Infos und Tipps zur Riester-Jahresbescheinigung

Infos und Tipps zur Riester-Jahresbescheinigung

Die Riester-Rente hat sich zu einem beliebten Altersvorsorgeprodukt entwickelt. Und einmal im Jahr erhalten die rund 16,5 Millionen Riester-Sparer von ihrem Anbieter eine Jahresbescheinigung. Sie nennt sich offiziell “Bescheinung nach § 92 EStG”.

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Die Jahresbescheinigung ist zwar für die eigenen Unterlagen bestimmt. Trotzdem sollte der Sparer die Bescheinigung nicht einfach nur zu den Akten legen, sondern sie aufmerksam durchlesen. Denn wenn sich irgendwo ein Fehler eingeschlichen hat, verschenkt der Sparer möglicherweise Geld.

Doch welche Angaben stehen überhaupt auf der Bescheinigung? Wann kann es zu einer Streichung, Kürzung oder Rückforderung von Zulagen kommen? Und was kann der Sparer tun, wenn ihm ein Fehler aufgefallen ist?

Im diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Infos und Tipps zur Riester-Jahresbescheinigung zusammengestellt!

 

Was ist die Riester-Jahresbescheinigung?

Die Bescheinigung nach § 92 EStG (Einkommensteuergesetz) wird dem Riester-Sparer einmal pro Jahr von seinem Anbieter zugeschickt. Dabei handelt es sich bei der Bescheinigung um ein wichtiges Dokument. Denn sie informiert den Sparer darüber, welche Beiträge er im abgelaufenen Beitragsjahr eingezahlt und welche staatlichen Zulagen er erhalten hat.

Außerdem gibt die Bescheinigung den aktuellen Stand des Altersvorsorgevermögens an. Wichtig ist deshalb, dass der Sparer die alljährliche Bescheinigung nicht ungelesen zu den Akten nimmt. Stattdessen sollte er sorgfältig prüfen, ob die Daten korrekt sind und ob die Riester-Zulagen, die ihm zustehen, in voller Höhe gutgeschrieben wurden.

 

Welche Angaben stehen auf der Riester-Jahresbescheinigung?

Die Riester-Jahresbescheinigung wird vom Anbieter erstellt und dem Sparer zugeschickt. Dabei ist das Schreiben als „Bescheinigung nach § 92 EStG für das Jahr …“ tituliert. Die Bescheinigung enthält folgende Informationen:

  • Allgemeine Daten: Den Anfang machen die allgemeinen Angaben zum Sparer, zum Anbieter und zum Vertrag. Hierzu gehören die persönlichen Daten des Sparers mit Name, Anschrift, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer. Außerdem finden sich in diesem Abschnitt die Anbieter- und die Zertifizierungsnummer des Anbieters sowie die Nummer des Riester-Vertrags.
  • Beitragszahlungen: Unterhalb der allgemeinen Daten ist angegeben, in welcher Höhe der Sparer im abgelaufenen Beitragsjahr Altersvorsorgebeiträge in seinen Riester-Vertrag eingezahlt hat.
  • Zulagen: Im dritten Abschnitt steht, in welcher Höhe dem Riester-Vertrag staatliche Zulagen für das abgelaufene Jahr gutgeschrieben wurden. Dabei sind die Zulagen in die Grundzulage und eventuelle Kinderzulagen aufgeschlüsselt. Sollten die Zulagen gekürzt oder gestrichen worden sein, steht hier auch die Begründung dazu.
  • Stand des Altersvorsorgevermögens: Im Abschnitt unter dem Zulagenzufluss finden sich die Infos zum aktuellen Stand des bisher angesparten Altersvorsorgevermögens. Dabei sind dort die Summe der insgesamt gutgeschriebenen Zulagen, die Summe der insgesamt eingezahlten Beiträge, der Stand des Altersvorsorgevermögens und der Stand des Wohnförderkontos aufgeführt. Die Angaben beziehen sich auf den Stand am 31.12. des bescheinigten Beitragsjahres.
  • Bestätigung der Datenübermittlung: Im nächsten Abschnitt bestätigt der Anbieter, dass er die geleisteten Altersvorsorgebeiträge im bescheinigten Beitragsjahr an die ZfA übermittelt hat.

Hinweise: Im letzten Abschnitt der Bescheinigung wird der Sparer darauf hingewiesen, dass er innerhalb eines Jahres Einwände gegen die ausgewiesenen Zulagen geltend machen und eine Neufestsetzung beantragen kann, falls er die Berechnungen für fehlerhaft hält. Den Antrag muss er schriftlich bei seinem Anbieter einreichen, der den Antrag dann an die ZfA weiterleitet.

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Wer ist die ZfA?

Damit der Sparer die Riester-Zulagen erhält, stellt sein Anbieter einen Zulagenantrag bei der ZfA. Die ZfA ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen. Sie berechnet die Höhe der Zulagen, die der Sparer bekommt, und zahlt die Zulagen auch aus. Dafür tauscht sich die ZfA mit der Deutschen Rentenversicherung aus.

Ist der Sparer sozialversicherungspflichtig tätig, fragt die ZfA bei der Rentenversicherung ab, wie hoch das Jahreseinkommen des Sparers im Vorjahr war. Außerdem holt sie sich von der Rentenversicherung die Bestätigung, dass der Sparer zulagenberechtigt ist. Bestätigt die Rentenversicherung die Rentenversicherungspflicht des Sparers nicht, fordert die ZfA die zuvor gewährte Zulage zurück.

 

Wann kann es zu einer Streichung, Kürzung oder Rückforderung von Zulagen kommen?

Damit die ZfA berechnen kann, ob und in welcher Höhe der Sparer die Riester-Zulagen erhält, gleicht sie ihre Daten mit den Daten der Rentenversicherung ab. Stellt der Sparer bei der Überprüfung seiner Riester-Jahresbescheinigung fest, dass die ZfA die Grund- oder die Kinderzulagen nicht gewährt, gekürzt oder zurückgefordert hat, sollte er zunächst kontrollieren, ob die Daten in seinem Zulageantrag richtig und noch aktuell sind. Zu den häufigsten Gründen, die zu einer Ablehnung, Kürzung oder Rückforderung von Zulagen führen, gehören folgende:

  • Der Sparer gehört nicht (mehr) zum berechtigten Personenkreis. In diesem Fall sollte sich der Sparer an seinen Anbieter wenden und seine Zulagenberechtigung klären.
  • Der Mindesteigenbeitrag wurde nicht erreicht. Damit der Sparer die Zulagen in voller Höhe bekommt, muss er mindestens vier Prozent seines rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens in seinen Riester-Vertrag einzahlen. Hat der Sparer mit seinem Anbieter Beitragszahlungen vereinbart, die unterhalb des Mindesteigenbeitrags bleiben, kann er die Beiträge im Verlauf des Kalenderjahres anpassen, um sich so die Zulagen in voller Höhe zu sichern. Nachträgliche Einzahlungen für zurückliegende Jahres sind aber nicht möglich. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, kann deshalb bei der ZfA dann auch kein Einspruch gegen die Zulagenkürzung erhoben werden.
  • Der Anspruch auf die Kinderzulage entfällt. Die Kinderzulage wird dann gewährt, wenn der Sparer im abgelaufenen Beitragsjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld für sein Kind bekommt hat. Ist der Kindergeldanspruch ausgelaufen, fällt auch die Kinderzulage beim Riester-Vertrag weg.

Was kann der Sparer bei Fehlern in der Riester-Jahresbescheinigung tun?

Oft lässt sich der Grund für eine Kürzung, Streichung oder Rückforderung der Zulagen schnell ermitteln. Zeigt sich beispielsweise, dass der Sparer vergessen hat, seinem Anbieter Änderungen bei den persönlichen Daten zu melden, kann er einen Festsetzungsantrag stellen und so die Zulagen durch die ZfA neu berechnen lassen.

Diesen Antrag muss er innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Bescheinigung bei seinem Anbieter einreichen. Der Anbieter leitet den Antrag an die ZfA weiter, die den Antrag daraufhin prüft und die Berechnung ggf. korrigiert. Der Anbieter wird dem Sparer aber bei dem Antrag behilflich sein und ihm auch mitteilen, welche Unterlagen oder Nachweise der Sparer beilegen muss. Der Sparer kann sich also ruhigen Gewissens an seinen Anbieter wenden und sich beraten lassen.

Generell ist es aber besser, wenn der Sparer seinen Anbieter gleich über Änderungen informiert. Vor allem Änderungen im Zusammenhang mit der Einkommenshöhe und der Einkommensart, der Zulagenberechtigung, des Familienstands und der Kinder sind in diesem Zusammenhang wichtig. Meist beantragt der Anbieter die Zulagen nämlich im sogenannten Dauerzulageverfahren.

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Dazu erhält der Sparer zu Jahresbeginn ein Datenkontrollblatt, auf dem die relevanten Daten zu seinem Riester-Vertrag aufgeführt sind. Teilt der Sparer seinem Anbieter mit, dass es Änderungen gab, werden diese Daten im laufenden Jahr entsprechend angepasst und in der nächsten Jahresbescheinigung dann automatisch berücksichtigt. Verändern sich die persönlichen Verhältnisse im Verlauf des Jahres, kann der Sparer seinen Anbieter formlos darüber informieren. Auf diese Weise erspart er sich die mitunter langwierigen Korrekturen der Riester-Jahresbescheinigung.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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