2017 – die Änderungen in Sachen Steuern

2017 – die Änderungen in Sachen Steuern

In Sachen Steuern bringt das Jahr 2017 ein paar Änderungen mit sich. So erhöhen sich der steuerliche Grund- und der Kinderfreibetrag und auch die Einkommensgrenzen steigen.

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Der Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung verschiebt sich künftig nach hinten. Die Sachbezugswerte werden angehoben und bei der Rürup-Rente können höhere Beiträge als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.

Was das alles konkret bedeutet, erklärt die folgende Übersicht!:

 

Der Grund- und der Kinderfreibetrag steigen.

Der steuerliche Grundfreibetrag steigt im Jahr 2017 für Ledige auf 8.820 Euro. Im Vergleich zum Vorjahr erhöht er sich damit um 168 Euro. Bei Verheirateten beläuft sich der Grundfreibetrag auf 17.640 Euro. Bis zum Grundfreibeitrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Erst für das Einkommen, das den Grundfreibetrag überschreitet, wird Einkommensteuer fällig.

Der Kinderfreibetrag wird ebenfalls angehoben. Er beläuft sich im Jahr 2017 auf 4.716 Euro und ist damit um 108 Euro höher als im Vorjahr. Für die Eltern bleiben somit 4.716 Euro ihres Einkommens pro Kind und Jahr steuerfrei. Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum für ein Kind bereits durch das Kindergeld gesichert ist oder ob die Eltern eher vom Kinderfreibeitrag profitieren.

 

Die Einkommensgrenzen werden angehoben.

Die Einkommensgrenzen steigen um 0,73 Prozent. Dies gilt für alle Steuersätze. Im Prinzip wird damit die erwartete Inflationsrate in den Steuertarif eingebunden. Die Absicht dahinter ist, auf diese Weise die sogenannte kalte Progression auszugleichen.

Sie würde dazu führen, dass der Steuerpflichtige vor dem Hintergrund der Inflation nichts oder kaum etwas von einer Lohn- oder Gehaltssteigerung hätte, weil er gleichzeitig höhere Steuern bezahlen müsste.

 

Für die Abgabe der Steuererklärung bleibt künftig mehr Zeit.

Zum 1. Januar 2017 ist ein neues Steuergesetz in Kraft getreten. Es sorgt dafür, dass künftig eine längere Frist für die Abgabe der Steuererklärung zur Verfügung steht. Künftig deshalb, weil die Auswirkungen erst ab 2019 zum Tragen kommen. Ab 2019 verschiebt sich der Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung auf den 31. Juli.

Die erste Steuererklärung, die davon betroffen ist, ist somit die Steuererklärung für das Jahr 2018. Bis dahin bleibt es beim 31. Mai als spätestes Abgabedatum.

Macht der Steuerpflichtige seine Steuererklärung nicht selbst, sondern beauftragt er damit einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein, verlängert sich die Abgabefrist ebenfalls um zwei Monate. Derzeit ist der Abgabestichtag hier der 31. Dezember. Ab der Steuererklärung für das Jahr 2018 wird es der 28. bzw. in einem Schaltjahr der 29. Februar sein.

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Eine weitere Neuerung, die das Steuergesetz mit sich bringt, ist, dass ab der Steuererklärung 2018 keine Belege mehr eingereicht werden müssen. Allerdings kann das Finanzamt die Unterlagen anfordern und das bis zu einem Jahr nach Erlass des Steuerbescheids. Solange muss der Steuerpflichtige deshalb seine steuerrelevanten Belege und Nachweise sorgsam aufbewahren.

Und es gibt noch eine Änderung: Die Zuschläge bei einer verspäteten Abgabe der Steuererklärung steigen. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Sachbearbeiters, ob ein Zuschlag festgesetzt wird. In Zukunft wird der Zuschlag auf jeden Fall erhoben, wenn die Steuererklärung deutlich zu spät abgegeben wird und der Steuerpflichtige Steuern nachzahlen muss. Dabei wird sich die Zahlung auf mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Verspätungsmonat belaufen.

 

Es werden höhere Sachbezugswerte für die Verpflegung angesetzt.

Beteiligt sich ein Arbeitgeber an der Verpflegung, indem er seinem Arbeitnehmer kostenfreie oder verbilligte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, kann das Finanzamt von einem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt ausgehen.

Als Bemessungsgrundlage dienen dann die sogenannten Sachbezugswerte. Dabei wurden die Sachbezugswerte für die Verpflegung zum 1. Januar 2017 auf 241 Euro pro Monat angehoben. Für die einzelnen Mahlzeiten werden dadurch

  • 51 Euro pro Monat bzw. 1,70 Euro pro Tag für das Frühstück,
  • 95 Euro pro Monat bzw. 3,17 Euro pro Tag für das Mittagessen und
  • 95 Euro pro Monat bzw. 3,17 Euro pro Tag für das Abendessen

angesetzt. Der Sachbezugswert für die Unterkunft oder die Miete bleibt wie im Vorjahr bei 223 Euro pro Monat. Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer durchgehend freie Unterkunft und freie Verpflegung, steigt das steuer- und sozialabgabenpflichtige Bruttoeinkommen des Arbeitsnehmers aus Sicht des Finanzamts ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2017 deshalb um 464 Euro (223 Euro für die Unterkunft + 241 Euro für die Verpflegung).

 

Bei der Rürup-Rente können höhere Beiträge abgesetzt werden.

Ab dem 1. Januar 2017 können höhere Beiträge für eine Rürup-Rente als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Konkret können nun bis zu 84 Prozent der Beiträge steuerlich geltend gemacht werden. Das sind zwei Prozent mehr als im Vorjahr. Dabei werden Beiträge bis zu einer Höhe von 23.362 Euro bei Ledigen und 46.724 Euro bei Verheirateten berücksichtigt. Werden die Höchstbeträge ausgeschöpft, können Ledige somit Beiträge in Höhe von 19.624 Euro und Verheiratete in Höhe von 39.248 Euro von der Steuer absetzen.

Allerdings müssen davon noch die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgezogen werden. Nur Selbstständige, die keine freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge leisten, können den vollen Förderbeitrag ausschöpfen. Der Prozentsatz für die Beiträge, die steuerlich berücksichtigt werden, erhöht sich jedes Jahr um zwei Prozent. Ab 2025 wird es dann möglich sein, die Beiträge zur Rürup-Rente in voller Höhe als Sonderausgaben geltend zu machen.

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Weil in der Ansparphase durch die Beitragszahlungen Steuervorteile gewährt werden, muss die Rürup-Rente in der Auszahlphase wieder versteuert werden. Dabei wird ein bestimmter Besteuerungssatz festgelegt, der vom Jahr des erstmaligen Bezugs abhängt. Im Jahr 2017 beträgt dieser Besteuerungssatz 74 Prozent. Wer im Jahr 2017 zum ersten Mal seine Rürup-Rente bezieht, muss also 74 Prozent seiner Rente versteuern.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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