Ausführliche Infos zur Entfernungspauschale, Teil 1

Ausführliche Infos zur Entfernungspauschale, Teil 1

Die täglichen Fahrten zur Arbeit kosten nicht nur Zeit und Nerven, sondern mitunter auch richtig Geld. Glücklicherweise können die Fahrtkosten in der Einkommensteuererklärung aber wenigstens als Werbungskosten abgesetzt werden.

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Und tatsächlich zählen die Fahrtkosten bei Arbeitnehmern zu den größten Abzugsposten. Nur: Wie hoch können die Fahrtkosten eigentlich angesetzt werden? Was hat es mit der Entfernungspauschale auf sich? Und wie lassen sich die meisten Steuern sparen? In einem zweiteiligen Beitrag haben wir ausführliche Infos zur Entfernungspauschale und den Fahrtkosten zusammengestellt.

Los geht’s mit Teil 1!:

 

Die Grundsätze bei der Entfernungspauschale

Für die Wege, die der Arbeitnehmer zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte zurücklegt, kann er die sogenannte Entfernungspauschale ansetzen. Die Entfernungspauschale beträgt 30 Cent für jeden vollen Kilometer. Dabei gilt die Pauschale unabhängig vom Verkehrsmittel.

Ob der Arbeitnehmer also zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit seinem Motorrad oder Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, spielt keine Rolle. Lediglich Flüge sind ausgenommen. Die gesetzlichen Regelungen zur Entfernungspauschale finden sich in § 9 Abs. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz. Bei der Ermittlung der Fahrtkosten muss der Arbeitnehmer folgende Punkte beachten:

 

Einfache Strecke

Der Arbeitnehmer fährt die Strecke zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz zwar zweimal. Denn schließlich fährt er erst in die Arbeit und nach Feierabend wieder nach Hause.

Möglicherweise fährt der Arbeitnehmer die Strecke sogar mehrfach, beispielsweise wenn er zwischendurch längere Pausen hat. Für das Finanzamt spielt das alles aber keine Rolle. Pro Arbeitstag darf nämlich nur die einfache Wegstrecke einmal abgerechnet werden.

 

Kürzester Weg

Die Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte bemisst sich grundsätzlich nach der kürzesten Straßenverbindung. Und berücksichtigt werden nur volle Kilometer.

Allerdings kann der Arbeitnehmer eine längere Alternativroute angeben, wenn diese Strecke tatsächlich verkehrsgünstiger ist und der Arbeitnehmer sie regelmäßig nutzt. Als verkehrsgünstiger gilt eine Strecke, wenn der Arbeitnehmer damit seine Arbeitsstätte üblicherweise schneller und pünktlicher erreicht als bei der kürzesten Straßenverbindung.

Wie der Arbeitnehmer die Strecke zurücklegt, ist hingegen egal. Selbst wenn der Arbeitnehmer beispielsweise einen Teil des Weges mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegt, ist die kürzeste Straßenverbindung maßgeblich.

 

4.500 Euro als Höchstbetrag

Die Entfernungspauschale ist prinzipiell auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Bis zu diesem Betrag kann der Arbeitnehmer seine Fahrtkosten also steuerlich geltend machen.

Prinzipiell deshalb, weil es Ausnahmen gibt. So gilt der Höchstbetrag nicht, wenn der Arbeitnehmer mit seinem eigenen Auto oder einem Dienstwagen zur Arbeit fährt. Außerdem bleibt der Höchstbetrag außen vor, wenn der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel nutzt und die tatsächlichen Kosten dafür den Höchstbetrag übersteigen.

Eine weitere Ausnahme bilden Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung. Möchte der Arbeitnehmer Fahrtkosten absetzen, die höher sind als 4.500 Euro, muss er seine Kosten aber nachweisen.

 

Mehrere Wohnungen oder doppelte Haushaltsführung

Hat der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, von denen aus er zur Arbeit fährt, muss er die Wohnung berücksichtigen, die seinen Lebensmittelpunkt bildet. Denkbar ist beispielsweise, dass der Arbeitnehmer eine eigene Wohnung hat und zusätzlich dazu regelmäßig bei seinem Partner oder in seinem früheren Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung übernachtet und von dort aus dann auch seinen Arbeitsweg antritt.

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Und verständlicherweise hat so mancher Arbeitnehmer in einem solchen Fall für die Entfernungskostenpauschale die Wohnung zugrunde gelegt, die am weitesten von der Arbeitsstätte entfernt ist. Seit 2014 ist das nicht mehr ohne Weiteres möglich. Denn das Finanzamt akzeptiert eine Wohnung nur noch dann als Lebensmittelpunkt, wenn sich der Arbeitnehmer mit mindestens zehn Prozent an der Miete, den Wohnnebenkosten und den sonstigen Lebenshaltungskosten beteiligt.

Fährt der Arbeitnehmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung regelmäßig zu seiner Familie, kann er die Kosten für die Heimfahrten ebenfalls über die Entfernungspauschale abrechnen. Der Höchstbetrag von 4.500 Euro gilt dabei nicht. Allerdings werden steuerfreie Zuzahlungen des Arbeitsgebers für Familienheimfahrten von der Entfernungspauschale abgezogen.

 

Die absetzbaren Fahrtkosten

Die Angaben zu seinen Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstätte trägt der Arbeitnehmer als Werbungskosten auf Seite 2 der Anlage N ein. Dabei muss der Arbeitnehmer aber nur die Adresse seiner Arbeitsstätte angeben. Außerdem trägt er ein, an wie vielen Tagen pro Jahr er dorthin gefahren ist und welches Verkehrsmittel er genutzt hat.

Das Finanzamt setzt für jeden vollen Kilometer pauschal 30 Cent an. Das gilt unabhängig vom Verkehrsmittel. Und es ist unerheblich, ob den Arbeitnehmer jeder Kilometer tatsächlich 30 Cent gekostet hat oder ob nicht.

 

Fahrten mit dem eigenen Auto

Ist der Arbeitnehmer mit seinem eigenen Auto oder einem Fahrzeug, das ihm der Arbeitgeber zur Nutzung überlassen hat, zur Arbeit gefahren und bleiben die Kosten unter dem Höchstbetrag von 4.500 Euro, werden sie pauschal abgerechnet. Möchte der Arbeitnehmer höhere Kosten geltend machen, muss er dem Finanzamt entsprechende Nachweise vorlegen können.

 

Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Auch bei öffentlichen Verkehrsmitteln greift die Entfernungspauschale, die sich nach der kürzesten Straßenverbindung bemisst. Fallen die Kosten für die Fahrkarten höher aus als der Höchstbetrag von 4.500 Euro, kann der Arbeitnehmer die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen.

Das Finanzamt prüft in diesem Fall, ob die Gesamtkosten für das Kalenderjahr höher sind als die Entfernungspauschale. Ist dem so, werden sie angerechnet. Der Arbeitnehmer muss die Kosten aber belegen können.

 

Fahrgemeinschaften

Gelangt der Arbeitnehmer per Fahrgemeinschaft zu seiner Arbeitsstätte, kann er seine Fahrtkosten auf Basis der Entfernung zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz abrechnen. Umwege, die er fahren muss, um seine Mitfahrer unterwegs einzusammeln, darf er dabei aber nicht berücksichtigen.

Es zählt also nur die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dafür kann er allerdings alle Arbeitstage ansetzen. Somit profitiert er auch an den Tagen von der Entfernungspauschale, an denen er Mitfahrer ist.

 

Park & Ride

Es kommt häufig vor, dass ein Arbeitnehmer seinen Weg zur Arbeit mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln zurücklegt. So kann es beispielsweise sein, dass er die erste Teilstrecke mit dem Auto fährt, das Auto an einem Bahnhof oder einem Parkplatz stehen lässt und dann mit Bus oder Bahn weiterfährt. Auch in solchen Mischfällen zählt die kürzeste Straßenverbindung.

Auf dieser Basis gibt er der Arbeitnehmer an, wie sich die Kilometer auf die Verkehrsmittel verteilen. Übersteigen die Gesamtkosten die Pauschale von 4.500 Euro, kann der Arbeitnehmer die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen.

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Ein Beispiel:

Angenommen, die Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte beträgt 90 Kilometer. Der Arbeitnehmer fährt 15 Kilometer davon mit seinem Auto. Die restliche Strecke legt er mit dem Zug zurück. Zur Arbeit fährt er an 220 Arbeitstagen pro Jahr, der Arbeitgeber beteiligt sich nicht an den Fahrtkosten. Für die Jahres-Zugfahrkarte hat der Arbeitnehmer 4.270 Euro bezahlt. Dann rechnet er zunächst die Kosten für die beiden Teilstrecken anhand der Entfernungspauschale aus:

  • Autofahrten: 220 Arbeitstage x 15 Kilometer x 0,30 Euro = 990 Euro
  • Zugfahrten: 220 Arbeitstage x 75 Kilometer x 0,30 Euro = 950 Euro; da der Höchstbetrag aber auf 4.500 Euro begrenzt ist und die Kosten für die Zugfahrten den Höchstbetrag übersteigen, muss der Arbeitnehmer mit dem Höchstbetrag weiterrechnen.

Rechnet der Arbeitnehmer nun die Kosten für die beiden Teilstrecken zusammen, kommt er auf 990 Euro + 4.500 Euro = 5.490 Euro. Dieser Betrag überschreitet die tatsächlichen Aufwendungen für die Zugfahrtkarte. Folglich zieht das Finanzamt Fahrtkosten von 5.490 Euro ab.

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