9 Fragen zu steuerfreien Sachzuwendungen, Teil I

9 Fragen zu steuerfreien Sachzuwendungen, Teil I

Eine Gehaltserhöhung oder eine einmalige Sonderzahlung ist zwar eine schöne Sache. Doch nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen bleibt oft nur noch die Hälfte übrig. Eine interessante Alternative können deshalb Sachzuwendungen sein. Sachzuwendungen als Ersatz für vereinbarte oder künftige Entgelte bieten Vorteile für beide Seiten. Denn der Arbeitgeber kann sie als Instrument einsetzen, um die Motivation zu fördern und die Bindung zu stärken.

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9 Fragen zu steuerfreien Sachzuwendungen, Teil I

Der Arbeitnehmer kann sich unterm Strich über ein kleines Plus im Geldbeutel freuen. Gleichzeitig sparen sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber Steuern und Beiträge an die Sozialversicherungen.

Doch was genau sind steuerfreie Sachzuwendungen? Welche Regelungen dazu gibt es? Und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

In einer mehrteiligen Beitragsreihe beantworten wir neun Fragen zu steuerfreien Sachzuwendungen!:

  1. Wann sind Zuwendungen vom Arbeitgeber steuer- und sozialabgabenfrei?

Möchte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein steuer- und sozialabgabenfreies Gehaltsextra spendieren, kann er das durch die sogenannten Sachzuwendungen umsetzen. Die Idee dahinter ist, dass der Arbeitgeber einen Teil seines Entgelts nicht als Geldzahlung, sondern in Form einer Ware oder einer Dienstleistung erhält.

Sachzuwendungen zielen darauf ab, dass beim Arbeitnehmer netto mehr ankommt. Allerdings lauern bei der Optimierung des Nettolohns ein paar Stolpersteine.

So gibt es Vergütungsbestandteile, die nur dann steuerfrei sind oder pauschal versteuert werden können, wenn sie zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt bezahlt werden. Für andere Leistungen des Arbeitgebers gelten solche Voraussetzungen nicht.

Bei Waren oder Dienstleistungen, die das Unternehmen selbst herstellt oder verkauft, gibt es einen Personalrabatt-Freibetrag. Gemäß § 8 Abs 3. EStG (Einkommensteuergesetz) beläuft er sich auf 1.080 Euro pro Kalenderjahr. Für geldwerte Vorteile bis zu dieser Höhe werden keine Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig.

Daneben kann der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter Gutscheine und Geldkarten zukommen lassen. Die Freigrenze, bis zu der solche Zuwendungen steuer- und abgabenfrei sind, liegt bei 44 Euro pro Monat. Im Jahr 2022 erhöht sich die monatliche Freigrenze für Sachbezüge auf 50 Euro.

Geldgeschenke werden als Barlohn behandelt und müssen deshalb wie ganz normales Arbeitsentgelt versteuert werden. Im Unterschied dazu können Waren und Dienstleistungen ein Sachlohn sein, für den die 44-Euro-Regelung anwendbar ist. Damit solche Sachbezüge eindeutiger von Geldleistungen abgegrenzt werden können, gibt es seit 2020 eine gesetzliche Neuregelung.

Gemäß § 8 Abs. 1 EStG sind demnach

  • zweckgebundene Geldleistungen,

  • nachträgliche Kostenerstattungen,

  • Geldersatzmittel und

  • andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten,

keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen. Allerdings definiert das Gesetz eine Ausnahmeregelung für Gutscheine und Geldkarten, die nur für Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden können. Dazu zählen Gutscheine oder aufladbare Geschenkkarten für bestimmte Geschäfte und Tankstellenkarten. Wichtig dabei ist, dass die Karten keine Barzahlungsfunktion haben und bei einem Umtausch kein Bargeld ausgezahlt wird.

Außerdem fällt eine Gutschein- oder Geldkarte seit 2020 nur dann unter die Freigrenze als Sachlohn, wenn der Arbeitgeber sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. Handelt es sich hingegen um eine Gehaltsumwandlung, werden Steuern und Sozialabgaben fällig.

In einem Schreiben vom 13. April 2021 nennt das Bundesfinanzministerium weitere Details, um Sachbezüge und Geldleistungen voneinander abzugrenzen. Darin ist auch festgelegt, dass ab 2022 als Sachbezug drei verschiedene Arten von Gutscheinkarten zulässig sind, nämlich:

  1. Gutscheinkarten für ein begrenztes Netzwerk, also bestimmte Geschäfte, Einzelhandelsketten oder regionale Anbieter

  2. Gutscheinkarten mit einer begrenzten Warenauswahl; diese Karten können nur für Produkte aus einer bestimmten Kategorie genutzt werden

  3. Gutscheinkarten mit einem bestimmten steuerlichen oder sozialen Zweck, zum Beispiel Essensgutscheine oder Gutscheine für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen

Weiterhin erlaubt ist, das Guthaben auf zulässigen Karten anzusparen. Gebühren, die der Arbeitgeber für das Ausstellen oder Aufladen bezahlt, zählen zu der Freigrenze von 44 Euro nicht mit.

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Wichtig zu wissen ist aber, dass es sich bei der monatlichen Freigrenze tatsächlich um eine Freigrenze handelt. Alle Sachzuwendungen, die der Arbeitnehmer erhält, werden dabei addiert. Wird die Freigrenze überschritten, fallen auf die gesamte Zuwendung Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an.

Es ist nicht möglich, den Freibetrag auf einen anderen Monat zu übertragen, wenn dieser in einem Monat nicht ausgeschöpft wurde. Allerdings kann der Arbeitgeber eigene Zuzahlungen vornehmen, um die Grenze für den Freibetrag nicht zu überschreiten.

Wird die Ware nach Hause geliefert, handelt es sich um eine Zusatzleistung. Die Versandkosten werden bei der 44-Euro-Freigrenze deshalb mit eingerechnet. Dazu gibt es ein Urteil vom Bundesfinanzhof (Az. VI R 32/16).

Steuerfreier Corona-Bonus

Vor allem im Gesundheitswesen und im Einzelhandel haben während der Corona-Krise viele Arbeitnehmer einen hohen Einsatz erbracht, oft unter schwierigen Bedingungen. Durch einen Extrabonus können Arbeitgeber diese Leistungen würdigen.

Vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 ist ein Bonus von maximal 1.500 Euro möglich, der steuer- und sozialabgabenfrei bleibt. Neben einer Geldleistung ist auch ein Sachlohn erlaubt.

Voraussetzung ist aber, dass der Bonus zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt wird. Auf einzelne Branchen oder Gruppen von Arbeitnehmern ist der Bonus nicht beschränkt.

Der Corona-Bonus ist eine einmalige Steuerbegünstigung, die in § 3 Abs. 11a EStG geregelt ist. Zunächst war die Steuerbefreiung bis Ende 2020 befristet, später wurde sie dann verlängert. Doch trotz der Verlängerung bleibt es bei den 1.500 Euro. Sind sie ausgeschöpft, ist eine weitere Sonderzahlung wegen Corona nicht mehr steuerfrei.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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