Das ändert sich 2021 bei Steuern und Abgaben, 1. Teil

Das ändert sich 2021 bei Steuern und Abgaben, 1. Teil

Höhere Einkommensgrenzen bei den Steuersätzen, doppelte Behinderten-Pauschbeträge, eine angehobene Pendlerpauschale, steigende Kfz-Steuern bei hoher CO2-Emission: Im neuen Jahr kommt Bewegung ins Steuerrecht. In einer mehrteiligen Übersicht fassen wir zusammen, was sich 2021 bei Steuern und Abgaben ändert.

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Das ändert sich 2021 bei Steuern und Abgaben, 1. Teil

Höherer Grund- und Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer

Der Grundfreibetrag beziffert den Betrag, für den keine Steuern fällig werden. Im Jahr 2021 steigt dieser Grundfreibetrag für Ledige um 336 Euro auf 9.744 Euro. Bei Eheleuten, die steuerlich gemeinsam veranlagt werden, klettert er um 672 Euro auf 19.488 Euro. Soviel Einkommen kann der Steuerzahler steuerfrei verdienen. Erst auf das Einkommen, das den Grundfreibetrag überschreitet, werden Steuern erhoben.

Die gleichen Werte gelten auch für die Beträge, die der Steuerzahler als außergewöhnliche Belastungen für Unterhalt an nahe Angehörige steuerlich geltend machen kann. Hier sind ab 2021 nämlich ebenfalls bis zu 9.744 Euro möglich.

Die Anhebung des Grundfreibetrags führt dazu, dass sich auch die Spitzensteuersätze etwas verschieben. So wird der Spitzensteuersatz von 42 Prozent im Jahr 2021 fällig, wenn das steuerpflichtige Einkommen die Marke von 57.918 Euro übersteigt. Eheleute können für das gemeinsame Einkommen den doppelten Einkommensbetrag ausschöpfen.

Eine weitere Anhebung gibt es beim steuerlichen Kinderfreibetrag. Er klettert pro Kind auf 8.388 Euro. Dabei setzt sich der Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichern soll, im Jahr 2021 aus 2.928 Euro für den Erziehungs-, Betreuungs- und Ausbildungsbedarf sowie aus 5.460 Euro für das sächliche Existenzminimum zusammen.

Im Rahmen der Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob das Existenzminimum des Kindes schon durch das Kindergeld gedeckt ist oder ob die Eltern mit dem Kinderfreibetrag besser fahren. Ist der Kinderfreibetrag für die Eltern aus steuerlicher Sicht günstiger, wird er im Steuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld wie eine Vorauszahlung behandelt.

Angepasste Einkommensgrenzen bei den Steuersätzen

In allen Steuersätzen werden die Einkommensgrenzen im Jahr 2021 um 1,52 Prozent angehoben. Auf diese Weise fließt die Inflationsrate aus 2020 gewissermaßen in den Einkommensteuertarif ein.

Das Ziel dahinter ist, die sogenannte kalte Progression aufzufangen. Sie hätte sonst nämlich zur Folge, dass die höhere Steuerlast eine Lohn- oder Gehaltserhöhung im Zusammenspiel mit der Inflation zunichte machen würde.

Ende der gesenkten Mehrwertsteuer

Für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 hat der Gesetzgeber die Mehrwertsteuer von 19 und 16 Prozent und den ermäßigten Satz von 7 auf 5 Prozent gesenkt.

Die befristete Senkung, die Kaufanreize setzen und der Wirtschaft angesichts der Corona-Krise auf die Beine helfen sollte, läuft mit dem Jahresende aus. Ab dem 1. Januar 2021 gelten dann wieder die alten Mehrwertsteuersätze.

So wie die Reduzierung der Mehrwertsteuer nicht zu plötzlichen Schnäppchenpreisen führte, wird auch die Rückkehr zu den normalen Sätzen wohl keine deutlichen Preiserhöhungen zur Folge haben. Zumal die Preisgestaltung ohnehin den Unternehmen und Dienstleistern vorbehalten ist.

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Schon bei der Senkung konnten sie entscheiden, ob, in welchem Umfang und wie sie die Mehrwertsteuersenkung an ihre Kunden weitergeben. Umgekehrt können sie auch nach Neujahr bei ihren bisherigen Preisen bleiben.

Außerdem kann der Kunde ohnehin nur bei Verträgen und auf Rechnungen, die die Mehrwertsteuer separat ausweisen, nachvollziehen, wie sich die Abgabe auf den Endpreis auswirkt.

Eine Sonderregelung wurde allerdings für die Gastronomie auf den Weg gebracht. Hier gilt für alle Speisen bis Ende 2020 ein Mehrwertsteuersatz von 5 Prozent. Dieser wird zunächst auf 7 Prozent angehoben.

Und erst ab dem 1. Juli 2021 soll aller Voraussicht nach wieder die reguläre Besteuerung von 7 Prozent für Speisen zum Mitnehmen und 19 Prozent von Speisen, die im Restaurant gegessen werden, greifen.

Weitgehender Wegfall des Solidaritätszuschlags

Seit 1995 wurde der Solidaritätszuschlag, oder im Volksmund kurz Soli, überwiegend für den Aufbau der neuen Bundesländer verwendet. Er wurde zusätzlich zur Lohnsteuer in Höhe von 5,5 Prozent von jedem Arbeitnehmer erhoben, dessen Einkommen eine bestimmte Freigrenze überschritt.

Im Rahmen eines neuen Gesetzes, das den Soli rückführen soll, steigen die Freigrenzen ab 2021 deutlich. So klettert die Freigrenze, bis zu der kein Soli mehr eingezogen wird, für Alleinstehende von 972 Euro auf 16.956 Euro und für Eheleute von 1.944 Euro auf 33.912 Euro.

Für den größten Teil aller Steuerzahler, nämlich nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums rund 90 Prozent, ist der Solidaritätszuschlag dadurch ab Januar 2021 Geschichte.

Eine Entlastung gibt es für weitere etwa 6,5 Prozent der Steuerzahler. Für höhere Einkommen sieht das Gesetz nämlich eine sogenannte Milderungszone vor. Sie beginnt bei der Freigrenze und endet bei einer Einkommensteuerschuld von 31.528 Euro. Innerhalb dieses Rahmens erhöht sich der fällige Soli schrittweise.

Steuerzahler, die mit ihrem Einkommen nur knapp über der Freigrenze liegen, müssen dadurch nicht mehr den vollen Satz von 5,5 Prozent, sondern nur noch einen anteiligen Soli bezahlen.

Die vollen 5,5 Prozent für den Solidaritätszuschlag müssen ab 2021 nur noch etwa 3,5 Prozent aller Steuerzahler leisten. Das Bundesfinanzministerium hat ausgerechnet, dass das der Fall ist, wenn das steuerpflichtige Einkommen mehr als 96.409 Euro bei Singles und über 192.818 Euro bei Eheleuten beträgt.

Abgeschafft wird der Soli aber nur im Zusammenhang mit Arbeitseinkommen. Bei steuerpflichtigen Kapitalerträgen ändert sich nichts.

Erwirtschaftet ein Anleger Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Fondsverkäufen und sind diese höher als der Sparerpauschbetrag von 801 Euro, werden auch weiterhin 5,5 Prozent der fälligen Abgeltungssteuer als Soli abgezogen.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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