Häusliches Arbeitszimmer absetzen – so geht’s, Teil 1

Häusliches Arbeitszimmer absetzen – so geht’s, Teil 1

Um die Steuerlast ein wenig zu senken, würden viele das heimische Arbeitszimmer gerne steuerlich geltend machen. Schließlich wird das Arbeitszimmer auch für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Beruf genutzt.

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Arbeitszimmer Steuern

Und wenn die Ausgaben für Dinge wie Arbeitskleidung, Fachliteratur oder die Kontoführung von der Steuer abgesetzt werden können, sollte das auch beim Arbeitszimmer möglich sein. Doch ganz so einfach ist es nicht.

Denn grundsätzlich gibt es nur sehr wenige Steuerpflichtige, die ihr häusliches Arbeitszimmer überhaupt steuerlich geltend machen können. Und wenn das der Fall ist, müssen verschiedene Regelungen beachtet werden.

In einem ausführlichen Ratgeber erklären wir, wer ein häusliches Arbeitszimmer absetzen kann und wie es geht:

 

Wer kann das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen?

Arbeitet der Steuerpflichtige zu Hause, kann er die Kosten für sein Arbeitszimmer unter Umständen steuerlich absetzen. Ist er Arbeitnehmer, handelt es sich bei den Kosten um Werbungskosten.

Ist er Selbstständiger, gehören die Kosten fürs Arbeitszimmer zu den Betriebsausgaben. Eigentlich sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer aber gar nicht abzugsfähig. Der Gesetzgeber macht nämlich nur in zwei Fällen eine Ausnahme vom Abzugsverbot:

 

  1. Kein anderer Arbeitsplatz

Steht dem Steuerpflichtigen für seine Tätigkeit neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann er seine Kosten von der Steuer absetzen. Zu dieser Gruppe gehört der Steuerpflichtige beispielsweise dann, wenn er Lehrer ist und an der Schule keinen Schreibtisch hat. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige im Außendienst arbeitet und bei seinem Arbeitgeber weder Schreibtisch noch Büro hat.

Die Höhe der Kosten, die der Steuerpflichtige dann von der Steuer absetzen kann, ist auf 1.250 Euro pro Jahr begrenzt. Im Fachjargon wird deshalb von einem beschränkten Abzug gesprochen. Die Ausgaben für das Arbeitszimmer sind also begrenzt abzugsfähig, nämlich bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro.

 

  1. Mittelpunkt der Tätigkeit

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, kann der Steuerpflichtige seine Ausgaben komplett von der Steuer absetzen. Eine Höchstgrenze gibt es dabei nicht, sondern die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind unbeschränkt abzugsfähig.

Diese Voraussetzung wird der Steuerpflichtige aber meist nur dann erfüllen, wenn er nahezu ausschließlich zu Hause arbeitet, beispielsweise als echter Heimarbeiter. Hat der Steuerpflichtige mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass er an einem Tag pro Woche in seinem Home-Office arbeitet, reicht das nicht. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer kann er dann nicht absetzen.

Das wäre erst dann möglich, wenn der Steuerpflichtige sowohl zeitlich als auch inhaltlich zum überwiegenden Teil im Home-Office tätig ist. Arbeitet er beispielsweise an vier Tagen pro Woche zu Hause und kommt er nur an einem Wochenarbeitstag in die Geschäftsräume des Arbeitsgebers, kann er seine Ausgaben für das Arbeitszimmer von der Steuer abziehen.

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Welche Voraussetzungen gelten für das häusliche Arbeitszimmer?

Damit der Fiskus die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer anerkennt, zählt nicht nur, warum und in welchem Umfang der Steuerpflichtige im heimischen Büro arbeitet. Vielmehr werden auch gewisse Anforderungen an das Arbeitszimmer selbst gestellt.

Das Arbeitszimmer muss ein Raum im Wohnbereich sein.

Beim Arbeitszimmer muss es sich um einen Raum handeln, der mit Blick auf die Lage, die Funktion und die Ausstattung in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Das heißt: Das Arbeitszimmer muss ein Raum in der privaten Wohnung oder im Wohnhaus des Steuerpflichtigen sein.

Grundsätzlich kann zwar auch ein Nebenraum im Keller oder im Dachgeschoss als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden. Allerdings muss sich dieser Nebenraum dann direkt neben den privaten Wohnräumen befinden und mit ihnen zusammen eine gemeinsame Wohneinheit bilden.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass das häusliche Arbeitszimmer ein in sich geschlossener Raum ist, also ein echtes Zimmer mit Tür. Nur eine Arbeitsecke, die in einem anderen Raum wie etwa dem Wohnzimmer eingerichtet ist, genügt nicht. Auch dann nicht, wenn die Arbeitsecke mit Raumteilern abgetrennt ist.

Hinzu kommt, dass das häusliche Arbeitszimmer so ausgestattet und eingerichtet sein muss, wie es einem Büro entspricht. Einen Abstellraum beispielsweise, der sowohl in seiner Funktion als auch in seiner Ausstattung eindeutig als Lagerraum zu erkennen ist, wird der Fiskus nicht als Arbeitszimmer durchgehen lassen.

Das Arbeitszimmer muss nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.

In seinem häuslichen Arbeitszimmer muss der Steuerpflichtige hauptsächlich gedankliche, schriftliche, verwaltende oder organisatorische Arbeiten erledigen. Das müssen allerdings nicht nur Büroarbeiten im klassischen Sinne sein. Je nachdem, welchem Beruf der Steuerpflichtige nachgeht, kann es sich bei den Arbeiten in seinem Arbeitszimmer auch um geistige, schriftstellerische oder künstlerische Tätigkeiten handeln.

Allerdings muss der Steuerpflichtige sein heimisches Arbeitszimmer größtenteils für berufliche oder betriebliche Zwecke nutzen. Größtenteils meint konkret zu mindestens 90 Prozent. Eine private Mitbenutzung des Heimbüros erlaubt der Fiskus nur zu höchstens 10 Prozent.

Nutzt der Steuerpflichtige sein Arbeitszimmer zu mehr als 10 Prozent privat, kann er die Kosten nicht mehr abziehen. Auch ein teilweiser Abzug der Ausgaben ist ausgeschlossen. Eine Aufteilung der Kosten, die die berufliche und die private Nutzung berücksichtigt, ist nicht möglich. Das hat der Bundesfinanzhof im Januar 2016 so entschieden (Az. GrS 1/14, Beschluss vom 27.07.15).

Welche Kosten können beim häuslichen Arbeitszimmer abgesetzt werden?

Sind die Voraussetzungen für einen Steuerabzug erfüllt, macht der Steuerpflichtige seine Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Arbeitnehmer als Werbungskosten und als Selbstständiger als Betriebsausgaben geltend. Kann er die Ausgaben direkt und eindeutig dem Arbeitszimmer zuordnen, kann er sie natürlich entsprechend angeben.

Bei vielen Kostenfaktoren wird das aber nicht möglich sein. Dann muss der Steuerpflichtige die anteiligen Kosten ermitteln. Dazu nimmt er die Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche und teilt die Kosten entsprechend auf.

Ein Beispiel:

Die Wohnung des Steuerpflichtigen ist insgesamt 100 Quadratmeter groß. Sein Arbeitszimmer hat eine Größe von 20 Quadratmetern. Folglich kann er 20 Prozent der Gesamtausgaben als Kosten für das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen.

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Zu den Kosten, die der Steuerpflichtige anteilig geltend machen kann, gehören in erster Linie folgende:

  • Miete als Mieter; ist der Steuerpflichtige Immobilienbesitzer, setzt er stattdessen die Schuldzinsen für die Immobilienfinanzierung und die Gebäudeabschreibung ab
  • Wasser- und Abwasserkosten
  • Strom- und Heizungskosten
  • Ausgaben für die Reinigung
  • Grundsteuer
  • Gebühren für die Müllabfuhr
  • Schornsteinfegergebühren
  • Beiträge zur Wohngebäude- und Hausratversicherung
  • Beiträge zum Mieter- oder Haus- und Grundeigentümerverein
  • Beitrag zur Rechtsschutzversicherung als Immobilienbesitzer

Hat der Steuerpflichtige sein häusliches Arbeitszimmer renoviert, kann er die Ausgaben dafür komplett geltend machen. Das gilt für die Arbeiten selbst genauso wie für die Ausstattung des Arbeitszimmers, also etwa für Wandfarbe oder Tapeten, Fußbodenbelag, Gardinen und Lampen.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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