Infos und Tipps zu den Zinsen auf die Einkommensteuer, 2. Teil

Infos und Tipps zu den Zinsen auf die Einkommensteuer, 2. Teil

Ein Steuerfall kann sich über Jahre hinziehen. Zumal oft ein Finanzgericht die Entscheidung herbeiführen muss, wenn sich der Steuerzahler und das Finanzamt uneins sind. Fällt die Entscheidung dann zugunsten des Steuerzahlers aus, hat sich die lange Wartezeit für ihn doppelt gelohnt.

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Zinsen auf die Einkommensteuer

Denn zusätzlich zu der Erstattung der seinerzeit zuviel gezahlten Steuern bekommt er auch Zinsen. Und mit 0,5 Prozent pro vollem Monat und somit 6 Prozent pro Jahr ist der Zinssatz durchaus stattlich. Die Zinszahlung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Diese Regelung betrifft aber nicht nur Steuerfälle, bei denen Meinungsverschiedenheiten ausgeräumt werden müssen. Vielmehr kann sich der Steuerzahler auch dann Zinsen auf die Einkommensteuer sichern, wenn er die Abgabe seiner freiwilligen Steuererklärung hinauszieht.

Muss er keine Steuerklärung abgeben, sondern tut er das freiwillig, hat er für die Abgabe nämlich vier Jahre lang Zeit. Geht er von einer Steuererstattung aus und braucht er das Geld nicht unbedingt, kann er also mit der Abgabe der Steuererklärung warten. Auf diese Weise überweist ihm das Finanzamt die Steuererstattung dann mitsamt Zinsen.

Die Zinsen, die der Steuerzahler vom Fiskus bekommen hat, muss er zwar als Kapitaleinkünfte versteuern. Trotzdem bleibt unterm Strich meist ein nettes Plus stehen. Muss der Steuerzahler aber Zinsen ans Finanzamt zahlen, kann er diese Ausgaben in seiner Steuererklärung nicht geltend machen. Ausführliche Infos und Tipps dazu haben wir im 1. Teil dieses Beitrags erläutert.

Nun ist es aber so, dass der Bundesfinanzhof Zweifel daran geäußert hat, ob der hohe Zinssatz auf die Einkommensteuer überhaupt (noch) verfassungsgemäß ist.

Was das für betroffene Steuerzahler bedeutet, erklären wir im Folgenden:

Sind hohe Zinsen auf die Einkommensteuer verfassungswidrig?

Im Februar 2018 veröffentlichte der Dritte Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Urteil, nach dem der Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat und 6 Prozent pro Jahr weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen die Verhältnismäßigkeit verstoße. In dem Verfahren ging es um Nachzahlungszinsen für das Jahr 2013 (Az. III R 10/16, Urteil vom 9.11.2017).

Der Neunte Senat des BFH hingegen kam nur wenige Monate später zu einem gänzlich anderen Ergebnis. Er stellte die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes in Frage. Der Zinssatz auf Einkommensteuer gilt nämlich schon seit 1961 und wurde seitdem nicht geändert. Doch in einer Niedrigzinsphase, die schon seit Jahren anhält, sei der Zinssatz zu hoch und zu weit von der Realität entfernt.

Die Richter vertraten die Auffassung, dass der Zinssatz vor allem für Verzinsungszeiträume ab April 2015 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, der im Grundgesetz verankert ist. Zudem äußerten die Richter Zweifel daran, ob sich die Höhe mit dem sogenannten Übermaßverbot vereinen lässt. Übermaßverbot meint, dass eine gesetzliche Regelung nicht dazu führen darf, dass die Nachteile für den Steuerzahler aus dieser Regelung in keinem Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.

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In dem Verfahren ging es um ein Ehepaar. Die Eheleute hatten Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert. Ein paar Jahre später führten Finanzbeamte vor Ort eine Außenprüfung durch, um die Sachverhalte zu kontrollieren.

Nach Ansicht des Finanzamts waren die betreffenden Einkünfte des Ehepaares anders anzuordnen. Im Ergebnis forderte das Finanzamt eine Steuernachzahlung von knapp zwei Millionen Euro. Zusätzlich dazu wurden für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 16. November 2017 gut 240.000 Euro Nachzahlungszinsen in Rechnung gestellt. Das Ehepaar erhob Klage. Der BFH sprach den Eheleuten vorläufigen Rechtsschutz zu und setzte die Vollziehung des Zinsbescheids aus. Die Entscheidung soll in einem Hauptverfahren fallen.

In seiner Begründung führte der neunte Senat des BFH aus, dass die Bemessung des Zinssatzes realitätsfern sei. Das Finanzamt könne zwar berücksichtigen, dass sich ein Vorteil ergebe, wenn das Geld zwischenzeitlich angelegt werde. Allerdings sei ein Zinssatz von 6 Prozent bei einer Geldanlage auf dem Kapitalmarkt nicht zu erwirtschaften.

Damit liege ein Zuschlag ohne Rechtsgrundlage auf die Steuerfestsetzung vor, der dem Fiskus faktisch Mehreinnahmen einbringe. Hinzu komme, dass der Steuerzahler weder wissen noch beeinflussen könne, wann eine Betriebsprüfung durchgeführt werde und Steuernachzahlungen zur Folge habe.

Der Steuerzahler müsse so Jahre später nicht nur Steuern nachzahlen, sondern zusätzlich dazu auch noch hohe Zinsaufschläge leisten. Die Zinsen hätten damit die gleiche Wirkung wie ein Strafzuschlag (Az. IX B 21/18, Beschluss vom 25.04.2018).

Was bedeutet der BFH-Beschluss für den Steuerzahler?

Der Beschluss des Neunten Senats des BFH gilt nicht nur für das dazugehörige Verfahren, sondern grundsätzlich für alle Steuerpflichtigen. Hat der Steuerzahler kürzlich einen Bescheid bekommen, in dem er dazu aufgefordert wird, Zinsen ans Finanzamt zu bezahlen, kann er vorerst von der Zahlung verschont werden.

Mitte Juni haben die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Finanzämter in einem Schreiben nämlich dazu angewiesen, vorläufigen Rechtsschutz für die Verzinsungszeiträume ab April 2015 zu gewähren. Die Finanzverwaltung möchte abwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird. Zumal dem Gericht auch noch andere Verfahren vorliegen, in denen es um verschiedene Verzinsungszeiträume geht.

Der Steuerzahler muss allerdings selbst aktiv werden und Einspruch gegen den Zinsbescheid einlegen. Dafür hat er einen Monat lang Zeit. Zusammen mit dem Einspruch sollte er außerdem die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Auf diese Weise muss er die Zinsen auf Steuernachzahlungen zunächst nicht bezahlen.

Tipp:

In vielen Fällen erhält der Steuerzahler ein Schreiben vom Finanzamt, in dem sowohl Steuern als auch Zinsen festgesetzt werden. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei einem solchen Schreiben um zwei Bescheide, nämlich einen Steuerbescheid und einen Zinsbescheid.

Der Steuerzahler sollte nur gegen den belastenden Zinsbescheid Einspruch einlegen. Darin kann er auf den BFH-Beschluss verweisen. Sinnvoll ist ein Einspruch gegen Nachzahlungszinsen ab dem Steuerjahr 2013. Gleiches gilt für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Denn für Zinszeiträume, die weiter zurückliegen, sind die Hürden sehr viel höher. Kann der Steuerzahler nicht glaubhaft nachweisen, dass die Vollziehung des Zinsbescheids eine unbillige Härte für ihn zur Folge hätte, wird das Finanzamt den Antrag mit großer Wahrscheinlichkeit ablehnen.

Übrigens:

Zinsen können nicht nur dann fällig werden, wenn der Steuerzahler Steuern nachzahlen muss. Vielmehr kann auch die Aussetzung oder Stundung einer Steuerzahlung, eine Steuerhinterziehung oder ein Verfahren vor dem Finanzgericht Zinsen entstehen lassen.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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