Rentenversicherungsbeiträge Sonderausgaben

Rentenversicherungsbeiträge Sonderausgaben

Mit der steigenden Förderung der privaten Altersvorsorge, kann man selbstverständlich auch seine Rentenversicherungsbeiträge von den Sonderausgaben absetzen. Trotzdem macht es einem das deutsche Steuerrecht nicht so leicht, wie man es sich ggf. wünschen möchte. So unterscheidet man im Steuerrecht zwei verschiedene Arten der Rentenversicherungsbeiträge. Diese sind in sofern „wichtig“, dass man das eine als „Basis-Rente“ versteht und das andere als Zusatzrente.

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Als Basisrente versteht man, die gesetzliche Rentenversicherung, Pensionskassen und betriebliche Altersvorsorge aber auch die so genannte Rürup-Rente. Als erste Schicht, der Altersvorsorge werden diese Rentenversicherungsbeiträge besonders gefördert, wenn man dadurch die staatlichen Rentenkassen später weniger belastet.

Das Rentenversicherungsguthaben

Aber man kann diese Versicherungen oft auch in sehr schwierigen Situationen halten, wie es bei einer „Riesterrente“ ggf. nicht mehr möglich ist. So sind z.B. Rentenversicherungsguthaben für eine „Rürupversicherung“ während der Einzahlungsphase auch vor „Pfändungen“ geschützt. Aber auch die ARGE und andere Sozialbehörden können nicht verlangen, dass man auf dieses Ersparte zurückgreift.

Der Grund dafür ist einfach, dass man diese Verträge zur Rürup-Versicherung immer auch ohne ein „Kapitalwahlrecht“ abschließt. Damit gibt es praktisch keine „Möglichkeit“ sich auch selbst einmal einen „Notgroschen“ für besondere Situationen zu entnehmen. Für den Fall einer Arbeitslosigkeit, bieten die meisten „Vertragsanbieter“ auch noch eine „Sparflamme“ an, bei der man mit ca. 5 – 10 Euro, den „Vertrag“ für diese Rentenabsicherung am „Leben“ erhalten kann.

Für die spätere Rente wird dann aber nur der „Teil“ wirksam, den man vorher eingezahlt hatte und dieser ist dann natürlich wesentlich geringer, als man es ggf. vorher geplant hat. Die Beiträge für solche Altersvorsorgemaßnahmen, kann man bis zu einem Betrag von bis zu 20000,- Euro pro Jahr steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. Dabei sollte man aber noch berücksichtigen, dass man derzeit nur ca. 63% seiner Beiträge auch wirklich steuerlich ansetzen darf. Der Prozentsatz steigt jedoch bis 2040 auf 100%.

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