Infos und Tipps zu den Zinsen auf die Einkommensteuer, 1. Teil

Infos und Tipps zu den Zinsen auf die Einkommensteuer, 1. Teil

Bis ein Steuerfall geklärt ist, können manchmal Jahre vergehen. Das gilt vor allem dann, wenn sich der Steuerpflichtige und das Finanzamt nicht einig sind und die Sache von einem Finanzgericht entschieden werden muss.

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Zinsen Einkommensteuer

Liegt die Entscheidung dann endlich vor und stellt sich dabei heraus, dass das Finanzamt dem Steuerpflichtigen Steuern erstatten muss, kann sich dieser doppelt freuen. Denn er hat nicht nur Recht behalten und bekommt die zuviel gezahlten Steuern wieder, sondern zusätzlich dazu auch Zinsen. Dabei kann sich der Zinssatz durchaus sehen lassen.

Gemäß § 238 der Abgabenordnung (AO) gibt es nämlich 0,5 Prozent für jeden vollen Monat und somit 6 Prozent pro Jahr. Fällig werden die Zinsen ab dem 15. Monat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Von dieser Regelung wiederum können auch Steuerzahler profitieren, die ihre Steuererklärung freiwillig abgeben. Wie das funktioniert? In einem zweiteiligen Beitrag fassen wir die wichtigsten Infos und Tipps zu den Zinsen auf die Einkommensteuer zusammen.

 

Wann erhält der Steuerzahler Zinsen vom Fiskus?

Es gibt Arbeitnehmer, die dazu verpflichtet sind, alljährlich ihre Steuererklärung abzugeben. Das gilt zum Beispiel dann, wenn der Steuerzahler einen Freibetrag für einen geringeren Lohnsteuerabzug im Jahresverlauf nutzt oder wenn ein Ehepaar die Steuerklassenkombination III/V gewählt hat.

Viele andere Steuerzahler hingegen können selbst entscheiden, ob sie eine Steuererklärung abgegeben oder ob nicht. Tatsächlich nutzen viele Steuerzahler die Möglichkeit der sogenannten Antragsveranlagung. Denn in den meisten Fällen können sie sich über eine Steuerrückerstattung freuen.

Anders als bei einer Pflichtveranlagung muss der Steuerzahler seine freiwillige Steuererklärung nicht bis zum 31. Mai des Folgejahres (ab 2019 bis zum 31. Juli) abgeben. Stattdessen kann er sich bis zu vier Jahre Zeit lassen. Die Steuererklärung für das Jahr 2018 beispielsweise kann der Steuerzahler also bis zum 31. Dezember 2022 einreichen.

Im April 2020 wiederum beginnt die Zeit, ab der der Steuerzahler zusätzlich zu einer Steuererstattung für 2018 auch noch Zinsen vom Finanzamt bekommt. Allerdings bleibt es beim Zinssatz von 0,5 Prozent pro vollem Monat. So etwas wie einen Zinseszins gibt es nicht.

Wenn der Steuerzahler davon ausgeht, dass er eine größere Steuererstattung bekommt, und wenn er auf dieses Geld nicht unbedingt angewiesen ist, kann es sich lohnen, die Abgabe der Steuererklärung möglichst lange hinauszuschieben. Dadurch kann der Steuerzahler die Verzinsung vom Finanzamt nämlich als kleinen Bonus obendrauf mitnehmen.

Dazu ein Rechenbeispiel: Angenommen, der Steuerzahler reicht seine freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2016 zum 31. Dezember 2020 beim Finanzamt ein. Die Prüfung ist im Mai 2021 abgeschlossen und ergibt, dass der Steuerzahler eine Steuererstattung von 1.000 Euro bekommt. Zusätzlich dazu erhält er Zinsen. Die ersten 15 Monate bleiben zinsfrei.

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Der Zinslauf beginnt erst ab April 2018 und endet im April 2021. Der Mai wird nicht mehr berücksichtigt, weil für die Zinsen nur volle Monate zählen, der Bescheid aber im Monatsverlauf erlassen wird. Der Steuerzahler bekommt also Zinsen für die Zeit von April 2018 bis April 2021 und somit für 37 Monate. Daraus ergibt sich folgender Betrag: 1.000 Euro Steuererstattung x 37 Monate x 0,5 Prozent Zinsen = 185 Euro.

Allerdings muss der Steuerzahler die Zinsen vom Finanzamt in der Steuererklärung für das Jahr 2021 als Kapitaleinkünfte versteuern. Und zwar pauschal mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent. Dazu kommen dann noch der Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer.

Ein gutes Viertel der Zinsen holt sich das Finanzamt also wieder zurück. Trotzdem bleiben dem Steuerzahler nach dem Steuerabzug um die 130 Euro übrig, die er allein dafür bekommt, dass er sich mit seiner Steuererklärung Zeit gelassen hat.

Aber Achtung:

Das Ganze funktioniert nur dann, wenn der Steuerzahler nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Gilt für ihn die Pflichtveranlagung, darf er die Abgabe nicht hinauszögern. Gleiches gilt für Gewerbetreibende und Selbstständige. Auch sie müssen die Abgabefristen einhalten.

 

Warum muss der Steuerzahler die Zinsen versteuern?

Hat der Steuerzahler neben der Steuererstattung auch Zinsen vom Finanzamt bekommen, muss er seine Steuererklärung für das Jahr, in dem die Auszahlung der Zinsen erfolgte, um die Anlage KAP ergänzen. Dort muss er die Zinszahlung eintragen.

Der Fiskus zahlt die Zinsen nämlich zunächst unversteuert aus, eine Abgeltungssteuer behält er also nicht ein. Dass die ausgezahlten Zinsen wie Kapitalerträge behandelt werden, ist in § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes festgelegt. Und dass diese Regelung rechtens ist, hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 12. November 2013 bestätigt (Az. VIII 36/10).

Andersherum funktioniert der Weg aber nicht. Muss der Steuerpflichtige Zinsen ans Finanzamt bezahlen, kann er diese Kosten nirgends in seiner Steuererklärung geltend machen. Es ist zwar umstritten, dass Verspätungs- oder Nachzahlungszinsen steuerneutral sein sollen, während Erstattungszinsen das nicht sind. Aber so ist nun einmal die aktuelle Rechtslage.

Der mit 6 Prozent pro Jahr recht hohe Zinssatz auf die Einkommensteuer gilt bereits seit 1961. Nun hat der Bundesfinanzhof im Frühjahr 2018 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieses hohen Zinssatzes geäußert. Was das für betroffene Steuerzahler bedeutet, erklären wir im 2. Teil.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

Ein Gedanke zu „Infos und Tipps zu den Zinsen auf die Einkommensteuer, 1. Teil“

  1. Wow, die Steuererklärung hinauszuschieben ist ein verdammt guter Tipp, dem werde ich Folge leisten… 🙂
    Ich hatte beinahe den „Fehler“ begangen und sie in gutem Willen bereits jetzt gemacht – aber auf die Zinsen bei der zu erwarteten Steuererstattung (Minimum ~1.500€) möchte ich auf keinen Fall verzichten!

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