Krankheitskosten steuerlich absetzen – Infos und Tipps, 1. Teil

Krankheitskosten steuerlich absetzen – Infos und Tipps, 1. Teil

Krankheitsbedingte Ausgaben können als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Regeln dazu erläutert dieser Ratgeber.

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Ob Brille, Zahnersatz, Medikamente, Krankengymnastik oder ein Krankenhausaufenthalt: In einem Jahr können allerlei Krankheitskosten zusammenkommen.

Doch diese Ausgaben muss der Betroffene nicht alleine schultern. Vielmehr kann er seine Krankheitskosten steuerlich absetzen. Doch welche Rechengrößen spielen dabei eine Rolle? Welche Ausgaben erkennt das Finanzamt an? Und worauf gilt es zu achten? In einem zweiteiligen Ratgeber stellen wir die wichtigsten Infos und Tipps rund um die Krankheitskosten in der Steuererklärung zusammen.

Hier ist Teil 1!

Die zumutbare Belastung als Ausgangspunkt

Hatte der Steuerpflichtige in einem Jahr wegen gesundheitlicher Probleme hohe Ausgaben, kann es gut sein, dass diese Krankheitskosten seine Steuerlast senken. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Krankheitskosten die sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen.

Die zumutbare Eigenbelastung ist eine Rechengröße, die sich am Gesamtbetrag aller Einkünfte und an der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder orientiert. Die Krankheitskosten, die die zumutbare Eigenbelastung überschreiten, reduzieren als außergewöhnliche Belastung die Steuern, die der Steuerpflichtige bezahlen muss.

Damit die Steuerlast sinkt, muss jemand, der ein hohes Einkommen hat und kinderlos ist, also höhere Krankheitskosten schultern als jemand, der weniger verdient und Kinder hat.

Die Berechnung der zumutbaren Belastung

Für die Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung nennt § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) drei verschiedene Einkunftsstufen. In diesen Einkunftsstufen müssen je nach Familienstand zwischen einem und sieben Prozent der Einkünfte als zumutbare Belastung aufgebracht werden.

Erst der Betrag, der die zumutbare Eigenbelastung übersteigt, wird von den Einkünften abgezogen und wirkt sich dadurch steuermindernd aus.

In Zahlen sieht das Ganze so aus:

 

Gesamteinkünfte bis 15.340 Euro zwischen 15.340 und 51.130 Euro über 51.130 Euro
Steuerpflichtige ohne Kinder 5 % 6 % 7 %
kinderlose Ehepaare nach dem Splitting-Verfahren 4 % 5 % 6 %
Steuerpflichtige mit einem oder zwei Kindern 2 % 3 % 4 %
Steuerpflichtige mit drei und mehr Kindern 1 % 1 % 2 %

 

Die neuen Berechnungsregeln nach einem BFH-Urteil

Bislang wurden die Gesamteinkünfte zugrunde gelegt und darauf der jeweilige Prozentssatz zur Ermittlung der zumutbaren Belastung angewendet. Es wurde also ein Betrag aus allen Einkünften, zu denen neben dem Arbeitsentgelt beispielsweise Mieteinnahmen oder Zinserträge gehören können, gebildet und als Berechnungsgrundlage verwendet.

Im Januar 2017 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) aber, dass diese Praxis vor allem in den Fällen, in denen die nächst höhere Einkommensstufe gerade so erreicht wird, zu einer ungerechtfertigten Besteuerung führen kann (BFH-Urteil vom 19.01.17, Az. VI R 75/14). Um eine gerechte Besteuerung sicherzustellen, müssten daher die drei Einkunftsstufen jeweils für sich betrachtet werden.

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Dazu ein Beispiel

Angenommen, ein Ehepaar hat zwei Kinder. Die Einkünfte des Ehepaares belaufen sich auf insgesamt 55.000 Euro. Gemäß § 33 EStG wurden bisher vier Prozent der Einkünfte als zumutbare Belastung angesehen. In diesem Fall wären das somit 2.200 Euro.

Erst krankheitsbedingte Ausgaben, die diesen Betrag überschreiten, wurden als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

Nach dem Urteil des BFH muss nun aber wie folgt gerechnet werden:

 

2 % von 15.340 € 306,80 €
3 % von 35.790 € (51..130 € – 15.340 €) 1.073,70 €
4 % von 3.870 € (55.000 € – 51.130 €) 154,80 €
Gesamt 1.535,30 €

 

Verglichen mit der bisherigen Praxis, sinkt die Höhe der zumutbaren Belastung durch die neue Berechnungsmethode um 2.200 Euro – 1.535,30 € = 664,70 €. Für die Familie aus unserem Beispiel bedeutet das also, dass sie jetzt 665 Euro mehr als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen kann.

Die weiteren Inhalte des BFH-Urteils

In ihrer Entscheidung bestätigten die obersten Finanzrichter außerdem, dass die außergewöhnlichen Belastungen im Krankheitsfall grundsätzlich um die zumutbare Belastung verringert werden dürfen.

Darin, dass der Gesetzgeber den Gesamtbetrag der Einkünfte zugrunde legt, konnten die Richter keinen Verfassungsverstoß erkennen. Im November 2016 hatte bereits das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen (Az. 2 BvR 180/16).

Weiterhin stellten die Richter in ihrem Urteil fest, dass bei der Berechnung der zumutbaren Belastung Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nicht vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind. In diesen beiden Punkten teilten die Richter die Rechtsansicht des Klägers somit nicht.

Tipp:

Der Steuerpflichtige sollte in seiner Steuererklärung alle krankheitsbedingten Ausgaben anführen, die er im Lauf des Jahres bezahlt hat. Um diese Ausgaben nachweisen zu können, sollte er sämtliche Quittungen von Apotheken, Optikern, Physiotherapeuten und anderen Dienstleistern sammeln.

Zudem sollte er ärztliche Atteste aufbewahren. Die Kosten, die für Fahrten zu medizinischen Behandlungen entstanden sind, kann er ebenfalls ansetzen. Welche Krankheitskosten das Finanzamt im Einzelnen anerkennt und welche Bedingungen dabei erfüllt sein müssen, erläutern wir im 2. Teil dieses Ratgebers.

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Thema: Krankheitskosten steuerlich absetzen – Infos und Tipps, 1. Teil

 

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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