Häusliches Arbeitszimmer absetzen – so geht’s, Teil 3
Ausgaben, die mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, sind steuerlich absetzbar. Fahrtkosten, Arbeitskleidung und Kontoführungsgebühren zum Beispiel. Hat sich der Steuerpflichtige zu Hause ein Arbeitszimmer eingerichtet, scheint es naheliegend, dass er auch die Kosten für dieses Arbeitszimmer von der Steuer absetzen kann.
Immerhin erledigt er im Arbeitszimmer Dinge im Zusammenhang mit seinem Beruf. Doch die Praxis sieht leider anders aus. Grundsätzlich erkennt das Finanzamt nur bei wenigen Berufsgruppen überhaupt die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer an. Und in diesen Fällen müssen diverse Regeln erfüllt sein.
In einem ausführlichen Ratgeber nehmen wir uns das heimische Arbeitszimmer vor. Dabei haben wir in Teil 1 und 2 erklärt, wer ein häusliches Arbeitszimmer absetzen kann und welche Kosten steuerlich geltend gemacht werden können.
Außerdem haben wir erläutert, welche Anforderungen das Arbeitszimmer erfüllen muss und was der Steuerpflichtige beachten sollte. Im letzten Teil des Ratgebers verraten wir, wie der Steuerpflichtige den einen oder anderen Euro an Steuern sparen kann.
Inhalt
Die Einrichtungsgegenstände als Arbeitsmittel absetzen
Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer gibt der Steuerpflichtige als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben an. Je nachdem, um welche Kostenfaktoren es sich dabei handelt, kann er seine Ausgaben anteilig absetzen oder in voller Höhe abziehen.
Genauere Infos dazu finden sich in Teil 1 unseres Ratgebers. Nun sollte der Steuerpflichtige aber auch die Ausgaben für die Einrichtung des Arbeitszimmers nicht vergessen. Regale, der Bürostuhl oder der Schreibtisch beispielsweise sind nämlich ebenso wie die Ausstattung in voller Höhe abzugsfähig.
Arbeitsmittel wiederum kann der Steuerpflichtige immer von der Steuer absetzen. Das gilt unabhängig davon, ob das Finanzamt das häusliche Arbeitszimmer anerkennt und ob die Gegenstände im Arbeitszimmer oder in anderen Räumen genutzt werden. Entscheidend ist nur, dass die Gegenstände als Arbeitsmittel fast ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt werden.
Einrichtungsgegenstände als Arbeitsmittel kann der Steuerpflichtige als sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter – kurz GWG – sofort in voller Höhe von der Steuer absetzen, wenn der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer unter 952 Euro (800 Euro netto) liegt. Diese Beträge gelten ab dem Jahr 2018. Sind die Anschaffungskosten höher, muss der Steuerpflichtige die Kosten auf die Nutzungsdauer aufteilen.
Im Fachjargon wird hier von einer Abschreibung gesprochen. Wie lang die Dauer der Nutzung für die verschiedenen Gegenstände ist, hat der Gesetzgeber in der sogenannten AfA-Tabelle festgelegt. AfA ist das Kürzel für „Absetzung für Abnutzung“.
Tipp: Die Nutzungsdauer für Büromöbel beispielsweise beträgt 13 Jahre. Hat der Steuerpflichtige einen Aktenschrank für sein Arbeitszimmer gekauft, war dieser Schrank aber gebraucht, kann er die bisherige Nutzungsdauer von den 13 Jahren abziehen. War der Aktenschrank zum Beispiel schon drei Jahre in Gebrauch, muss der Steuerpflichtige den Kaufpreis somit nur noch auf die Restzeit von zehn Jahren aufteilen.
In dem Jahr, in dem die Anschaffung erfolgte, muss der Steuerpflichtige die Jahres-AfA auf die Monate umlegen und entsprechend kürzen. Hat der Steuerpflichtige beispielsweise im April einen neuen Schreibtisch für 2.600 Euro gekauft, kann er in den kommenden 13 Jahren jeweils 200 Euro steuerlich geltend machen. Weil die Anschaffung aber erst im April erfolgte, kann der Steuerpflichtige die Kosten im Anschaffungsjahr erst ab April abschreiben. Die Monate Januar bis März bleiben außen vor. Demnach kann der Steuerpflichtige in diesem Jahr also nur 150 Euro von der Steuer absetzen.
Den Höchstbetrag pro Person abziehen
Lange Zeit wurde das häusliche Arbeitszimmer objektbezogen betrachtet. Die abzugsfähigen Kosten für das Arbeitszimmer waren damit auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzt – und das unabhängig davon, wie viele Personen das Arbeitszimmer nutzen.
Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof (BFH) inzwischen aufgegeben. Nun wird das häusliche Arbeitszimmer personenbezogen beurteilt. Das heißt: Nutzen beispielsweise Eheleute das häusliche Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder der beiden Partner die Kosten, die ihm entstanden sind, bis zum Höchstbetrag von der Steuer absetzen. Wie die Nutzung des Arbeitszimmers innerhalb des Ehepaares aufgeteilt ist, spielt keine Rolle.
Erfüllt jeder der beiden Ehepartner die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann jeder für sich seine Kosten für das Arbeitszimmer abziehen. Pro Person ist das bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro möglich, bei einer Zusammenveranlagung sind es bis zu 2.500 Euro (BFH-Urteile vom 15.12.16, Az. VI R 53/12 und VI R 86/13).
Allerdings hat der personenbezogene Höchstbetrag zur Folge, dass der Steuerpflichtige die Kosten für sein Arbeitszimmer immer nur einmal absetzen kann. Auch dann, wenn er mehrere häusliche Arbeitszimmer nutzt. Das hat der BFH in einer weiteren Entscheidung klargestellt (BFH-Urteil vom 09.05.17, Az. VIII R 15/15).
Im vorliegenden Fall ging es um einen selbstständigen Dozenten, der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zwei Wohnsitze hatte. In beiden Wohnungen hatte er Arbeitszimmer eingerichtet, in denen er seine Seminare vorbereitete. Der BFH kürzte die Kosten für die Arbeitszimmer, die der Dozent als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht hatte, auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro.
Das Arbeitszimmer an den Arbeitgeber vermieten
Eine Steuersparmöglichkeit kann sich daraus ergeben, dass der Steuerpflichtige ein Zimmer der Wohnung an seinen Arbeitgeber vermietet. Dadurch hat er dann kein häusliches Arbeitszimmer mehr, sondern nutzt stattdessen einen Büroraum seines Arbeitgebers. Die Grundlage dafür bildet ein unbefristeter Mietvertrag, den der Steuerpflichtige mit seinem Arbeitgeber abschließt.
Durch das Mietverhältnis erzielt der Steuerpflichtige für den Büroraum Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Gegenzug kann er alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer entstehen, in voller Höhe – also ohne Beschränkungen oder Höchstbeträge – von der Steuer absetzen. Damit das Finanzamt den Mietvertrag anerkennt, muss aber das Interesse des Arbeitgebers überwiegen.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn es in der Firma keinen geeigneten Arbeitsplatz für den Steuerpflichtigen gibt, der Steuerpflichtige auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten in dem Büroraum arbeiten muss oder der Arbeitgeber mit weiteren Mitarbeitern ähnliche Verträge geschlossen hat.
Außerhäusliches statt heimisches Arbeitszimmer einrichten
Befindet sich das Arbeitzimmer außerhalb der eigenen Wohnung und ist es nicht mit den privaten Wohnräumen verbunden, gilt der Raum als außerhäusliches Arbeitszimmer. Das kann beispielsweise in einem Zweifamilienhaus der Fall sein.
Sind hier der Wohnbereich und das Arbeitszimmer baulich klar voneinander getrennt und können Dritte etwa das Treppenhaus und die Räumlichkeiten zwischen den beiden Bereichen nutzen, ist kein häusliches, sondern ein außerhäusliches Arbeitszimmer gegeben.
Bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer gibt es keine Abzugsbeschränkungen. Der Steuerpflichtige kann also alle Kosten, die ihm entstehen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
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Thema: Häusliches Arbeitszimmer absetzen – so geht’s, Teil 3
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