Sonderausgaben Fernstudium

Sonderausgaben Fernstudium

Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte

  • Steuerliche Einordnung: Kosten für ein erstes Studium oder eine erste Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses können bis zu 6.000 Euro pro Kalenderjahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Nach einer bereits abgeschlossenen Erstausbildung kommen beruflich veranlasste Fernstudienkosten dagegen meist als Werbungskosten oder Betriebsausgaben infrage.
  • Höhe des Abzugs: Für beruflich veranlasste Werbungskosten oder Betriebsausgaben gilt grundsätzlich kein gesetzlicher Höchstbetrag. Sonderausgaben wirken sich dagegen nur im Jahr der Zahlung aus und bringen bei geringen oder fehlenden steuerpflichtigen Einkünften häufig wenig steuerlichen Vorteil.
  • Absetzbare Kosten: Neben Studien- und Prüfungsgebühren können unter anderem Fachliteratur, Arbeitsmittel, Lernsoftware, Online-Zugänge, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und auswärtige Unterbringung berücksichtigt werden. Privat mitgenutzte Geräte wie ein Laptop dürfen nur entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil angesetzt werden.
  • Berufsbezug und Nachweise: Entscheidend ist nicht, ob das Studium online oder vor Ort stattfindet, sondern ob ein konkreter und nachvollziehbarer beruflicher Zusammenhang besteht. Verträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Teilnahmebescheinigungen und eine kurze Begründung des beruflichen Ziels erleichtern die Anerkennung durch das Finanzamt.

Sonderausgaben Fernstudium

Die Sonderausgaben zum Fernstudium sind wohl so ähnlich zu sehen wie die regulären Ausgaben rund um ein normales Studium.

Soweit es sich um eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses handelt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass man hier nur den Höchstbetrag von 6.000 Euro ansetzen kann.

Ein Fernstudium wird aber nicht nur als „Ausbildung“ im eigentlichen Sinne absolviert. So kann man auch ein Fernstudium absolvieren, um sich in einen berufsfremden Bereich einzufinden und etwas Neues dazuzulernen.

Hier hängt es davon ab, ob es sich steuerlich um eine Erstausbildung oder um eine weitere beruflich veranlasste Ausbildung handelt. Bei einer Erstausbildung kann man in einem Jahr bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben geltend machen.

Dazu kommen aber noch die verschiedensten Formen der Weiterbildung, die bei beruflicher Veranlassung nicht zu den Sonderausgaben, sondern zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben zählen.

Selbstständige können solche beruflich veranlassten „Weiterbildungen“ auch ganz einfach als Betriebsausgaben entsprechend von der Steuer absetzen.

Dazu kommt aber noch die Möglichkeit für Arbeitnehmer, solche beruflich veranlassten Qualifikationen als Werbungskosten geltend zu machen. Für diese Werbungskosten gibt es im Allgemeinen keine Höchstgrenze, bis zu der man die angesetzten Weiterbildungskosten geltend machen kann.

Weiterbildung und Abzugsfähigkeit

Worauf man jedoch grundsätzlich achten muss, ist die schlichte Tatsache, dass auch vom Finanzamt nicht jede Bildungsmaßnahme steuerlich anerkannt wird.

Obwohl es zumindest theoretisch für viele Formen der beruflich veranlassten Aus- bzw. Weiterbildung eine Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit gibt, ist es doch so, dass der deutsche Staat einen „Weiterbildungskurs“ ohne nachweisbaren beruflichen Zusammenhang nicht steuerlich anerkennt.

Deshalb sind private „Ausbildungen“ bzw. „Angebote“ ohne beruflichen Zusammenhang grundsätzlich von dieser Abzugsfähigkeit ausgeschlossen.

Auch wenn sich vielleicht der eine oder andere darüber „ärgert“, dass der gewünschte „Kurs“ nicht von der Steuer abgesetzt werden kann, so gilt doch, dass es auch besser so ist, dass nicht einfach jeder Kurs steuerlich anerkannt wird, der vielleicht gar keinen nachweisbaren beruflichen Zusammenhang hat und dessen Anbieter die Menschen schlicht nur ausnehmen möchte.

Entscheidend ist nicht die Lernform, sondern der steuerliche Zusammenhang

Dass ein Studium als Fernstudium durchgeführt wird, ändert für sich genommen noch nichts an der steuerlichen Einordnung. Ausschlaggebend ist vor allem, ob es sich um die erste Berufsausbildung, ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses oder um eine weitere beruflich veranlasste Qualifikation handelt.

Auch ein Fernstudium kann steuerlich ein Studium sein, wenn es an einer Hochschule oder einer entsprechend anerkannten Einrichtung durchgeführt wird; Studien können nach den Lohnsteuer-Hinweisen ausdrücklich auch als Fernstudien erfolgen.

Gerade bei Fernlehrgängen außerhalb einer Hochschule sollte man genauer hinschauen. Nicht jeder Kurs, der beruflich nützlich wirkt, ist automatisch eine steuerlich anerkannte Bildungsmaßnahme.

Je klarer der Zusammenhang mit einer konkreten Tätigkeit, einem geplanten Berufswechsel oder einer bereits ausgeübten selbstständigen Tätigkeit ist, desto besser lässt sich die berufliche Veranlassung begründen.

Welche Kosten beim Fernstudium eine Rolle spielen können

Bei den Kosten geht es nicht nur um die reinen Studien- oder Lehrgangsgebühren. Je nach Einzelfall können auch Arbeitsmittel, Fachliteratur, Prüfungsgebühren, Fahrtkosten zu Präsenzseminaren oder Prüfungen sowie Mehraufwendungen bei auswärtiger Unterbringung relevant sein.

Die Lohnsteuer-Hinweise nennen unter anderem Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fahrten, Verpflegungsmehraufwand und auswärtige Unterbringung als mögliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der eigenen Berufsausbildung.

Beim Fernstudium kommen außerdem typische digitale Kosten hinzu, zum Beispiel anteilige Kosten für Lernsoftware, Online-Zugänge oder technische Ausstattung.

Hier sollte man aber sauber trennen: Ein Laptop, der auch privat genutzt wird, ist nicht automatisch vollständig abziehbar. Sinnvoll ist eine nachvollziehbare Aufteilung, die zur tatsächlichen Nutzung passt.

Warum der Zeitpunkt der Zahlung zählt

Sonderausgaben wirken sich grundsätzlich in dem Jahr aus, in dem sie gezahlt werden. Das kann bei einem Fernstudium wichtig sein, weil Gebühren oft semesterweise, monatlich oder als Gesamtbetrag fällig werden.

Wer in einem Jahr nur geringe steuerpflichtige Einkünfte hat, profitiert vom Sonderausgabenabzug unter Umständen weniger stark als jemand, der bereits steuerpflichtiges Einkommen erzielt.

Der gesetzliche Höchstbetrag für Aufwendungen der eigenen Berufsausbildung als Sonderausgaben liegt bei 6.000 Euro pro Kalenderjahr. Anders als Werbungskosten sind Sonderausgaben jedoch nur begrenzt nutzbar. Deshalb ist die richtige Einordnung besonders wichtig, wenn hohe Fernstudiumskosten anfallen oder während des Studiums noch keine nennenswerten Einnahmen erzielt werden.

Nachweise: Je konkreter, desto besser

Das Finanzamt prüft bei Bildungsaufwendungen vor allem zwei Punkte: Sind die Kosten tatsächlich entstanden und besteht ein ausreichender Zusammenhang zur Ausbildung oder zum Beruf? Deshalb sollte man Unterlagen nicht nur sammeln, sondern auch verständlich ordnen.

Hilfreich sind zum Beispiel:

  • Vertrag mit dem Fernstudienanbieter
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise
  • Studien- oder Lehrgangsbescheinigungen
  • Prüfungsanmeldungen und Teilnahmebestätigungen
  • Belege für Fachbücher, Arbeitsmittel und Software
  • kurze Notiz zum beruflichen Ziel des Fernstudiums

Gerade bei beruflicher Neuorientierung kann eine kurze schriftliche Begründung nützlich sein. Darin lässt sich festhalten, welcher neue Tätigkeitsbereich angestrebt wird, warum der Lehrgang dafür benötigt wird und wie der Abschluss oder die erworbenen Kenntnisse beruflich eingesetzt werden sollen.

Steuerliche Behandlung von Weiterbildung

Grenzfälle bei beruflicher Neuorientierung

Ein Fernstudium in einem völlig neuen Fachbereich ist steuerlich nicht automatisch privat. Entscheidend ist, ob ein objektiv nachvollziehbarer beruflicher Zusammenhang besteht.

Wer beispielsweise bereits kaufmännisch tätig ist und ein Fernstudium im Bereich Wirtschaftspsychologie beginnt, kann den beruflichen Bezug oft leichter erklären als bei einem rein hobbymäßigen Kurs ohne Bezug zur Erwerbstätigkeit.

Bei einer weiteren Berufsausbildung oder einem weiteren Studium können die Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen besteht.

Berufliche Fort- und Weiterbildung bleibt ebenfalls als Werbungskosten oder Betriebsausgaben relevant, sofern sie beruflich veranlasst ist und nicht als erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium einzuordnen ist.

Arbeitgeberzuschüsse und Erstattungen beachten

Übernimmt der Arbeitgeber ganz oder teilweise die Kosten eines Fernstudiums, sollte man genau prüfen, welche Beträge tatsächlich noch selbst getragen wurden. Nur eigene wirtschaftliche Belastungen kommen für den steuerlichen Abzug in Betracht.

Wird ein Teil der Gebühren erstattet, sollte dieser Betrag nicht zusätzlich in voller Höhe angesetzt werden.

Auch bei Selbstständigen empfiehlt sich eine klare Dokumentation. Hier sollte aus den Unterlagen hervorgehen, wie das Fernstudium mit der ausgeübten oder geplanten selbstständigen Tätigkeit zusammenhängt.

Das kann zum Beispiel durch Projektbezug, Leistungsangebot, Kundenanforderungen oder eine geplante Spezialisierung belegt werden.

Praktische Faustregel für die Einordnung

Als erste Orientierung kann man sich drei Fragen stellen:

  1. Ist es die erste abgeschlossene Berufsausbildung oder das erste Studium außerhalb eines Dienstverhältnisses? Dann spricht vieles für Sonderausgaben.
  2. Gibt es bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium? Dann kommt eher ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Betracht.
  3. Dient das Fernstudium nur privaten Interessen ohne nachvollziehbaren Berufsbezug? Dann wird das Finanzamt die Kosten in der Regel nicht anerkennen.

Diese Faustregel ersetzt keine Einzelfallprüfung, hilft aber dabei, die Unterlagen von Anfang an richtig zu sortieren. Bei hohen Kosten, mehreren Bildungsabschlüssen oder einer Mischung aus privaten und beruflichen Motiven kann eine steuerliche Beratung sinnvoll sein.  

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