Ausführliche Infos zur Entfernungspauschale, Teil 2

Ausführliche Infos zur Entfernungspauschale, Teil 2

Wer eine Arbeitsstätte in direkter Nähe zur Wohnung hat, kann sich sehr glücklich schätzen. Für die meisten Arbeitnehmer steht noch vor dem Start in den Arbeitstag aber die alltägliche Fahrt in den Betrieb an.

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Und das Pendeln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nimmt nicht nur Zeit in Anspruch und kann reichlich Nerven kosten, sondern sich auch im Geldbeutel ziemlich deutlich bemerkbar machen.

Einen Teil der Ausgaben kann sich der Arbeitnehmer aber durch die Steuererklärung zurückholen. Denn die Fahrtkosten zählen zu den Werbungskosten.

In einem zweiteiligen Beitrag haben wir ausführliche Infos zur Entfernungspauschale zusammengetragen. Dabei haben wir in Teil 1 erklärt, welche Grundsätze bei der Entfernungspauschale gelten und welche Fahrtkosten der Arbeitnehmer von der Steuer absetzen kann.

Jetzt, in Teil 2, geben wir Tipps, wie der Arbeitnehmer
seine Steuerlast senken kann:

 

Die Entfernung

Um die Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte zu ermitteln, sollte der Arbeitnehmer auf einen kostenfreien Routenplaner oder Online-Kartendienst zurückgreifen.

Grundsätzlich muss bei der Abrechnung der Fahrtkosten die kürzeste Entfernung zugrunde gelegt werden. Sollte das Finanzamt die Kilometerangabe überprüfen, wird es meist ebenfalls einen Kartendienst im Internet nutzen.

 

Die erste Tätigkeitsstätte und Dienstreisen

Der Arbeitnehmer kann nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Diese wird als erste Tätigkeitsstätte bezeichnet. Und für die Fahrtkosten ist die erste Tätigkeitsstätte maßgeblich. Ist der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten tätig, muss der Arbeitgeber bestimmen, welcher Arbeitsort die erste Tätigkeitsstätte ist.

Das Finanzamt akzeptiert einen Arbeitsort als regelmäßige Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer einer Betriebsstätte des Arbeitgebers per Vertrag auf Dauer zugeordnet ist. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer täglich, einen ganzen Tag pro Woche oder mindestens 20 Prozent der Arbeitszeit an einer Arbeitsstätte tätig ist.

Arbeitet der Arbeitnehmer an unterschiedlichen Orten, muss also zunächst der Arbeitgeber bestimmen, welcher Arbeitsort die erste Tätigkeitsstätte ist. Die Fahrten zu den anderen Arbeitsstätten kann der Arbeitnehmer dann als Dienstreisen abrechnen.

Denn die beruflichen Fahrten zu anderen Tätigkeitsstätten gelten als Dienstreisen. Dabei kann der Arbeitnehmer für jeden zurückgelegten Kilometer 30 Cent als Reisekosten absetzen, und das sowohl für die Hinfahrt als auch für die Rückfahrt. Anders als bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstelle, bei der die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer nur die einfache Strecke berücksichtigt, zählt bei Dienstreisen somit die komplette Fahrt.

Zusatztipp:

Erledigt der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit Botengänge für den Arbeitgeber und nutzt er dafür sein eigenes Fahrzeug, kann er auch diese Fahrten als Dienstreisen absetzen.

Nimmt der Arbeitnehmer beispielsweise die Post mit und bringt sie für seinen Arbeitgeber weg, bevor er Feierabend macht, kann er die Fahrt zur Post mit 30 Cent pro Kilometer abrechnen. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitnehmer direkt zur Post fährt, also keine privaten Umwege macht, und den Aufwand vom Arbeitgeber nicht erstattet bekommt.

Mehrere Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer mehrere Jobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern, kann er die Entfernungspauschale für jeden Arbeitsweg nutzen, wenn er zwischendurch zu Hause war.

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Ein Beispiel:

Der Arbeitnehmer geht tagsüber einem Job nach. Nach Feierabend fährt er nach Hause, um zu duschen, sich umzuziehen und etwas zu essen. Abends fährt er dann zu seinem zweiten Job. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer beide Fahrten von der Steuer absetzen.

Fährt der Arbeitnehmer zwischendurch nicht nach Hause, sondern fährt er von seinem ersten Job direkt zum zweiten Job weiter, kann er den Weg zum ersten Arbeitsort als Umweg zum zweiten Arbeitsort abrechnen. Der Arbeitnehmer ermittelt also die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der zweiten Arbeitsstätte und rechnet die Strecke zwischen dem ersten und dem zweiten Arbeitsort als Umweg mit ein. Allerdings darf der Umweg dann höchstens die halbe Gesamtsrecke ausmachen.

Unfall auf dem Arbeitsweg

Hat der Arbeitnehmer auf dem Weg zur oder von der Arbeit einen Unfall, kann er die Unfallkosten als außergewöhnliche Aufwendungen steuerlich geltend machen. Zu den Aufwendungen zählen alle Kosten, die der Unfallgegner, die eigene Versicherung oder der Arbeitgeber nicht übernommen haben.

Hat der Arbeitnehmer beispielsweise die Reparaturkosten an seinem Fahrzeug aus eigener Tasche bezahlt, kann er diese Reparaturkosten als außergewöhnliche Werbungskosten absetzen. Hat die Versicherung den Schaden reguliert und hat der Arbeitnehmer nur die Selbstbeteiligung bezahlt, kann er die Selbstbeteiligung als außergewöhnliche Aufwendung abrechnen.

Flüge und Sammelbeförderungen

Für Strecken, die der Arbeitnehmer mit dem Flugzeug oder per steuerfreier Sammelbeförderung zurücklegt, gilt die Entfernungspauschale nicht. Bei Flugstrecken rechnet der Arbeitnehmer stattdessen die tatsächlichen Kosten ab.

Stellt der Arbeitgeber eine Sammelbeförderung zur Verfügung, darf der Arbeitnehmer die Wege, die er auf diese Weise zurückgelegt hat, nicht als Fahrtkosten abrechnen. Wird der Arbeitnehmer also zu Hause abgeholt und nach Feierabend wieder bis vor die Haustür gebracht, kann er keine Fahrtkosten absetzen.

Wird der Arbeitnehmer hingegen an einem bestimmten Treffpunkt eingesammelt und abgesetzt, kann er den Weg von seiner Wohnung bis zu diesem Treffpunkt über die Entfernungspauschale geltend machen. Und: Wenn der Arbeitgeber die Sammelbeförderung nicht kostenfrei anbietet, sondern der Arbeitnehmer einen bestimmten Betrag dazuzahlt, kann er diese Ausgaben als Werbungskosten absetzen.

Arbeitnehmer mit Behinderung

Ist der Arbeitnehmer behindert, kann er für den Weg zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale seine tatsächlichen Kosten steuerlich geltend machen. Fährt er mit seinem eigenen Fahrzeug oder einem Firmenwagen zur Arbeit, kann er jeden gefahrenen Kilometer pauschal mit 30 Cent abrechnen.

Damit werden seine Fahrtkosten in doppelter Höhe berücksichtigt, während bei einem nicht-behinderten Arbeitnehmer nur die einfache Strecke zählt. Passiert auf dem Weg zur Arbeit ein Unfall, kann er die Unfallkosten als außergewöhnliche Werbungskosten zusätzlich zu den Fahrtkosten absetzen.

Nutzt der behinderte Arbeitnehmer verschiedene Verkehrsmittel, muss er sich allerdings entscheiden, ob er die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe oder über die Entfernungspauschale abrechnen möchte.

Familienheimfahrten

Fährt der Arbeitnehmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einmal pro Woche zu seiner Familie nach Hause, kann er die Entfernungspauschale für diese Heimfahrten nutzen.

Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil bestätigt (Az. VI R 29/12). Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Familienheimfahrten aber kostenfrei einen Dienstwagen zur Verfügung, ist ein Abzug von Werbungskosten nicht möglich. Auch hierzu gibt es ein Urteil vom Bundesfinanzhof (Az. VI R 33/11). Bezahlt der Arbeitgeber die Fahrt oder beteiligt er sich an den Reisekosten, muss der Arbeitnehmer die entsprechenden Beträge aus seinen absetzbaren Werbungskosten herausrechnen.

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Leistungen des Arbeitgebers

Übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Fahrtkosten, muss der Arbeitnehmer das bei der Berechnung der Entfernungspauschale berücksichtigen. Ob der Arbeitgeber die Fahrtkosten pauschal besteuert ersetzt oder ob er steuerfreie Sachbezüge gewährt, spielt keine Rolle.

Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte, die der Arbeitgeber erstattet, sind keine absetzbaren Werbungskosten des Arbeitnehmers.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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