Weiterbildungskosten absetzen – Infos und Tipps, Teil 1

Weiterbildungskosten absetzen – Infos und Tipps, Teil 1

Wer aus beruflichen Gründen eine Fort- oder Weiterbildung macht, kann die Kosten, die ihm dadurch entstehen, steuerlich geltend machen. So lohnt sich die Weiterbildung also gleich doppelt. Denn der Steuerzahler kommt beruflich vorwärts und kann gleichzeitig seine Steuerlast senken.

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Weiterbildungskosten absetzen - Infos und Tipps, Teil 1

Wie so oft bei der Steuererklärung müssen aber einige Dinge beachtet werden.

In einem zweiteiligen Beitrag haben wir die wichtigsten Infos und Tipps zum Absetzen der Weiterbildungskosten zusammengetragen!

Was zählt als Fort- oder Weiterbildung?

Die Fort- und Weiterbildungskosten müssen von den Kosten für eine berufliche Erstausbildung unterschieden werden. Denn zum einen sind das zwei verschiedene Dinge. Und zum anderen gibt es mit Blick auf die steuerliche Absetzbarkeit Unterschiede.

Der Fiskus ordnet die verschiedenen
Bildungsmaßnahmen so ein:

  • Als Fortbildung gilt jede Aus- und Weiterbildung, die beruflich veranlasst ist und erfolgt, nachdem der Steuerzahler seine berufliche Erstausbildung oder sein Erststudium abgeschlossen hat. Eine Fortbildung im erlernten Beruf, eine Umschulung oder ein Zweitstudium sind Beispiele dafür.
  • Unter einer Berufsausbildung versteht der Fiskus den Besuch einer allgemeinbildenden Schule, die erste Ausbildung und das Erststudium.
  • Eine private Weiterbildung liegt vor, wenn der Steuerzahler zum Beispiel einen Sprach- oder Computerkurs besucht, sich für einen Kurs an der Volkshochschule einschreibt oder eine Fortbildung macht, die mit dem Beruf nichts zu tun hat.

Die Kosten für eine Berufsausbildung zählen zu den Sonderausgaben. Sie können bis zu einer Höhe von 6.000 Euro abgesetzt werden. Alles, was darüber hinaus geht, spielt für die Steuer keine Rolle mehr.

Die Ausgaben für eine private Weiterbildung kann der Steuerzahler gar nicht steuerlich geltend machen. Denn weil sie in keinem Zusammenhang mit dem Beruf stehen, sondern in den privaten Bereich fallen, beteiligt sich der Fiskus nicht an den Kosten.

Anders ist das bei einer Fortbildung, also einer Weiterbildung aus beruflichen Gründen. Die Ausgaben, die dem Steuerzahler dadurch entstehen, kann er als Werbungskosten in die Steuererklärung eintragen. Und einen Höchstbetrag gibt es dabei nicht. Jeder Euro, den der Steuerzahler in seine Fortbildung investiert hat, senkt somit seine Steuerlast.

Was kann der Steuerzahler als Weiterbildungskosten absetzen?

Grundsätzlich kann der Steuerzahler alle Ausgaben als Werbungskosten geltend machen, die im Zusammenhang mit der Fortbildung angefallen sind.

Dazu zählen insbesondere folgende Kostenfaktoren:

Teilnahme- und Prüfungsgebühren

Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen stehen, zählen zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Der Steuerzahler kann Kurs- und Lehrgangsgebühren also genauso absetzen wie Studiengebühren oder die Gebühren für die Prüfung.

Ausgaben für Arbeitsmittel

Musste sich der Steuerzahler für die Fortbildung Lehrmaterialien und Arbeitsmittel besorgen, kann er die Ausgaben dafür als Werbungskosten absetzen.

Beispiele für solche Aufwendungen sind:

  • Fachbücher und Lehrgangsliteratur
  • Lernsoftware
  • Büromaterialien wie Hefte, Stifte und Ordner
  • Computer oder Laptop samt Zubehör
  • Gegenstände wie Schreibtisch, Stuhl oder Bücherregal
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Reisekosten

Während einer Fortbildung entstehen oft recht hohe Reisekosten. Erkennt der Fiskus die Fortbildung als berufliche Auswärtstätigkeit an, kann sich der Steuerzahler aber höhere Fahrtkosten zurückholen als das sonst bei den normalen Werbungskosten der Fall ist.

Von einer Auswärtstätigkeit geht der Fiskus aus, wenn

  • die Fortbildung in einer Einrichtung außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte stattfindet, der Steuerzahler die Fortbildung also nicht an seinem Arbeitsplatz macht, sondern zum Beispiel eine Berufsschule oder Hochschule besucht;
  • es sich bei der Fortbildung um eine Mischung aus häuslichem Lernen (z.B. in Form eines Fernstudiums) und Kursen oder Seminaren in der Bildungseinrichtung handelt;
  • die Maßnahme nicht mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung steht, sondern beispielsweise eine Umschulung ist.

In diesen Fällen kann der Steuerzahler die Kosten für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Bildungsstätte in der tatsächlichen Höhe ansetzen, wenn er mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs war.

Hat er die Strecken mit seinem eigenen Fahrzeug zurückgelegt, kann er entweder den tatsächlichen Kilometer-Kostensatz abziehen. Er berechnet sich aus den Gesamtkosten für das Fahrzeug bezogen auf die Fahrleistung.

Da es ziemlich aufwändig ist, diesen Kostensatz auszurechnen, kann er Steuerzahler als Alternative mit der Reisekostenpauschale rechnen. Sie beläuft sich auf 30 Cent pro gefahrenem Kilometer, also Hin- plus Rückweg.

Aber Achtung:

Die Reisekostenpauschale setzt voraus, dass der Steuerzahler auch wirklich mit seinem eigenen Auto gefahren ist. Ist das nicht der Fall, kann er nur die Entfernungspauschale ansetzen. Sie beträgt ebenfalls 30 Cent pro Kilometer, berücksichtigt aber nur die einfache Entfernung.

Verpflegungs- und Übernachtungskosten

Absolviert der Steuerzahler die Fortbildung außerhalb seiner Arbeitsstätte oder seiner Wohnung, kann er einen Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Er soll die Mehrkosten ausgleichen, die entstehen, wenn sich der Steuerzahler auswärts verpflegen muss.

Abziehbar sind aber nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur Pauschalen. Sie belaufen sich auf 12 Euro pro Tag, wenn der Steuerzahler zwischen 8 und 24 Stunden abwesend ist. Ist der Steuerzahler länger als 24 Stunden abwesend, beträgt die Verpflegungspauschale 24 Euro pro Kalendertag.

Dauert die Fortbildung mehrere Tage am Stück und übernachtet der Steuerzahler vor Ort, kann er auch seine Übernachtungskosten geltend machen. Diese kann er in voller Höhe absetzen, muss aber die Belege davon vorlegen können.

Und:

Der Steuerzahler kann nur die reinen Übernachtungskosten abziehen. Ausgaben für beispielsweise ein Frühstück sind bereits durch die Verpflegungspauschale abgegolten.

Ein weiterer Kostenfaktor, den der Steuerzahler geltend machen kann, sind die sogenannten Reisenebenkosten. Hierzu zählen alle Aufwendungen, die mit den Reisen zur Bildungsstätte zusammenhängen, aber keine Fahrt-, Verpflegungs- oder Übernachtungskosten sind.

Also zum Beispiel Parkgebühren, Gepäckkosten oder Entgelte für die Autobahnbenutzung. Diese Reisennebenkosten kann der Steuerzahler in voller Höhe abziehen.

Und:

Sollte der Steuerzahler unterwegs einen Unfall haben oder sein Fahrzeug beschädigt werden, während er die Lehrveranstaltung besucht, fallen auch seine Unfallkosten unter die abziehbaren Werbungskosten.

Finanzierungskosten für ein Bildungsdarlehen

Eine Fortbildung kann ganz schön teuer sein. Musste der Steuerzahler ein Darlehen aufnehmen, um die Maßnahme zu finanzieren, kann er die Zinsen für das Bildungsdarlehen von der Steuer absetzen.

Dabei gelten die Zinsen in dem Jahr als Werbungskosten, in dem sie angefallen sind. Auch wenn die Fortbildung schon beendet ist, der Steuerzahler den Kredit aber noch abbezahlt, kann er die Zinsen also abziehen. Allerdings kann er tatsächlich nur die Zinsen von der Steuer absetzen – den Tilgungsanteil der Darlehensrate nicht.

In Teil 2 schauen wir uns an, wo der Steuerzahler die Weiterbildungskosten in die Steuererklärung einträgt. Und wir klären, was gilt, wenn sich der Arbeitgeber oder die Eltern an den Fortbildungskosten beteiligen.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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