Sonderausgaben Lehrgang

Werbungskosten Lehrgang

Schnellüberblick: Die 4 wichtigsten Punkte:

  • Beruflicher Zusammenhang entscheidet: Lehrgangskosten können als Werbungskosten absetzbar sein, wenn die Weiterbildung klar zur aktuellen Tätigkeit passt, eine konkrete berufliche Entwicklung unterstützt oder im Beruf nutzbare Kenntnisse vermittelt.
  • Mehr als nur Kursgebühren: Absetzbar sein können auch Arbeitsmaterialien, Fachliteratur, Übernachtungen und Fahrtkosten. Bei berufsbegleitenden Fortbildungen sind für den eigenen Pkw regelmäßig 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer möglich; bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme gilt grundsätzlich die Entfernungspauschale für die einfache Strecke.
  • Belege und Begründung sichern die Anerkennung: Rechnung, Zahlungsnachweis, Teilnahmebestätigung, Kursbeschreibung und Lehrplan sollten vollständig aufbewahrt werden. Eine kurze Erläuterung des beruflichen Nutzens oder eine Arbeitgeberbestätigung kann Rückfragen des Finanzamts vermeiden.
  • Nur selbst getragene Kosten im Zahlungsjahr ansetzen: Erstattungen und Zuschüsse müssen von den Ausgaben abgezogen werden. Maßgeblich ist grundsätzlich das Jahr der Zahlung, sodass Ratenzahlungen auch auf mehrere Steuerjahre verteilt sein können.

Sonderausgaben Lehrgang 

Vor allem Weiterbildungen bzw. Fortbildungen in einem sehr genauen Bereich werden auch heute noch gerne als „kleiner“ Lehrgang angeboten. Dabei geht es vor allem um Lehrgänge, die an einem Wochenende bzw. in wenigen Wochen oder als „Abendkurse“ absolviert werden können.

Die Kosten für so einen Lehrgang können grundsätzlich in „voller“ Höhe als „Werbungskosten“ angesetzt werden, wenn es sich um einen „berufsbezogenen“ Lehrgang handelt.

Wie bei einer Ausbildung bzw. einem Studium auch gehören dazu aber nicht nur die reinen Gebühren für den Lehrgang. Muss man dazu auch noch „Arbeitsmaterial“ bzw. Literatur besorgen, kann man diese ebenfalls bei den Werbungskosten ansetzen.

Dazu kommen zusätzlich noch die Kosten für die Fahrten, eventuelle Übernachtungen oder sonstige Ausgaben, die man im Zusammenhang mit so einem Lehrgang hat. Nicht alle kann man jedoch ohne Weiteres in voller Höhe als „Werbungskosten“ geltend machen.

Sehr häufig sind sich auch die Gerichte nicht einig darüber, was denn nun als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden kann oder in welcher Höhe es „rechtens“ ist.

Weiterbildungslehrgang und Absetzbarkeit

Deshalb kann es auch bei einem ganz normalen Weiterbildungslehrgang immer mal wieder dazu kommen, dass man sich schlicht noch einmal mit dem Finanzamt streiten muss, weil die Kosten ganz oder teilweise nicht anerkannt werden.

In Bezug auf die Fahrten zwischen dem Wohnort und der „Lehranstalt“ gibt es jedoch genaue Regelungen, die davon abhängen, ob die Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte gilt.

Allerdings können die „Wege“ je nach Fall steuerlich berücksichtigt werden, wenn man mit dem eigenen Auto oder einem Fahrrad zur Weiterbildung fährt. Bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme außerhalb eines Dienstverhältnisses gilt die Bildungseinrichtung grundsätzlich als erste Tätigkeitsstätte; dann kann die Entfernungspauschale für die einfache Strecke angesetzt werden.

Bei einer berufsbegleitenden Fortbildung können die Fahrtkosten dagegen regelmäßig nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden. Nutzt man dabei das eigene Auto, können ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Fahrzeugkosten 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer angesetzt werden.

Eine allgemeine steuerliche Härtefallregelung, durch die bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein Zuschuss bzw. eine höhere Absetzbarkeit möglich wäre, gibt es jedoch nicht.

Entscheidend ist der berufliche Zusammenhang

Praktisch wichtiger als eine allgemeine Härtefallregelung ist bei einem Lehrgang die Frage, ob der berufliche Zusammenhang gut erkennbar ist. Der Titel des Lehrgangs allein reicht dafür nicht immer aus. Aussagekräftiger ist, ob die Inhalte zur aktuellen Tätigkeit passen, eine konkrete berufliche Entwicklung vorbereiten oder Kenntnisse vermitteln, die im ausgeübten Beruf genutzt werden können.

Ein Beispiel: Ein Buchhaltungskurs ist bei einer kaufmännischen Angestellten leichter als beruflich veranlasst einzuordnen als ein allgemeiner Kreativkurs ohne Bezug zur täglichen Arbeit.

Auch ein Sprachkurs kann beruflich veranlasst sein, wenn die Sprache im Job gebraucht wird, etwa für Kundenkontakt, internationale Projekte oder Fachkommunikation. Fehlt dieser Zusammenhang, kann das Finanzamt genauer nachfragen.

Welche Nachweise beim Finanzamt helfen können

Damit die Kosten nicht nur behauptet, sondern nachvollziehbar belegt werden, sollten die Unterlagen zum Lehrgang möglichst vollständig aufbewahrt werden.

Dazu gehören nicht nur Rechnung und Zahlungsbeleg, sondern auch die Teilnahmebestätigung, der Stundenplan, eine Inhaltsübersicht oder die Kursbeschreibung des Veranstalters.

Hilfreich kann außerdem eine kurze eigene Notiz sein, warum der Lehrgang beruflich gebraucht wurde.

Darin kann stehen, welche Aufgaben im Beruf damit besser erledigt werden, welche Kenntnisse vertieft wurden oder ob der Arbeitgeber die Teilnahme empfohlen hat. Eine Arbeitgeberbestätigung ist nicht immer erforderlich, kann bei Zweifeln aber die berufliche Veranlassung stützen.

Wenn private und berufliche Gründe zusammenkommen

Nicht jeder Lehrgang ist eindeutig nur beruflich oder nur privat. Manche Kurse vermitteln Fähigkeiten, die auch außerhalb des Berufs nützlich sind. Dann kommt es darauf an, ob der berufliche Anlass klar überwiegt oder ob sich ein beruflicher Anteil sinnvoll abgrenzen lässt.

Bei gemischten Fällen sollte der berufliche Nutzen besonders sauber erklärt werden. Je allgemeiner der Lehrgang ist, desto eher sollte er mit konkreten beruflichen Aufgaben verbunden werden.

Wer etwa einen Präsentationskurs besucht, kann ergänzen, dass im Beruf regelmäßig Kundentermine, interne Schulungen oder Projektvorstellungen anstehen. So wird aus einer allgemeinen Fähigkeit ein nachvollziehbarer beruflicher Bedarf.

Beruflichen Nutzen erklären

Erstattungen und Zuschüsse nicht doppelt ansetzen

Wurden Lehrgangskosten ganz oder teilweise vom Arbeitgeber, von einer öffentlichen Stelle oder von einer anderen Seite erstattet, sollten nur die selbst getragenen Kosten als Werbungskosten angesetzt werden. Eine doppelte steuerliche Entlastung ist nicht vorgesehen.

Das betrifft zum Beispiel erstattete Lehrgangsgebühren, bezahlte Fahrtkosten oder Zuschüsse zu Übernachtungen.

Sinnvoll ist deshalb eine einfache Gegenüberstellung: Welche Kosten sind entstanden? Welche Beträge wurden ersetzt? Welcher Restbetrag blieb tatsächlich beim Teilnehmer hängen?

Auf das Zahlungsjahr achten

Für die Steuererklärung zählt regelmäßig das Jahr, in dem die Kosten bezahlt wurden. Wird ein Lehrgang im Dezember gebucht und bezahlt, aber erst im Januar besucht, gehört die Ausgabe grundsätzlich in das Jahr der Zahlung. Wird die Gebühr in Raten gezahlt, können die einzelnen Zahlungen in unterschiedliche Steuerjahre fallen.

Gerade bei längeren Lehrgängen lohnt es sich daher, Rechnungen und Kontoauszüge nach Kalenderjahren zu sortieren. Das erleichtert die spätere Eintragung und verhindert, dass einzelne Beträge versehentlich vergessen werden.

Kurzer Praxis-Check vor der Steuererklärung

Vor der Abgabe der Steuererklärung kann eine kleine Kontrolle helfen:

  • Ist der Lehrgang klar mit dem Beruf verbunden?
  • Sind Rechnung, Zahlungsnachweis und Teilnahmebestätigung vorhanden?
  • Gibt es eine Kursbeschreibung oder einen Lehrplan?
  • Wurden Arbeitgebererstattungen oder Zuschüsse abgezogen?
  • Sind Fahrt-, Übernachtungs- und Nebenkosten getrennt erfasst?
  • Sind die Ausgaben dem richtigen Zahlungsjahr zugeordnet?

So wird aus einer losen Sammlung von Belegen ein nachvollziehbarer Kostenblock. Das erhöht die Chance, dass das Finanzamt den beruflichen Zusammenhang ohne lange Rückfragen erkennt.

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