Lohnt sich ein Firmenwagen steuerlich?
Die meisten Unternehmen möchten die Möglichkeit nutzen, ihre Steuerlast durch zusätzliche Ausgaben zu senken. Und natürlich sollte es dabei nicht nur darum gehen, irgendwelche Extrakosten für die Bilanz zu produzieren.
Vielmehr sollten die Investitionen schon sinnvoll sein und dem Unternehmen wirtschaftlich nutzen. Ein Klassiker in diesem Zusammenhang ist der Firmenwagen.
Nur: Lohnt sich ein Firmenwagen steuerlich überhaupt?
Inhalt
Auszeichnung für den Mitarbeiter
Der Firmenwagen gilt hierzulande nach wie vor als Statussymbol. Bekommt ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber ein eigenes Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, wertet er das meist als Anerkennung und Wertschätzung seiner Leistungen.
Schließlich würde der Arbeitgeber nicht so viel Geld ausgeben, wenn er mit dem Mitarbeiter nicht zufrieden wäre. Insofern wird der Firmenwagen nebenbei zu einem Instrument, das motiviert, die Zufriedenheit steigert und die Bindung an den Arbeitgeber verstärkt.
Oft kann der Mitarbeiter den Firmenwagen dann auch nicht nur für das Pendeln zwischen Wohnort und Arbeitsplatz oder für Kundenbesuche nutzen, sondern auch privat verwenden. Der Mitarbeiter kann so unter Umständen komplett auf ein eigenes Auto verzichten. Und er spart sich die Kosten für die Kfz-Steuer und die Versicherung. Denn sie übernimmt üblicherweise der Arbeitgeber. Ist dieser besonders großzügig, beteiligt er sich sogar an den Spritkosten, Parkgebühren und anderen Ausgaben rund ums Auto.
1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch
So ganz ohne finanzielle Belastung bleibt der Firmenwagen für den Mitarbeiter aber nicht. Denn weil der Fiskus das Dienstfahrzeug als geldwerten Vorteil einstuft, kommt es bei der Einkommensteuererklärung zum Tragen. Für den Mitarbeiter gibt es dabei zwei Möglichkeiten.
Die erste Möglichkeit ist die sogenannte 1-Prozent-Regelung. Sie sieht vor, dass der Mitarbeiter jeden Monat ein Prozent des Listenpreises als zusätzliches Einkommen versteuert. Beträgt der Wert des Firmenwagens beispielsweise 50.000 Euro, wären das 500 Euro monatlich. Am Jahresende kommt dadurch eine Summe von 6.000 Euro zusammen, die der Fiskus so behandelt, als hätte der Mitarbeiter dieses Geld verdient. Für ihn kann das bedeuten, dass er nicht nur generell mehr Steuern bezahlt, sondern auch gleich noch in eine höhere Steuerklasse rutscht.
Die Alternative ist ein Fahrtenbuch. In seinem Fahrtenbuch muss der Mitarbeiter jede Fahrt, die er mit dem Firmenwagen gemacht hat, mit Datum und genauer Kilometerzahl dokumentieren. Das vollständige Fahrtenbuch legt er am Jahresende dem Finanzamt vor und die Besteuerung richtet sich nach der Zahl der gefahrenen Kilometer.
Gerade bei einem Firmenwagen aus dem höheren Preissegment ist diese Variante für den Mitarbeiter finanziell vorteilhafter. Allerdings ist der Aufwand so groß, dass sich viele Arbeitnehmer doch lieber für die 1-Prozent-Regelung entscheiden. Inzwischen sind auf dem Markt auch elektronische Fahrtenbücher erhältlich. Das entsprechende Gerät wird im Fahrzeug installiert und zeichnet automatisch alle Fahrten auf.
Wirklich durchsetzen konnten sich die Geräte bisher aber nicht. Neben der begrenzten Auswahl dürften die recht hohen Anschaffungskosten ein Hauptgrund dafür sein.
Natürlich sind auch noch andere Varianten denkbar. So kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter beispielsweise ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stellen und dafür einen bestimmten Teil seines Entgelts einbehalten. Für den Mitarbeiter ist der geldwerte Vorteil durch den Firmenwagen dadurch vollständig oder zumindest in Teilen aufgehoben. Doch inwieweit sich ein solches Modell für den Mitarbeiter und den Arbeitgeber finanziell und steuerlich lohnt, muss im Einzelfall geprüft werden.
Laufende Kosten für den Arbeitgeber
Ein Firmenwagen kann von der Steuer abgesetzt werden und damit die Steuerlast deutlich senken. Allerdings ist es allein mit dem Kauf nicht getan. Vielmehr kommen zu den Anschaffungskosten die laufenden Betriebskosten dazu. Die Kfz-Steuer, der Versicherungsbeitrag, Spritkosten, Inspektionen oder notwendige Reparaturen sind ein paar Beispiele dafür.
Experten raten deshalb dazu, erst einmal andere Investitionen zu prüfen. Ein Unternehmen, das produziert, könnte beispielsweise neue Maschinen anschaffen oder den Bestand vergrößern.
Ein Dienstleister könnte die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter mit neuer Hardware ausstatten oder die IT-Infrastruktur auf Vordermann bringen. Auch diese Kosten lassen sich abschreiben und schmälern so den Gewinn. Gleichzeitig schafft das Unternehmen aber neue Substanz und verbessert langfristig seine Möglichkeiten, produktiv und effizient zu arbeiten. Ein Firmenwagen vermag das nicht zu leisten. Deshalb sollte diese Anschaffung eher nicht an erster Stelle stehen.
Leasing als mögliche Alternative
Ein interessanter Kompromiss kann sein, den Firmenwagen zu leasen. Sowohl die monatlichen Leasingraten als auch die laufenden Betriebskosten für das Fahrzeug können von der Steuer abgesetzt werden. Doch statt des hohen Kaufpreises bei der Anschaffung muss das Unternehmen bei Vertragsabschluss lediglich eine etwas höhere Sonderzahlung leisten.
Das Budget wird dadurch nicht überstrapaziert und das Unternehmen profitiert trotzdem von langfristigen Abschreibungen. Der Haken an der ganzen Sache ist aber die fehlende Flexibilität. Denn wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt und sein Firmenwagen nicht mehr benötigt wird, lässt sich der Leasingvertrag nicht ohne Weiteres kündigen.
Mehr Steuertipps, Ratgeber und Anleitungen:
- Wie geht die Steuererklärung mittels Belegabruf?
- Häusliches Arbeitszimmer absetzen – so geht’s, Teil 1
- Wie ist das eigentlich mit dem Solidaritätszuschlag?
- Wann ist eine Schenkung steuerfrei?
- Einkommensteuergesetz Sonderausgaben
- Unterhaltsleistungen Sonderausgaben
- Kindergarten Sonderausgaben
- Ausführliche Infos zur Entfernungspauschale, Teil 1
Thema: Lohnt sich ein Firmenwagen steuerlich?
Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns
- Steuern sparen mit Umzugskosten - 16. Oktober 2024
- Welche Vor- und Nachteile hat ein Steuerberater? - 18. September 2024
- So viel verdient der Staat an der Glücksspielsteuer - 17. August 2024