Studiengebühren Sonderausgaben

Studiengebühren Sonderausgaben

Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte

  • Entscheidend ist die Art des Studiums: Kosten für ein Erststudium ohne vorherige Berufsausbildung und außerhalb eines Dienstverhältnisses sind grundsätzlich nur bis zu 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abziehbar; nach einer abgeschlossenen Ausbildung, einem Erststudium oder bei einem Studium im Dienstverhältnis können sie als Werbungskosten gelten.
  • Werbungskosten können steuerlich günstiger sein: Sie wirken sich bei Arbeitnehmern zusätzlich aus, sobald die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen, und unterliegen grundsätzlich keiner festen Höchstgrenze. Bei 4.000 Euro Werbungskosten ergibt sich gegenüber dem Pauschbetrag ein zusätzlicher Abzug von 2.770 Euro.
  • Zahlungsjahr und Einkommen beeinflussen den Nutzen: Studienkosten werden grundsätzlich in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sie bezahlt wurden. Sonderausgaben bringen bei geringem oder fehlendem Einkommen oft keinen unmittelbaren Vorteil, während Werbungskosten unter Umständen einen Verlustvortrag für spätere Jahre ermöglichen.
  • Nicht nur Studiengebühren können abziehbar sein: Je nach Einordnung kommen auch Prüfungs- und Einschreibegebühren, Fachliteratur, Arbeitsmittel, Fahrtkosten oder technische Ausstattung infrage. Rechnungen, Zahlungsnachweise, Angaben zum beruflichen Zusammenhang sowie erhaltene Arbeitgeberzuschüsse oder Erstattungen sollten vollständig dokumentiert werden.

Studiengebühren Sonderausgaben

Wenn es um die Absetzbarkeit von Studiengebühren geht, steht man immer mal wieder vor der Frage, als was man diese Studiengebühren denn nun ansetzen kann. Macht man sie nun als Sonderausgaben oder als Werbungskosten geltend?

Ein freies Wahlrecht hat man dabei jedoch nicht. Aufwendungen für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, können grundsätzlich nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Hat man bereits eine Erstausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen oder findet das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, können die Studiengebühren dagegen als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Bei den Werbungskosten ist das so, dass sich die Studiengebühren bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuerlich zusätzlich nur auswirken, wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro überschreiten.

Hat man nur Studiengebühren von beispielsweise 4.000 Euro als Werbungskosten, dann wird von der „absetzbaren Summe“ nicht erst einmal der Pauschalbetrag abgezogen.

Stattdessen werden die tatsächlichen Werbungskosten von 4.000 Euro anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags berücksichtigt, sodass man letztendlich gegenüber dem Pauschbetrag einen „zusätzlichen“ Betrag von 2.770 Euro absetzen kann.

Als Sonderausgaben können Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wird daneben grundsätzlich der „Pauschalbetrag“ für die Werbungskosten berücksichtigt.

Insgesamt gilt aber nicht, dass man für jede Form der Studiengebühren und Ausbildungskosten höchstens einen Betrag von 6.000 Euro geltend machen kann. Diese Begrenzung gilt nur für den Sonderausgabenabzug. Werden Studiengebühren als Werbungskosten anerkannt, gibt es grundsätzlich keine entsprechende gesetzliche Obergrenze.

Immer mehr Menschen studieren auch mal über ein Fernstudium, weil sie sich die „praxislose“ Zeit an einer normalen Uni nicht mehr leisten können. Deshalb braucht man hier natürlich auch die entsprechenden Nachweise, etwa Rechnungen und Zahlungsbelege der jeweiligen Fernschule.

Aber auch der berufliche Zusammenhang ist sehr wichtig und muss möglichst deutlich begründet werden, damit die Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden können. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers kann dabei hilfreich sein, ist aber keine allgemeine gesetzliche Voraussetzung.

Ähnlich wie bei der Arbeitsagentur muss man auch beim Finanzamt so manche „Absetzbarkeit“ möglichst deutlich und genau begründen.

Nur so kann man auch sicherstellen, dass das Finanzamt wirklich prüfen kann, ob die Aufwendungen so geltend gemacht werden können. Ein einfacher „Satz“ und eine Rechnung oder Quittung reichen auch hier nicht immer.

Entscheidend ist nicht nur die Rechnung, sondern die richtige Einordnung

Bei Studiengebühren schaut das Finanzamt nicht nur darauf, ob eine Rechnung vorhanden ist. Genauso wichtig ist, warum das Studium aufgenommen wurde und in welcher beruflichen Situation sich der Steuerpflichtige befindet.

Ein Bachelorstudium direkt nach dem Abitur wird steuerlich anders behandelt als ein Masterstudium nach abgeschlossenem Erststudium oder ein berufsbegleitendes Studium nach einer abgeschlossenen Ausbildung.

Praktisch bedeutet das: Wer Studiengebühren geltend machen möchte, sollte nicht nur den Betrag eintragen, sondern die Einordnung kurz nachvollziehbar machen. Hilfreich ist zum Beispiel ein Hinweis darauf, ob es sich um ein Erststudium, ein Zweitstudium, eine Fortbildung nach Berufsausbildung oder ein Studium im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses handelt.

Gerade bei Fernstudiengängen, berufsbegleitenden Studiengängen und privaten Hochschulen kann diese kurze Erklärung Missverständnisse vermeiden.

Denn der gleiche Rechnungsbetrag kann steuerlich unterschiedlich wirken, je nachdem, ob er zu den Sonderausgaben oder zu den Werbungskosten gehört.

Warum der Zeitpunkt der Zahlung eine Rolle spielt

Studiengebühren werden grundsätzlich in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie bezahlt wurden. Wird eine Semestergebühr also im Dezember überwiesen, gehört sie regelmäßig in dieses Kalenderjahr. Erfolgt die Zahlung erst im Januar, fällt sie in das nächste Steuerjahr.

Das klingt unspektakulär, kann aber spürbare Folgen haben. Wer im laufenden Jahr bereits steuerpflichtige Einkünfte erzielt, kann einen Sonderausgabenabzug eher nutzen als jemand ohne nennenswertes Einkommen.

Sonderausgaben mindern zwar das zu versteuernde Einkommen, sie führen aber nicht automatisch zu einer Steuererstattung, wenn im betreffenden Jahr kaum oder keine Einkommensteuer anfällt.

Bei Werbungskosten kann die Lage günstiger sein, wenn die Studienkosten zu einem steuerlichen Verlust führen. Dann kommt unter Umständen ein Verlustvortrag in Betracht, der spätere Einkünfte entlasten kann. Genau deshalb ist die Abgrenzung zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten mehr als eine Formalie.

Kosten neben Studiengebühren

Welche Kosten neben den reinen Studiengebühren in die Prüfung gehören

Der Begriff „Studiengebühren“ wird im Alltag oft eng verstanden. Für die Steuererklärung sollte man aber prüfen, ob daneben weitere unmittelbar studienbezogene Kosten angefallen sind. Dazu können zum Beispiel Prüfungsgebühren, Einschreibegebühren, Kosten für verpflichtende Skripte, Fachliteratur oder notwendige Arbeitsmittel gehören.

Auch Fahrtkosten zur Hochschule, zu Präsenzseminaren oder zu Prüfungen können eine Rolle spielen. Bei Online- oder Fernstudiengängen kommen häufig Kosten für digitale Lernplattformen, technische Ausstattung oder verbindliche Seminarphasen hinzu.

Ob und in welcher Höhe solche Beträge berücksichtigt werden können, hängt wiederum davon ab, ob die Aufwendungen als Sonderausgaben oder Werbungskosten einzuordnen sind.

Sinnvoll ist deshalb eine einfache Kostenübersicht. Darin sollten Datum, Zahlungsempfänger, Betrag und Zweck der Ausgabe stehen. Das erleichtert nicht nur die eigene Steuererklärung, sondern hilft auch, wenn das Finanzamt später Rückfragen stellt.

Arbeitgeberzuschüsse und Erstattungen nicht übersehen

Übernimmt der Arbeitgeber Studiengebühren ganz oder teilweise, sollte dieser Punkt gesondert geprüft werden. Eine Erstattung kann die selbst getragenen Kosten mindern. Abgesetzt werden können grundsätzlich nur Aufwendungen, die tatsächlich wirtschaftlich selbst getragen wurden.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer die Kosten zunächst selbst zahlt und nur einen Teil erstattet bekommt. Dann sollte aus den Unterlagen klar hervorgehen, welcher Betrag am Ende beim Arbeitnehmer verblieben ist. Für das Finanzamt ist nicht die ursprüngliche Rechnung allein entscheidend, sondern die tatsächliche Belastung nach Erstattungen oder Zuschüssen.

Bei berufsbegleitenden Studiengängen ist außerdem hilfreich, wenn aus Arbeitsvertrag, Fortbildungsvereinbarung oder Arbeitgeberbescheinigung hervorgeht, warum das Studium beruflich veranlasst ist.

Eine solche Bescheinigung ersetzt keine steuerliche Prüfung, kann die Einordnung aber deutlich nachvollziehbarer machen.

Kurzer Praxischeck vor dem Eintrag in der Steuererklärung

Vor dem Eintragen der Studiengebühren lohnt sich ein kurzer Abgleich:

  • Wurde bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen?
  • Findet das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt?
  • Besteht ein klarer beruflicher Zusammenhang zur aktuellen oder angestrebten Tätigkeit?
  • Wurden die Gebühren tatsächlich selbst bezahlt?
  • Gibt es Erstattungen, Zuschüsse oder Kostenübernahmen?
  • Sind Rechnungen, Zahlungsnachweise und Studienunterlagen vollständig vorhanden?

Diese Punkte helfen, die richtige steuerliche Kategorie zu wählen und Rückfragen vorzubeugen. Vor allem bei höheren Studiengebühren ist eine kurze Erläuterung oft besser als ein kommentarloser Eintrag. Das Finanzamt kann dann schneller erkennen, warum die Kosten geltend gemacht werden und welcher steuerliche Abzug in Betracht kommt.

Bei unklaren Fällen, etwa bei Studienwechsel, beruflicher Neuorientierung oder gemischter privater und beruflicher Veranlassung, kann eine steuerliche Beratung sinnvoll sein.

Denn kleine Unterschiede im Lebenslauf oder im Studienaufbau können darüber entscheiden, ob Aufwendungen nur begrenzt als Sonderausgaben oder weitergehend als Werbungskosten berücksichtigt werden.

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