6 Fragen zum Zugewinnausgleich bei Eheleuten

6 Fragen zum Zugewinnausgleich bei Eheleuten

Im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen unter Eheleuten ist oft von einem Zugewinn die Rede. Der sogenannte Zugewinnausgleich soll bewirken, dass die Ehepartner im Fall einer Scheidung finanziell gleichgestellt sind. Deshalb muss derjenige, der mehr Vermögen erwirtschaftet hat, auch mehr abgeben. Doch was genau ist eine Zugewinngemeinschaft? Was fließt in den Zugewinn? Und wann findet kein Zugewinnausgleich statt?

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6 Fragen zum Zugewinnausgleich bei Eheleuten

Wir beantworten sechs Fragen zum Zugewinnausgleich bei Eheleuten!:

  1. Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Gibt es keinen Ehevertrag, ist die Zugewinngemeinschaft der Güterstand, der während der Ehe gesetzlich vorgesehen ist. Die Vermögen der Eheleute bleiben dabei getrennt. Doch wenn es zur Scheidung kommt, wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt.

Der Zugewinn bezeichnet den Unterschied zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen eines Ehepartners. Hat ein Ehepartner im Verlauf der Ehe einen höheren Zugewinn erwirtschaftet als der andere, muss die Differenz zur Hälfte ausgeglichen werden.

Der Stichtag für die Berechnung des Anfangsvermögens ist die standesamtliche Trauung. Für das Endvermögen zählt der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde.

  1. Was gilt für den Zugewinnausgleich bei Immobilien?

Kaufen die Eheleute während ihrer Ehe gemeinsam eine Immobilie, zählt sie zum Vermögen und fällt damit auch unter den Zugewinn.

Kauft hingegen nur einer der Ehepartner die Immobilie und wird er als alleiniger Eigentümer ins Grundbuch eingetragen, ändert sich daran nach der Scheidung nichts.

Als alleiniger Eigentümer darf er die Immobilie behalten. Hat die Immobilie eine Wertsteigerung verzeichnet, muss er sich diese aber anrechnen lassen. Andersherum reduzieren die Kosten, die zum Beispiel ein altes und renovierungsbedürftiges Haus verursacht, den Zugewinn.

Bei einer geerbten Immobilie läuft es etwas anders. Der Ehepartner, der die Immobilie erbt, ist der alleinige Eigentümer. Der Wert, den die Immobilie zum Zeitpunkt der Erbschaft hat, wird dem Anfangsvermögen des Erben zugerechnet und deshalb beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt.

Jede Wertsteigerung hingegen fließt in den Zugewinn, während die Kosten im Zusammenhang mit der Immobilie den Zugewinn wieder senken. Für den Ausgleich ist dann nur der tatsächliche Zugewinn am Ende der Ehe maßgeblich.

Im Zuge der Scheidung und des Zugewinnausgleichs haben die Eheleute mehrere Möglichkeiten, wie sie mit der Immobilie verfahren können.

Dazu gehört, dass

  • die Immobilie verkauft und der Erlös aufgeteilt wird.

  • die Eheleute die Immobilie behalten und vermieten.

  • ein Ehepartner die Immobilie behält und den anderen auszahlt.

  • die Ehepartner in der Immobilie wohnen bleiben und die Räumlichkeiten untereinander aufteilen.

  • eine Teilungsversteigerung stattfindet.

Durch eine Teilungsversteigerung wird die Immobilie als unteilbares Gut in Geld als teilbares Gut umgewandelt. Jeder der Immobilieneigentümer kann so eine Versteigerung beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Allerdings gilt sie als letzte Lösung, wenn sich die Eigentümer anders nicht einigen können.

Die Immobilie zu behalten und zu vermieten, kann sinnvoll sein, wenn die Immobilie als Erbe für die Kinder bestehen bleiben soll. Im Fall einer Vermietung kann die Immobilie bei der Berechnung des Zugewinns außen vor bleiben.

Bleibt ein Ehepartner im Haus wohnen, zum Beispiel mit den gemeinsamen Kindern, ergibt sich für ihn ein Wohnvorteil, der einem finanziellen Vorteil gleichkommt. Deshalb kann sich dieser Vorteil auf den Unterhalt auswirken.

Ist die Immobilie über einen Kredit finanziert und haben beide Ehepartner den Kreditvertrag zusammen unterschrieben, bleiben beide der Bank gegenüber in der Pflicht, bis das Darlehen abbezahlt ist. Trotzdem überlässt der Ehepartner, der auszieht, dem anderen die Nutzung der Immobilie.

Nach Ablauf von sechs Monaten gilt diese Entscheidung als unumkehrbar. Der Ehepartner, der ausgezogen ist, wird dann nur noch in Ausnahmefällen durchsetzen können, dass er doch wieder einzieht oder der andere auszieht.

  1. Spielen Schenkungen beim Zugewinnausgleich eine Rolle?

Schenkungen, die ein Ehepartner während der Ehe erhalten hat, fließen grundsätzlich nicht in den Zugewinn. Maßgeblich dabei ist der Wert, den die geschenkte Sache zum Zeitpunkt der Schenkung hat.

Dieser Wert wird als Anfangsvermögen des Ehepartners behandelt. Eine Wertsteigerung im weiteren Verlauf zählt dann wieder für den Zugewinnausgleich. Das Verfahren ist somit genauso wie bei einer Erbschaft.

Ein Beispiel: Ein Ehepartner bekommt während der Ehe ein Grundstück geschenkt. Die Lage sorgt dafür, dass der Wert des Grundstücks im Lauf der Jahre steigt. Diese Wertsteigerung wird dem Zugewinn zugerechnet und bei der Scheidung hat der andere Ehepartner Anspruch auf die halbe Wertsteigerung. Etwas anderes kann gelten, wenn die Schenkung für beide Eheleute gedacht war.

  1. Wie wirken sich Schulden auf den Zugewinnausgleich aus?

Geht ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe, hat er ein sogenanntes negatives Anfangsvermögen. Werden die Schulden im Verlauf der Ehe abgebaut, wird der Schuldenausgleich als Zugewinn angerechnet.

Ein Beispiel: Bei der Heirat hat der Ehemann 20.000 Euro Schulden, zum Ende der Ehe beläuft sich sein Vermögen auf 30.000 Euro. Damit ergibt sich ein Zugewinn von 50.000 Euro. Diesem Wert wird der Zugewinn der Ehefrau gegenübergestellt.

Beträgt ihr Zugewinn 40.000 Euro, hat der Ehemann 10.000 Euro mehr erwirtschaftet. Folglich muss er der Ehefrau die Hälfte davon, also 5.000 Euro, abgeben.

Anders sieht es aus, wenn der Ehemann während der Ehe nur einen Teil der Schulden abbaut und zum Zeitpunkt der Scheidung nach wie vor im Minus ist. Ist die Ehefrau schuldenfrei und hat sie einen Gewinn erwirtschaftet, muss sie einen Teil davon an den Ehemann bezahlen.

Gemeinsame Schulden sind kein Zugewinn. Gehen beide Ehepartner verschuldet aus der Ehe, müssen sie die Folgen weiterhin gemeinsam tragen. Dabei wird üblicherweise aber berücksichtigt, wer die finanzierten Gegenstände in Zukunft nutzen wird.

  1. Unterliegt der Zugewinnausgleich einer Verjährung?

Ja. In Familienstreitigkeiten verjähren güterrechtliche Ansprüche nach drei Jahren.

Die Verjährung betrifft vor allem Paare, die sich bis zur Scheidung nicht über den endgültigen Zugewinn einigen können. Geht es um hohe Vermögenswerte, Immobilien oder ein Unternehmen, kommt das recht oft vor.

Ist der Zugewinnausgleich drei Jahre nach der Scheidung noch immer nicht bei Gericht eingereicht, verfallen die Ansprüche darauf.

  1. Wann wird kein Zugewinnausgleich durchgeführt?

Schließen die Eheleute einen Ehevertrag, können sie darin den Zugewinnausgleich ausschließen. Stattdessen legen die Eheleute vertraglich genau fest, wer was im Fall einer Scheidung bekommt.

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Eine weitere Möglichkeit ist der sogenannte modifizierte Zugewinnausgleich. Dazu bestimmen die Eheleute im Ehevertrag, dass ein Zugewinnausgleich zum Beispiel erst nach einer gewissen Ehedauer oder mit der Geburt eines gemeinsamen Kindes durchgeführt wird. Außerdem können die Eheleute vertraglich regeln, dass einzelne Gegenstände aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen werden.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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