Ausführlicher Ratgeber zum Stichwort Steuerklasse, 2. Teil

Ausführlicher Ratgeber zum Stichwort Steuerklasse, 2. Teil

Eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit geht für den Arbeitnehmer immer auch mit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern einher. Dabei ist eine Tätigkeit immer dann sozialversicherungs- und steuerpflichtig, wenn das monatliche Einkommen die Grenze von 450 Euro überschreitet. Abgabenfrei sind somit nur die sogenannten Minijobs.

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Die Steuern, die der Arbeitnehmer bezahlt, beinhalten die Lohnsteuer, den Solidaritätsbeitrag und ggf. die Kirchensteuer. Dabei werden die Abgaben als Vorauszahlungen geleistet. Dazu zieht der Arbeitgeber die Steuern vom Bruttoeinkommen ab und leitet sie ans Finanzamt weiter.

Gibt der Arbeitnehmer dann im Folgejahr seine Steuererklärung ab, wird die tatsächliche Steuerschuld ermittelt. Stellt sich dabei heraus, dass die Abzüge zu hoch waren, bekommt der Arbeitnehmer die zuviel bezahlten Steuern erstattet.

Bei der Berechnung der Abgabenhöhe wiederum spielt neben Freibeträgen vor allem die Steuerklasse eine entscheidende Rolle. Denn die Steuerklasse entscheidet über den Steuersatz, der angewendet wird. Unverheiratete Arbeitnehmer haben hier nicht viele Möglichkeiten, denn sie können sich die Steuerklasse nicht aussuchen.

Im Unterschied dazu bleibt bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern durch eine geschickte Steuerklassenkombination mehr Netto übrig. Und auch auf andere Leistungen wie etwa das Arbeitslosen-, das Kranken-, das Mutterschafts- und das Elterngeld kann sich die Wahl der Steuerklasse positiv auswirken.

Im 1. Teil unseres ausführlichen Ratgebers zum Stichwort Steuerklasse haben wir erklärt, was es mit ELSTAM auf sich hat, welche Steuerklassen es gibt und zwischen welchen Kombinationen Paare wählen können. Hier ist nun der 2. Teil.

 

Wann lohnt sich die Kombination IV/IV mit Faktor?

Während Paare mit ungefähr gleich hohen Gehältern oft die Steuerklassenkombination IV/IV wählen, entscheiden sich Paare mit unterschiedlich hohen Einkommen eher für die Kombination III/V. Der Nachteil bei dieser Kombination ist aber, dass der Partner mit Steuerklasse V hohe Abzüge hat.

Dies liegt neben dem ohnehin höheren Steuersatz unter anderem daran, dass die Grundfreibeträge beider Partner bei dem Partner berücksichtigt werden, der nach Steuerklasse III besteuert wird. Die bessere Wahl kann deshalb die Kombination IV/IV mit Faktor sein. Denn hier werden bei jedem Partner die Freibeträge berücksichtigt, die ihm zustehen.

Der große Pluspunkt vom Faktorverfahren ist, dass die Lohnsteuerschuld gerechter auf beide Partner verteilt wird. Davon profitiert vor allem der Partner, der weniger verdient, weil er sich so ein höheres Netto sichert. Hinzu kommt, dass die Differenz zwischen den Steuerzahlungen im Jahresverlauf und der tatsächlichen Steuerschuld beim Faktorverfahren besonders gering ist.

Es werden also weitgehend die Steuern abgezogen, die tatsächlich fällig sind. Hohe Steuernachzahlungen muss das Paar dadurch nicht fürchten. Allerdings gibt es auch keine großartigen Steuerrückerstattungen.

Ähnlich wie beim Splittingverfahren wird die einbehaltene Lohnsteuer um einen Faktor gemindert. Daher hat das Verfahren seinen Namen. Dieser Faktor wird individuell berechnet und ist immer kleiner als 1. Möchte ein Paar das Faktorverfahren nutzen, muss es einen formlosen Antrag beim Finanzamt stellen.

In diesem Zuge muss es das voraussichtliche Arbeitseinkommen angeben. Der Antrag gilt immer für ein Jahr, das Faktorverfahren muss also jährlich neu beantragt werden. Nach Ablauf des Kalenderjahres muss das Paar dann eine Steuererklärung abgeben.

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Was ist das Ehegattensplitting?

Eheleute und eingetragene Lebenspartner können wählen, ob sie steuerlich einzeln oder gemeinsam veranlagt werden möchten. Entscheiden sie sich für eine Einzelveranlagung, wird die Einkommensteuer mithilfe der Einkommensteuer-Grundtabelle berechnet.

Wählt das Paar hingegen die Zusammenveranlagung, findet die Einkommensteuer-Splittingtabelle Anwendung. Und meistens ergibt sich durch die Zusammenveranlagung ein deutlicher Steuervorteil. Dieser kommt umso mehr zum Tragen, je höher die Einkommensunterschiede beider Partner sind. Dies liegt daran, dass die Einkünfte beider Partner zunächst getrennt voneinander ermittelt werden.

Anschließend werden sie aber zusammengezogen. Die Summe wird dann für die Berechnung der Steuerschuld berücksichtigt und dabei wird die Splittingtabelle angewendet. Dass die Steuerlast meist niedriger ausfällt als bei einer Einzelveranlagung, liegt daran, dass die Steuerlast mit steigendem Einkommen nicht linear, sondern überproportional anwächst.

Die wichtigsten Punkte bei der Zusammenveranlagung sind folgende:

  • Die Steuer beider Partner wird nach dem Splittingverfahren berechnet. Dabei wird das gemeinsame Einkommen ermittelt und durch 2 geteilt. Für diesen Betrag wird die Höhe der fälligen Einkommensteuer ausgerechnet und anschließend mit 2 multipliziert. Der Betrag, der dabei herauskommt, ist oft niedriger als bei einer Einzelveranlagung.

 

  • Damit Ehe- oder Lebenspartner das Splittingverfahren nutzen können, brauchen sie einen Trauschein vom Standesamt. Sind sie nicht standesamtlich verheiratet, ist die Zusammenveranlagung nicht möglich. Andersherum kann das Paar die Zusammenveranlagung aber ab dem Jahr nutzen, in dem die Hochzeit stattfand oder die Lebenspartnerschaft eingetragen wurde. Selbst wenn das Paar erst im Dezember heiratet, kann es also rückwirkend für das gesamte Jahr zusammen veranlagt werden.

 

  • Das Paar muss eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Vom Finanzamt erhält das Paar dann ebenfalls einen gemeinsamen Steuerbescheid. Gleichzeitig haften beide Partner für die fällige Einkommensteuer. Der eine Partner muss also auch für die Steuerschulden einstehen, die theoretisch auf den anderen Partner entfallen.

Um sich einen ungefähren Überblick darüber zu verschaffen, wie hoch die Steuerlast sein wird und welches Verfahren sich am ehesten lohnt, kann der Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums genutzt werden.

 

Was wird aus der Steuerklasse, wenn sich das Paar trennt oder scheiden lässt?

Sobald ein Paar dauerhaft getrennt lebt, werden beide Partner grundsätzlich in die Steuerklasse I eingeordnet. In dem Jahr, in dem die Trennung erfolgte, können die Ex-Partner aber noch ihre aktuellen Steuerklassen behalten.

Ob sich das Paar gleich im Januar, irgendwann im Sommer oder im Dezember getrennt hat, spielt dabei keine Rolle. Mit Beginn des Folgejahres haben beide Partner dann aber auf jeden Fall Steuerklasse I. Hat das Paar Nachwuchs und lebt das Kind im Haushalt eines Ex-Partners, wird dieser in die Steuerklasse II eingeordnet.

Auch eine gemeinsame Veranlagung ist im Trennungsjahr noch möglich. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Partner, der die Zusammenveranlagung möchte, seinem Ex-Partner den entstehenden Steuernachteil ab dem Zeitpunkt der Trennung erstattet.

Dazu ein Beispiel:

Ein Ehepaar trennte sich am 15. Juli. Bislang hatte das Ehepaar die Steuerklassenkombination III/V, wobei der Ehemann Steuerklasse III und seine Ehefrau Steuerklasse V hatte. Im Zuge der Steuererklärung beantragt die Ehefrau zwar die getrennte Veranlagung.

Aber weil ihr Noch-Mann eine gemeinsame Veranlagung möchte, muss sich die Ehefrau damit einverstanden erklären. Im Gegenzug ist der Noch-Mann dazu verpflichtet, der Ehefrau den Steuernachteil zu ersetzen, der ihr ab dem 15. Juli durch die Zusammenveranlagung entstanden ist. Hätte die Ehefrau bei einer Einzelveranlagung beispielsweise eine Steuerrückerstattung erhalten, die durch die Zusammenveranlagung wegfällt, muss der Noch-Mann diesen Betrag an die Frau auszahlen.

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Wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft geschieden, geht das Paar auch in steuerlicher Hinsicht endgültig getrennte Wege. Schwierigkeiten können aber dann auftreten, wenn eine Steuerrückerstattung ansteht. Denn das Finanzamt teilt den Betrag gleichmäßig auf beide Ex-Eheleute auf.

Wie viel Steuern die beiden Partner jeweils bezahlt hatten, spielt dabei keine Rolle. Selbst wenn ein Ex-Partner sehr viel Steuern und der andere Ex-Partner nur sehr wenig Steuern abgeführt hat, bekommen beide jeweils die Hälfte der Rückerstattung. Soll das nicht so sein, müssen die Ex-Partner beim Finanzamt beantragen, dass die Auszahlung in einer anderen Verteilung erfolgen soll. Der Antrag kann formlos gestellt werden, muss aber von beiden unterschrieben sein.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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