des Kindesunterhalts zu bestimmen. Für das Finanzamt ist aber nicht automatisch entscheidend, ob der gezahlte Unterhalt nach dieser Tabelle berechnet wurde oder ob der Betrag subjektiv hoch erscheint.
Steuerlich geht es um eine andere Frage:
Wird das Kind bereits über Kindergeld oder über Kinderfreibeträge berücksichtigt? Ist das der Fall, gilt der normale Kindesunterhalt in der Regel als privat veranlasste Lebensführung. Der Unterhalt ist dann zwar zivilrechtlich geschuldet, führt aber nicht zusätzlich zu einem Sonderausgabenabzug.
Zivilrechtlicher Unterhalt ist nicht automatisch steuerlich abziehbar
Hier liegt ein häufiger Denkfehler. Wer Kindesunterhalt zahlt, erfüllt meist eine gesetzliche Pflicht. Daraus folgt aber noch nicht, dass diese Zahlung steuerlich wie eine Sonderausgabe behandelt wird.
Das Steuerrecht unterscheidet sehr genau zwischen verschiedenen Unterhaltsarten. Beim Kindesunterhalt steht die steuerliche Förderung des Kindes im Vordergrund. Beim Ehegattenunterhalt kann dagegen unter bestimmten Voraussetzungen das sogenannte Realsplitting eine Rolle spielen.
Genau deshalb funktioniert die steuerliche Behandlung von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt nicht nach denselben Regeln.
Wann sich ein genauer Blick trotzdem lohnen kann
In normalen Fällen mit minderjährigen Kindern oder mit Kindern in Ausbildung besteht meist weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag. Dann ist der Abzug von Kindesunterhalt als Sonderausgabe praktisch vom Tisch.
Anders kann die Prüfung erst werden, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld und kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag mehr besteht. Das betrifft eher Sonderfälle, etwa bei älteren volljährigen Kindern oder bei besonderen familiären Konstellationen.
Dann geht es aber nicht mehr um den klassischen Sonderausgabenabzug, sondern allenfalls um die Frage, ob Unterhaltsleistungen unter strengen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Keine Verwechslung mit der Anlage U
Die Anlage U gehört zum Ehegattenunterhalt, nicht zum normalen Kindesunterhalt. Sie wird verwendet, wenn Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten steuerlich als Sonderausgaben angesetzt werden sollen und der Empfänger der Besteuerung zustimmt.
Für Kindesunterhalt hilft dieser Weg in der Regel nicht weiter.
Das Kind versteuert den laufenden Unterhalt normalerweise nicht als sonstige Einkünfte, und der zahlende Elternteil kann die Zahlung nicht einfach über eine Zustimmung des anderen Elternteils in Sonderausgaben verwandeln.
Belege trotzdem ordentlich aufbewahren
Auch wenn Kindesunterhalt meist nicht als Sonderausgabe abziehbar ist, sollten Zahlungsnachweise gut aufgehoben werden. Kontoauszüge, Unterhaltstitel, Jugendamtsurkunden, gerichtliche Beschlüsse oder schriftliche Vereinbarungen können später wichtig werden, etwa wenn es Rückfragen zur tatsächlichen Zahlung gibt.
Gerade bei volljährigen Kindern, wechselnden Zahlungen oder Unterhalt ins Ausland empfiehlt sich eine saubere Dokumentation.
Wer hier steuerlich etwas prüfen lassen möchte, sollte nicht nur die Höhe der Zahlungen belegen können, sondern auch den Zeitraum, den Empfänger und den Grund der Zahlung nachvollziehbar machen.
Steuerlich meist ernüchternd, aber systematisch nachvollziehbar
Kindesunterhalt fühlt sich für viele Zahler wie eine erhebliche finanzielle Belastung an. Steuerlich führt das aber nicht automatisch zu einem zusätzlichen Abzug.
Solange das Kind über Kindergeld oder Kinderfreibeträge berücksichtigt wird, sieht das Einkommensteuerrecht den steuerlichen Ausgleich im Regelfall bereits als erledigt an.
Wer unsicher ist, sollte vor allem prüfen, ob für das Kind noch ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge besteht. Erst wenn diese steuerliche Berücksichtigung wegfällt, kann eine weitere Prüfung überhaupt interessant werden.
Dann handelt es sich jedoch um einen Ausnahmefall, der besser individuell anhand der konkreten Familien- und Einkommenssituation beurteilt wird.
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