Sonderausgaben Kinder

Sonderausgaben Kinder

Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte

  • Schulgeld ist nur begrenzt absetzbar: Für private Schulen im EU-/EWR-Raum können 30% des reinen Schulgeldes als Sonderausgaben geltend gemacht werden, höchstens 5.000 Euro je Kind und Jahr.
  • Internatskosten zählen oft nicht dazu: Kosten für Beherbergung, Betreuung, Verpflegung oder Freizeitangebote werden steuerlich anders behandelt als reines Schulgeld und müssen sauber getrennt nachgewiesen werden.
  • Unterhalt für studierende Kinder ist keine automatische Sonderausgabe: Unterstützung für volljährige Kinder in Ausbildung kann unter bestimmten Voraussetzungen als Unterhaltsleistung bzw. außergewöhnliche Belastung relevant sein, hängt aber stark vom Status, Kindergeldanspruch, Einkommen des Kindes und den Nachweisen ab.
  • Saubere Belege vermeiden Probleme mit dem Finanzamt: Rechnungen, Kontoauszüge, Immatrikulationsbescheinigungen, Mietnachweise und Aufteilungen nach Kostenart sind wichtig, besonders bei getrennten Eltern, gemischten Zahlungen oder Übergangsphasen zwischen Schule, Studium und Beruf.

Sonderausgaben Kinder

Wenn es um Sonderausgaben für Kinder geht, so werden sicher viele Menschen zuerst einmal an die verschiedensten „Forderungen“ von Ex-Partnern denken, mit denen noch zusätzlich Geld zum Kindesunterhalt locker gemacht werden soll.

Das ist aber sicher nicht das Einzige, was steuerlich geltend gemacht werden kann. Natürlich gilt das nur für Eltern, die es sich ggf. leisten können, ihre Kinder bei einem Studium oder einer Ausbildung zu finanzieren.

Bezahlen die Eltern dem studierenden Kind einen Unterhalt, von dem Semestergebühren, Lehrgänge und der Lebensunterhalt an einem anderen „Wohnort“ finanziert wird, so können diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als Unterhaltsleistungen bzw. außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.

Schwierig wird es jedoch bei den Sonderausgaben, wenn es um Schulgeld an privaten Schulen, Internaten oder sogar internationalen Internaten geht. Während man „Schulgelder“ im EU-/EWR-Raum zwar in Höhe von 30% des reinen Schulgeldes bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,- Euro je Kind als Sonderausgaben geltend machen kann, so kommt es doch immer wieder vor, dass Internatskosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung nicht anerkannt werden.

Außerdem kann bei Auslandsschulen die Frage eine Rolle spielen, ob hier die „Unterscheidung“ der Kinder nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird. Das ist eben ein „Zustand“, den der Staat nicht fördern will.

Das Sonderungsverbot

Trotzdem gibt es aus dem Juli 2008 ein Urteil, nach dem Schulgeld für den Besuch einer Schule in einem EU-Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen dem Grunde nach abzugsfähig sein kann.

Die Begründung dafür wurde dadurch gegeben, dass es europarechtswidrig sein kann, Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell schlechterzustellen als entsprechende Zahlungen an Schulen im Inland.

Schließlich wurde in solchen Verfahren auch darauf verwiesen, dass es ja auch in Deutschland staatlich anerkannte Ersatzschulen gebe, die ein Schulgeld von bis zu 30.000,- Euro im Jahr verlangen.

Auf der anderen Seite musste sich ein Vater vor Gericht geschlagen geben, als er den Unterhalt für seine studierende Tochter absetzen wollte, die gerade ihr Studium abgeschlossen hatte, aber noch keine Prüfungsergebnisse veröffentlicht worden waren. Hier ging man davon aus, dass der Unterhalt so lange „abzugsfähig“ ist, bis die Ausbildung auch „formell“ abgeschlossen wurde.

Das Gericht sah das aber anders, weil die Tochter in der Zwischenzeit auch noch einen entsprechenden Job angenommen hatte.

Wichtig ist die saubere Trennung der Kosten

Gerade bei Kindern entstehen oft mehrere Kostenarten gleichzeitig. Eine Rechnung oder Überweisung kann dann schnell Beträge enthalten, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden.

Bei einer Privatschule kann zum Beispiel der reine Unterrichtsanteil anders zu beurteilen sein als Kosten für Unterkunft, Mahlzeiten, Freizeitangebote oder zusätzliche Betreuung.

Deshalb ist es sinnvoll, Rechnungen möglichst genau aufzubewahren und bei gemischten Beträgen auf eine nachvollziehbare Aufteilung zu achten. Hilfreich sind Bescheinigungen der Schule, aus denen hervorgeht, welcher Anteil tatsächlich auf das Schulgeld entfällt.

Bei einem Studium oder einer Ausbildung können zusätzlich Immatrikulationsbescheinigungen, Mietnachweise, Kontoauszüge und Nachweise über eigene Einkünfte des Kindes eine Rolle spielen.

Nicht jede Kinder-Ausgabe ist automatisch eine Sonderausgabe

Der Begriff „Sonderausgaben“ wird im Alltag oft recht großzügig verwendet. Steuerlich ist er aber enger gefasst. Manche Aufwendungen gehören tatsächlich zu den Sonderausgaben, andere können nur als außergewöhnliche Belastungen geprüft werden, und wieder andere bleiben rein privat.

Ein klassisches Beispiel ist die Unterstützung eines volljährigen Kindes in Ausbildung. Hier kommt es nicht nur darauf an, dass Eltern tatsächlich zahlen.

Entscheidend sind auch der Ausbildungsstatus, ein möglicher Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge, eigene Einkünfte des Kindes und die Frage, ob die Zahlungen eindeutig nachgewiesen werden können. Wer hier alles unter „Sonderausgaben“ einordnet, riskiert schnell, dass das Finanzamt einzelne Beträge anders behandelt.

Zahlungen sollten eindeutig belegbar sein

Bei steuerlich relevanten Kinderkosten zählt nicht nur, dass Geld geflossen ist, sondern auch, wohin und wofür es gezahlt wurde. Barzahlungen, private Verrechnungen oder unklare Sammelüberweisungen lassen sich im Zweifel schwerer erklären als regelmäßige Überweisungen mit eindeutigem Verwendungszweck.

Praktisch ist eine einfache Ordnung nach Kalenderjahr und Kostenart. Eltern können zum Beispiel getrennt ablegen:

Schulgeld, Semester- oder Ausbildungsnachweise, Mietkosten, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Unterhaltszahlungen und sonstige Belege. So lässt sich später leichter prüfen, welche Beträge in welche Anlage der Steuererklärung gehören und welche Kosten außen vor bleiben.

Auch der Status des Kindes kann den Abzug beeinflussen

Ob ein Kind minderjährig oder volljährig ist, noch zur Schule geht, studiert, eine Ausbildung absolviert oder bereits arbeitet, kann steuerlich einen Unterschied machen. Besonders bei Übergangsphasen lohnt sich ein genauer Blick.

Dazu gehören etwa Zeiten zwischen Schulabschluss und Studienbeginn, das Warten auf Prüfungsergebnisse oder der Wechsel zwischen Ausbildung, Studium und erster Berufstätigkeit.

Solche Phasen sind nicht automatisch steuerlich verloren. Sie sollten aber dokumentiert werden. Bescheide, Bewerbungen, Zulassungen, Prüfungsmitteilungen oder Verträge können später helfen, den Zeitraum nachvollziehbar einzuordnen.

Je klarer der Zusammenhang mit Ausbildung oder Unterhalt erkennbar ist, desto geringer ist das Risiko, dass das Finanzamt die Aufwendungen als rein private Unterstützung bewertet.

Kinderstatus

Bei getrennten Eltern ist die Zuordnung besonders wichtig

Tragen beide Eltern Kosten für dasselbe Kind, sollte früh geklärt werden, wer welche Beträge tatsächlich gezahlt hat. Denn steuerlich zählt in vielen Fällen nicht nur die rechtliche Verpflichtung, sondern auch die tatsächliche wirtschaftliche Belastung.

Wird ein Höchstbetrag nur einmal pro Kind gewährt, kann eine doppelte Berücksichtigung ausgeschlossen sein.

Das bedeutet nicht, dass getrennte Eltern keine Möglichkeiten haben. Es bedeutet aber, dass die Aufteilung sauber dokumentiert werden sollte. Kontoauszüge, Vereinbarungen und getrennte Zahlungsnachweise sind hier oft hilfreicher als nachträgliche Erklärungen.

Eine kurze Prüfung vor der Steuererklärung spart spätere Rückfragen

Vor dem Eintragen in die Steuererklärung lohnt sich eine einfache Kontrollfrage: Geht es um Ausbildung, Betreuung, Unterhalt, Versicherung, Schulgeld oder private Lebensführung? Diese erste Einordnung verhindert, dass verschiedene Kostenarten vermischt werden.

Außerdem sollten Eltern prüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen im ganzen Jahr oder nur für einzelne Monate vorlagen. Beginnt oder endet eine Ausbildung mitten im Jahr, zieht das Kind um oder nimmt es eine Beschäftigung auf, kann sich die steuerliche Bewertung ändern.

Wer solche Änderungen zeitlich festhält, kann Rückfragen des Finanzamts deutlich leichter beantworten.

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