Sonderausgaben Höhe
Schnellüberblick: Die 4 wichtigsten Punkte
- Abzug ist nicht gleich Erstattung: Sonderausgaben mindern zunächst nur das zu versteuernde Einkommen; die tatsächliche Steuerersparnis hängt insbesondere vom persönlichen Steuersatz und der individuellen Steuerbelastung ab.
- Richtige Zuordnung entscheidet: Aufwendungen dürfen nicht doppelt angesetzt werden und gehören nur dann zu den Sonderausgaben, wenn sie nicht bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
- Pauschbetrag und Höchstgrenzen beachten: Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt 36 Euro pro Person beziehungsweise 72 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten; für viele Sonderausgaben gelten jedoch eigene gesetzliche Abzugsgrenzen.
- Belege sammeln und Steuerwirkung prüfen: Rechnungen, Zahlungsnachweise und Bescheinigungen sollten geordnet aufbewahrt werden, auch wenn sie nicht sofort eingereicht werden müssen; ein Vergleich der Steuerberechnung mit und ohne Aufwendungen zeigt die mögliche Entlastung.

Dass die Höhe der absetzbaren Sonderausgaben sehr verwirrend sein kann, ist sicher keinem Steuerzahler neu, der einmal versucht hat, Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen.
Ganz gleich, um welche „anerkannten“ Sonderausgaben es sich handelt, so gibt es doch auch eine Unterscheidung zwischen den „unbegrenzt abzugsfähigen“ und den „begrenzt abzugsfähigen“. Bei den unbegrenzt abzugsfähigen Sonderausgaben heißt das, dass man sie in voller Höhe steuerlich geltend machen kann.
Dagegen kann man die begrenzt abzugsfähigen Sonderausgaben nur zu einem gewissen Teil der tatsächlichen Ausgaben auch steuerlich geltend machen. Die Höhe der Sonderausgaben wird aber auch noch durch andere „Dinge“ beschränkt.
Durch die Einteilung in verschiedene Formen der Sonderausgaben kann es sein, dass man für eine bestimmte Form der Sonderausgaben auch nur einen Maximalbetrag steuerlich geltend machen kann.
Ausschluss von der Absetzbarkeit
Aber auch der „Ausschluss“ von der Absetzbarkeit ist möglich, wenn man die gleichen Ausgaben in einem anderen Bereich der steuerlichen Absetzbarkeit geltend machen kann.
Letztendlich bestimmen jedoch der persönliche Steuersatz und die Höhe des zu versteuernden Einkommens, wie stark sich die Sonderausgaben steuerlich auswirken.
Denn Sonderausgaben werden nicht unmittelbar erstattet, sondern mindern grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen. Wer sich einmal „Literatur“ besorgen möchte, um sich wirklich auch mit den Originaltexten des EStG auseinanderzusetzen, kann diese Ausgaben jedoch grundsätzlich nicht als Sonderausgaben absetzen.
Steuern sparen
Hier kommen Werbungskosten oder Betriebsausgaben infrage, wenn und soweit die Literatur oder Beratung mit der Ermittlung von Einkünften zusammenhängt. Auch damit zusammenhängende Fahrtkosten und sonstige Kosten können zu diesen absetzbaren Aufwendungen gehören, wenn sie beruflich oder betrieblich veranlasst sind.
So kann man hier doch einiges herausholen, wenn man Steuern sparen möchte. Die Sonderausgaben sind also längst nicht das Einzige, mit dem man sich vom Staat etwas zurückholen kann, um letztendlich mehr in der Tasche zu haben.
Warum nicht jede Sonderausgabe gleich viel bringt
Wichtig ist vor allem der Unterschied zwischen Ausgabe, Abzug und tatsächlicher Steuerersparnis. Wer 500 Euro als Sonderausgaben einträgt, bekommt nicht automatisch 500 Euro vom Finanzamt zurück. Der Betrag mindert zunächst nur das zu versteuernde Einkommen. Erst daraus ergibt sich, wie stark die Einkommensteuer sinkt.
Das erklärt auch, warum zwei Steuerzahler bei gleichen Sonderausgaben unterschiedlich viel sparen können.
Bei einem höheren persönlichen Steuersatz fällt die Entlastung oft stärker aus als bei einem niedrigen Einkommen. Wer dagegen ohnehin kaum Einkommensteuer zahlt, merkt manche Sonderausgaben nur gering oder gar nicht.
Erst die Zuordnung prüfen, dann die Höhe bewerten
Bevor es um die konkrete Höhe geht, sollte zuerst die richtige steuerliche Schublade stimmen. Eine Ausgabe kann nur dann als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn sie nicht bereits zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben gehört.
Genau diese Abgrenzung entscheidet häufig darüber, wo der Betrag in der Steuererklärung hingehört.
Ein einfaches Beispiel: Fachliteratur kann beruflich veranlasst sein. Dann liegt der Blick eher auf Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Geht es dagegen um private Vorsorge, bestimmte Beiträge oder gesetzlich ausdrücklich begünstigte Aufwendungen, kann eine Einordnung als Sonderausgabe naheliegen.
Die Reihenfolge lautet daher: zuerst Zweck der Ausgabe klären, danach Abzugsmöglichkeit prüfen.
Kleine Beträge nicht überschätzen
Für bestimmte Sonderausgaben berücksichtigt das Finanzamt einen kleinen Pauschbetrag, wenn keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden. Dieser liegt bei 36 Euro und verdoppelt sich bei Zusammenveranlagung von Ehegatten.
Wer tatsächlich höhere begünstigte Ausgaben hatte, sollte diese nicht allein wegen des Pauschbetrags ignorieren, sondern sauber eintragen und belegen können.
Der Pauschbetrag ist damit eher ein Auffangnetz als ein echter Steuersparhebel. In der Praxis sind die tatsächlich gezahlten Beiträge oder begünstigten Aufwendungen häufig deutlich interessanter. Entscheidend bleibt aber, ob die jeweilige Ausgabe überhaupt in diese Kategorie fällt und ob dafür eine gesetzliche Begrenzung gilt.
Belege helfen auch dann, wenn sie nicht sofort eingereicht werden
Viele Nachweise werden heute nicht mehr automatisch mit der Steuererklärung abgegeben. Trotzdem sollten Rechnungen, Zahlungsbelege, Beitragsbescheinigungen und Bescheide gut aufbewahrt werden. Das Finanzamt kann Unterlagen nachfordern, wenn einzelne Angaben geprüft werden.
Besonders hilfreich ist eine einfache Jahresmappe: private Vorsorge, Spenden, Kirchensteuer, Ausbildung, Unterhalt und sonstige steuerlich relevante Ausgaben getrennt sammeln.
So lässt sich schneller erkennen, ob eine Ausgabe überhaupt zu den Sonderausgaben gehört oder an anderer Stelle der Steuererklärung besser aufgehoben ist.

Die Steuerwirkung vorab grob einschätzen
Wer wissen möchte, ob sich zusätzliche Angaben auswirken, kann die Steuerbelastung probeweise mit und ohne bestimmte Aufwendungen vergleichen.
Das Bundesfinanzministerium stellt dafür einen Lohn- und Einkommensteuerrechner bereit, der Berechnungen für Einkommensteuerpflichtige bis einschließlich (aktuell) 2026 ermöglicht.
Dabei geht es nicht darum, die Steuererklärung zu ersetzen. Eine solche Probe zeigt aber, warum ein Betrag nicht eins zu eins erstattet wird. Sie macht sichtbar, dass Sonderausgaben über das zu versteuernde Einkommen wirken und ihre Entlastung erst im Zusammenspiel mit Einkommen, Familienstand, weiteren Abzügen und Steuertarif entsteht.
Vorsicht bei doppelter Berücksichtigung
Eine Ausgabe sollte nicht mehrfach angesetzt werden. Wer Kosten bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend macht, kann sie in der Regel nicht zusätzlich als Sonderausgabe verwenden. Doppelte Angaben führen häufig zu Rückfragen oder werden vom Finanzamt korrigiert.
Sinnvoll ist deshalb eine kurze Prüfung vor dem Eintragen: Wodurch ist die Ausgabe entstanden? Dient sie der privaten Lebensführung, der beruflichen Tätigkeit oder einem Betrieb?
Diese Frage führt meist schon in die richtige Richtung und verhindert, dass die Höhe der Sonderausgaben künstlich aufgebläht wird.
Die richtige Höhe entsteht durch saubere Sortierung
Bei Sonderausgaben zählt nicht nur, wie viel Geld tatsächlich geflossen ist. Entscheidend ist, welcher Teil steuerlich anerkannt wird, ob eine Begrenzung gilt und ob die Ausgabe nicht schon an anderer Stelle berücksichtigt wurde.
Wer seine Unterlagen nach Zweck und Zahlungsart sortiert, erkennt schneller, welche Beträge realistisch angesetzt werden können.
So wird aus dem unübersichtlichen Thema ein nachvollziehbarer Ablauf: Ausgabe sammeln, steuerliche Kategorie prüfen, Nachweis bereithalten und erst dann die mögliche Steuerwirkung einschätzen. Gerade bei mehreren kleineren Beträgen kann diese Ordnung am Ende den Unterschied machen.
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