Kfz Haftpflicht Sonderausgaben

Kfz-Haftpflicht Sonderausgaben

Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte

  • Nur der Haftpflichtanteil zählt: Bei der Kfz-Versicherung ist für den Sonderausgabenabzug vor allem die Kfz-Haftpflicht relevant, nicht automatisch der gesamte Versicherungsbeitrag inklusive Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief oder Kfz-Steuer.
  • Höchstbetrag oft schon ausgeschöpft: Arbeitnehmer können sonstige Vorsorgeaufwendungen nur bis zu 1.900 Euro pro Jahr ansetzen; da Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge diesen Betrag häufig bereits ausschöpfen, bringt die Kfz-Haftpflicht oft keine zusätzliche Steuerersparnis.
  • Berufliche Nutzung sauber aufteilen: Wird das Auto auch beruflich genutzt, kann der berufliche Anteil der Kfz-Haftpflicht als Werbungskosten oder Betriebsausgabe zählen; bei z. B. 20 % beruflicher Nutzung wären entsprechend 20 % der Haftpflicht diesem Bereich zuzuordnen.
  • Keine doppelte Absetzung möglich: Dieselben Beitragsanteile dürfen nicht gleichzeitig als Sonderausgaben und Werbungskosten angesetzt werden; Beitragsrechnung, Zahlungsnachweise und eine saubere Dokumentation der Nutzung sind deshalb wichtig.

Kfz Haftpflicht Sonderausgaben

Die Haftpflicht für ein Kfz kann man als Arbeitnehmer ganz einfach als Sonderausgaben geltend machen. Vor allem wenn man sein Fahrzeug nur für die Fahrten vom „Wohnort“ zum Arbeitsplatz verwendet, können die Prämien als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Das sollte man sich jedoch im „Einzelfall“ sehr genau überlegen. Denn die Kfz-Haftpflicht kann auch mal als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden.

Benutzt man sein Fahrzeug z. B. auch für „Außendiensteinsätze“, so sollte man, wenn man den beruflichen Anteil der tatsächlichen Kosten geltend machen möchte, ein Fahrtenbuch führen. Daran wird dann ermittelt, welchen „Anteil“ der Prämien man steuerlich als Werbungskosten geltend machen kann.

Sicher wird den meisten auffallen, dass man hier natürlich etwas weniger ansetzen könnte als bei den Sonderausgaben. Trotzdem ist es so, dass sich der Abzug als Sonderausgabe nicht wirklich lohnen kann. Denn diese Kosten müssten auch als Sonderausgaben für Vorsorge angesetzt werden, die jedoch bei Arbeitnehmern nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro jährlich angesetzt werden können.

Weil man aber von diesem Höchstbetrag mindestens noch seine „Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge“ absetzen muss, ist es meist nahezu ausgeschlossen, dass man hier noch weitere steuerliche Absetzmöglichkeiten hat.

Die Absetzbarkeit als Sonderausgaben

Eine Absetzbarkeit derselben Beträge als Sonderausgaben und als Werbungskosten gleichzeitig ist natürlich nicht möglich.

Wenn man die Beträge jedoch anteilig auf beide Absetzmöglichkeiten verteilt, kommt es auf die tatsächliche Nutzung an: Der berufliche Anteil kann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe berücksichtigt werden, der private Anteil als Sonderausgaben.

Denn nach geltendem Recht können dieselben Beiträge nicht doppelt angesetzt werden. Neben der Kfz-Haftpflicht gibt es aber noch andere Haftpflichtversicherungen, die man steuerlich geltend machen kann.

Ob man sie jedoch bei den Werbungskosten absetzen kann, hängt auch davon ab, ob man diese Haftpflichtversicherungen tatsächlich auch aus beruflichen Gründen braucht. Denn nur dann darf man sie auch als Werbungskosten ansetzen. Für alle anderen Haftpflichtversicherungen muss man die Sonderausgaben in der Steuererklärung bemühen.

Entscheidend ist der Haftpflichtanteil der Versicherung

Wichtig ist, dass bei der Kfz-Versicherung nicht automatisch der gesamte Versicherungsbeitrag als Sonderausgabe zählt. In der Praxis bestehen viele Verträge aus mehreren Bausteinen: Kfz-Haftpflicht, Teilkasko oder Vollkasko, eventuell ein Schutzbrief und weitere Zusatzleistungen.

Für den Sonderausgabenabzug steht vor allem der Haftpflichtanteil im Mittelpunkt. Dieser Anteil ist meist in der Beitragsrechnung oder im Versicherungsschein gesondert ausgewiesen.

Wer die Kosten in der Steuererklärung angeben möchte, sollte deshalb nicht nur den Gesamtbetrag der Abbuchung übernehmen, sondern prüfen, welcher Betrag tatsächlich auf die Kfz-Haftpflicht entfällt.

Warum die Beitragsrechnung aufbewahrt werden sollte

Auch wenn Belege nicht immer direkt mit der Steuererklärung eingereicht werden, sollte die Beitragsrechnung gut aufbewahrt werden. Sie zeigt, für welches Fahrzeug die Versicherung besteht, welcher Zeitraum abgedeckt ist und wie sich der Beitrag zusammensetzt.

Hilfreich sind außerdem Zahlungsnachweise, zum Beispiel Kontoauszüge oder Abbuchungsbelege.

Das gilt besonders dann, wenn der Beitrag nicht jährlich, sondern monatlich oder vierteljährlich gezahlt wird. Bei Rückfragen des Finanzamts lässt sich so einfacher nachvollziehen, welcher Betrag im jeweiligen Steuerjahr tatsächlich gezahlt wurde.

Gemischte Nutzung sauber trennen

Komplizierter wird es, wenn das Fahrzeug nicht nur privat oder für den Arbeitsweg genutzt wird, sondern zusätzlich für berufliche Fahrten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte. Dann sollte die steuerliche Zuordnung möglichst sauber dokumentiert werden.

Wird ein beruflicher Anteil der tatsächlichen Fahrzeugkosten angesetzt, gehört auch die Kfz-Haftpflicht anteilig zu diesen Gesamtkosten. Der verbleibende private Anteil kann nur im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt werden. Eine doppelte Berücksichtigung derselben Beitragsanteile ist ausgeschlossen.

Ein einfaches Beispiel: Wird ein Fahrzeug zu 20 Prozent beruflich und zu 80 Prozent privat genutzt, kann der berufliche Anteil der Haftpflicht bei entsprechender Nachweisführung den Werbungskosten oder Betriebsausgaben zugeordnet werden. Der private Rest bleibt grundsätzlich ein Thema der Sonderausgaben, wirkt sich aber nur aus, wenn der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft ist.

Gemischte Fahrzeugnutzung

Kasko, Schutzbrief und Kfz-Steuer nicht verwechseln

Die Kfz-Haftpflicht sollte nicht mit anderen Kosten rund um das Auto vermischt werden. Eine Kaskoversicherung schützt in erster Linie das eigene Fahrzeug.

Ein Schutzbrief enthält meist Serviceleistungen wie Pannenhilfe oder Abschleppdienste. Die Kfz-Steuer ist wiederum keine Versicherungsprämie.

Diese Kosten können je nach Nutzung und Einzelfall steuerlich anders zu behandeln sein. Für den hier behandelten Sonderausgabenabzug sollte der Blick aber bewusst eng bleiben: Relevant ist vor allem der Haftpflichtbeitrag, nicht jede Ausgabe, die im Zusammenhang mit dem Auto steht.

Wann sich die Angabe trotzdem lohnen kann

Auch wenn der Höchstbetrag bei Arbeitnehmern häufig bereits durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft ist, kann die Angabe der Kfz-Haftpflicht sinnvoll sein. Das gilt vor allem, wenn nicht sicher ist, ob noch ein kleiner steuerlicher Spielraum besteht oder wenn mehrere Versicherungen zusammen geprüft werden.

Steuerprogramme und das Finanzamt berücksichtigen am Ende ohnehin nur den abziehbaren Betrag. Der Vorteil liegt also weniger darin, dass die Kfz-Haftpflicht immer zu einer Steuerersparnis führt.

Der Vorteil liegt darin, dass keine mögliche Abzugsmöglichkeit ungenutzt bleibt, wenn der Höchstbetrag ausnahmsweise noch nicht vollständig ausgeschöpft ist.

Praktische Prüffragen vor dem Eintrag

Vor dem Eintrag in der Steuererklärung helfen einige kurze Prüffragen:

  • Ist der Haftpflichtanteil in der Beitragsrechnung eindeutig erkennbar?
  • Wurde der Beitrag im betreffenden Steuerjahr tatsächlich gezahlt?
  • Wird das Fahrzeug ausschließlich privat beziehungsweise für den Arbeitsweg genutzt?
  • Gibt es zusätzlich berufliche Fahrten, die gesondert dokumentiert werden?
  • Wurde ein Teil der Kosten bereits als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt?
  • Ist der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen voraussichtlich schon durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft?

Diese Fragen ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Sie helfen aber dabei, die Kfz-Haftpflicht nicht pauschal falsch einzuordnen und die Unterlagen für die Steuererklärung besser vorzubereiten.

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