9 Fragen zu steuerfreien Sachzuwendungen, Teil IV

9 Fragen zu steuerfreien Sachzuwendungen, Teil IV

Natürlich ist eine Gehaltserhöhung eine ebenso schöne Sache wie eine einmalige Sonderzahlung. Der Haken ist nur, dass nach dem Abzug von Steuern und Sozialabgaben ein ganzer Teil davon gleich wieder fehlt. Eine interessante Alternative, die dem Arbeitnehmer genauso zugute kommt wie dem Arbeitgeber, können deshalb steuerfreie Sachzuwendungen sein. Doch was es mit diesem Zuschlag zum Arbeitsentgelt auf sich hat, ist oft nicht bekannt.

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9 Fragen zu steuerfreien Sachzuwendungen, Teil IV

In einer Beitragsreihe beantworten wir neun Fragen zu steuerfreien Sachzuwendungen. Hier ist Teil IV!:

  1. Kommen auch Kinderbetreuungskosten als steuerfreier Zuschuss in Frage?

Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers, fallen für die Zuschüsse weder Steuern noch Sozialabgaben an. Eine Höchstgrenze gibt es für Zuschüsse zu den Kosten für zum Beispiel den Kindergarten, die Kita oder eine Tagesmutter nicht.

Damit der Arbeitgeberzuschuss steuerfrei ist, muss er aber zusätzlich zum Arbeitsentgelt bezahlt werden. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber außerdem die Originalrechnung als Nachweis vorlegen.

Auf der Rechnung muss der Arbeitgeber dann die Kosten vermerken, die er übernommen hat. Dadurch ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer nur die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzt, die er selbst getragen hat.

Ein Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten ist eine attraktive Alternative zu einer Gehaltserhöhung um den gleichen Betrag. Denn anders als bei einer Gehaltserhöhung werden weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Der Arbeitnehmer spart zudem noch die Lohnsteuer. Sobald der Nachwuchs eingeschult wird, hat sich der Zuschuss aber erledigt.

Was die Förderung von Betreuungskosten durch den Arbeitgeber angeht, kommen noch zwei weitere Möglichkeiten in Betracht. Eine davon bezieht sich auf eine kurzfristige Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen aus berufsbedingten Gründen.

Pro Jahr kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei einen Zuschuss bis maximal 600 Euro spendieren. Ist der Zuschuss höher, müssen auf den Betrag oberhalb von 600 Euro Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden.

Der Zuschuss ist gedacht, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel wegen eines Großauftrags oder eines wichtigen Projekts zusätzlich arbeiten muss. Die Kosten, die dadurch für die notwendige Betreuung entstehen, kann der Arbeitgeber steuerfrei bezahlen. Auch dabei ist wieder eine Rechnung als Kostennachweis erforderlich.

Die andere Möglichkeit betrifft die Suche nach einer Betreuungseinrichtung oder Betreuungsperson.  Hat der Arbeitnehmer ein Kind, das jünger ist als 14 Jahre oder eine Behinderung hat, kann der Arbeitgeber die Beratung und Vermittlung einer Kinderbetreuung finanziell unterstützen. Der Zuschuss bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei, eine Höchstgrenze gibt es nicht.

  1. Wie sieht es mit einem Dienstwagen oder einem Dienstfahrrad aus?

Als Extra zum Gehalt ist ein Dienstwagen sehr beliebt. Kann der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch für private Zwecke nutzen, ist der geldwerte Vorteil daraus aber steuer- und sozialversicherungspflichtig.

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Um die Höhe des geldwerten Vorteils zu ermitteln, gibt es zwei Möglichkeiten, nämlich

  • entweder die Ein-Prozent-Regelung, bei der monatlich pauschal ein Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt wird,

  • oder ein Fahrtenbuch, das den Nutzwert individuell feststellt.

Eine besondere Begünstigung gilt für neu angeschaffte Elektroautos. Kostet das Fahrzeug maximal 60.000 Euro, muss der Arbeitnehmer nur mit einem Viertel des Listenpreises rechnen. Für andere Elektro- und Hybridfahrzeuge, die bis 2030 angeschafft werden, wird die halbe Bemessungsgrundlage angesetzt.

Beim Dienstfahrrad sind die Regelungen weitgehend gleich. Seit 2019 hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad steuer- und sozialabgabenfrei zu überlassen.

Erhält der Arbeitnehmer das Dienstfahrrad zusätzlich zum Arbeitsentgelt, bleibt der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung steuerfrei. Das gilt auch dann, wenn es sich um ein Elektrofahrrad mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 Stundenkilometern handelt. Befristet ist die Steuerbefreiung bis Ende 2030.

Bekommt der Arbeitnehmer das Dienstfahrrad nicht zusätzlich zum Arbeitsentgelt, sondern im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, ist es nicht mehr steuerfrei. Trotzdem ist auch in diesem Fall eine Steuervergünstigung drin.

Stellt der Arbeitgeber das Dienstfahrrad erstmals seit dem 1. Januar 2019 auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, wird bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nur der halbe Bruttolistenpreis angesetzt. Ab 2020 sinkt die Bemessungsgrundlage noch weiter auf nur noch ein Viertel des Listenpreises. Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Dienstfahrrad erstmals im Zeitraum von 2019 bis Ende 2030 überlässt.

Ein S-Pedelec mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 Stundenkilometer gilt verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug und wird deshalb wie ein Dienstwagen behandelt.

Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus einem Prozent des Bruttolistenpreises und zusätzlich einem Zuschlag von 0,03 Prozent für jeden Kilometer zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte. Die Steuerbegünstigung mit der reduzierten Bemessungsgrundlage beim Dienstfahrrad gilt bei einem S-Pedelec, das der Arbeitnehmer erstmalig ab 2019 nutzen kann, ebenso.

  1. Ist ein Fahrtkostenzuschuss steuerpflichtig?

Fährt der Arbeitnehmer mit seinem privaten Fahrzeug in die Arbeit, gibt es eine Möglichkeit, um Steuern und Sozialabgaben zu sparen. Dazu bezahlt der Arbeitgeber für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte zusätzlich zum Arbeitsentgelt 30 Cent pro Entfernungskilometer.

Führt er von diesem Fahrtkostenzuschuss pauschal 15 Prozent Lohnsteuer ab, muss der Arbeitnehmer darauf keine weiteren Steuern und Sozialabgaben mehr leisten.

Die gleiche Regelung kann angewendet werden, wenn der Arbeitgeber die Fahrtkosten für Heimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung oder als alternative Besteuerung eines Jobtickets bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bezuschusst.

Unabhängig vom Fahrtkostenzuschuss kann der Arbeitnehmer aber die Fahrten zur Arbeit in der Steuererklärung über die Entfernungspauschale abrechnen. Lediglich wöchentliche Heimfahrten zur Familie bei einer doppelten Haushaltsführung sind davon ausgenommen.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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