Sonderausgaben Zahnzusatzversicherung
Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte:
- Beiträge sind grundsätzlich steuerlich ansetzbar: Die Zahnzusatzversicherung kann als sonstige Vorsorgeaufwendung in der Steuererklärung angegeben werden, bringt aber oft nur dann einen Steuervorteil, wenn die Höchstbeträge noch nicht durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft sind.
- Zahnarztkosten zählen anders als Versicherungsbeiträge: Eigene Zahnarztkosten sind keine Sonderausgaben, sondern können nur als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie die zumutbare Belastung überschreiten; diese liegt je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl bei 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
- Steuerersparnis sollte nicht der Hauptgrund sein: Eine Zahnzusatzversicherung lohnt sich vor allem dann, wenn der Tarif hohe Eigenanteile bei Zahnersatz, Implantaten, Inlays oder professioneller Zahnreinigung sinnvoll abfedert; bei rund 20 Euro Monatsbeitrag kann es bereits passable Tarife geben.
- Nachweise und Tarifdetails sind entscheidend: Versicherte sollten Beitragsbescheinigungen, Erstattungen, Zahnarztrechnungen und Abrechnungen sauber trennen, da für die Steuer nur tatsächlich selbst getragene Kosten zählen und bereits angeratene Behandlungen häufig nicht oder nur eingeschränkt versichert sind.

Die gesetzlichen Krankenkassen leisten in vielerlei Hinsicht immer weniger für die eingezahlten Beiträge. So kommt es zumindest vielen gesetzlich Versicherten vor. Damit zum Beispiel die Zahnbehandlung nicht viel zu teuer wird, kann man sich einfach auch daran machen und eine Zahnzusatzversicherung abschließen.
Das „kostet“ ja nicht viel und ist schnell gemacht. So zumindest wollen es viele Anbieter dieser kleinen Zusatzversicherung gerne haben. Trotzdem sind es doch schon einige Euro, die man für so eine Versicherung hinblättern muss, wenn man auch beim Zahnarzt gut versorgt sein will.
Damit man auf den Kosten für diese Versicherungen nicht sitzen bleibt, kann man versuchen, die Kosten dafür auch als Sonderausgaben bzw. als sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend zu machen. Zahnarztkosten selbst kann man dagegen nicht als Sonderausgaben, sondern als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung angeben.
In der Regel ist es einfacher, so eine Versicherung steuerlich anzugeben. Ob sich die Beiträge tatsächlich steuermindernd auswirken, hängt aber davon ab, ob die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft sind.
Versucht man die zusätzlichen Kosten beim Zahnarzt selbst aufzubringen, muss man schon sehr viel dort lassen, damit sich eine „Absetzung“ als außergewöhnliche Belastungen wirklich lohnt. Der Grund dafür ist die Tatsache, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass man einen gewissen Teil seines Einkommens ohne Weiteres für seine Gesundheit aufbringen kann.
Dieser Teil kann sehr unterschiedlich sein und beträgt je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Gerade für Menschen mit einem geringen Verdienst und mit zusätzlichen Eigenanteilen ist das noch einmal eine ganz eigene Herausforderung.
Der Selbstbehalt
Ob sich im Einzelfall wirklich eine Zahnzusatzversicherung lohnt, muss natürlich jeder selbst für sich prüfen. Allerdings kann man bei einer monatlichen Prämie von 20 Euro schon eine passable Zahnzusatzversicherung bekommen.
Bei Kosten von mehreren Hundert Euro für einen einzigen Zahnersatz kann sich so die Beitragszahlung sehr schnell wieder rentieren.
Dazu hat man auch noch den Vorteil, dass man hier nicht erst die steuerliche „zumutbare Belastung“ überschreiten muss, damit die Kosten überhaupt steuerlich ins Gewicht fallen. Ob die Rechnung des Zahnarztes vollständig bezahlt wird, hängt aber vom jeweiligen Tarif ab.
Warum die Steuerersparnis oft kleiner ausfällt als erwartet
Bei der Zahnzusatzversicherung geht es steuerlich nicht darum, dass der komplette Jahresbeitrag direkt vom Finanzamt erstattet wird. Die Beiträge können nur das zu versteuernde Einkommen mindern, sofern im Bereich der sonstigen Vorsorgeaufwendungen überhaupt noch Spielraum vorhanden ist.
Gerade bei Arbeitnehmern ist dieser Spielraum häufig schon durch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgebraucht.
Das bedeutet: Eine Zahnzusatzversicherung kann zwar in der Steuererklärung angegeben werden. Ob daraus am Ende tatsächlich eine niedrigere Steuer entsteht, zeigt sich aber erst bei der Berechnung durch das Finanzamt.
Wer ohnehin schon über dem maßgeblichen Höchstbetrag liegt, profitiert steuerlich oft nicht zusätzlich von den Beiträgen.
Die Versicherung sollte nicht nur wegen der Steuer abgeschlossen werden
Die mögliche steuerliche Berücksichtigung ist eher ein Nebeneffekt. Entscheidend bleibt, ob der Tarif zu den eigenen Risiken und Erwartungen passt. Eine günstige Monatsprämie hilft wenig, wenn wichtige Leistungen ausgeschlossen sind oder nur sehr niedrige Erstattungssätze gelten.
Besonders genau sollte man daher auf Zahnersatz, Implantate, Inlays, professionelle Zahnreinigung, Wartezeiten und mögliche Begrenzungen in den ersten Versicherungsjahren achten.
Auch bereits angeratene oder laufende Behandlungen sind ein Punkt, der vor Vertragsabschluss geklärt werden sollte. Denn häufig leisten Versicherer nicht oder nur eingeschränkt, wenn ein Behandlungsbedarf schon vor Vertragsbeginn bekannt war.
Beiträge, Erstattungen und Nachweise sauber festhalten
Für die Steuererklärung zählt grundsätzlich der Betrag, den man tatsächlich selbst getragen hat. Erhält man Beitragsrückerstattungen oder Gutschriften vom Versicherer, können diese den anzusetzenden Betrag mindern. Deshalb lohnt es sich, die Jahresbescheinigung der Versicherung aufzubewahren und nicht nur die monatlichen Abbuchungen zu addieren.
Viele Versicherer stellen eine Beitragsbescheinigung für steuerliche Zwecke bereit. Falls diese nicht automatisch kommt, kann sie meist beim Kundenservice angefordert oder im Online-Portal heruntergeladen werden. Sinnvoll ist außerdem, Zahnarztrechnungen und Erstattungsabrechnungen getrennt von den Versicherungsbeiträgen abzulegen.
So bleibt klar, was zur Zahnzusatzversicherung gehört und was eine mögliche eigene Krankheitsausgabe wäre.

Ein kurzer Blick auf die Zahnarztrechnung bleibt trotzdem sinnvoll
Auch wenn der Beitrag zur Zahnzusatzversicherung steuerlich einfacher einzuordnen ist, sollten hohe Zahnarztkosten nicht vorschnell abgehakt werden.
Wenn nach Erstattung durch Krankenkasse und Zusatzversicherung noch ein hoher Eigenanteil übrig bleibt, kann dieser grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen.
Dabei ist aber die zumutbare Belastung zu beachten. Erst wenn die eigenen Kosten darüber liegen, entsteht steuerlich ein Effekt. Für kleinere Eigenanteile bringt dieser Weg deshalb oft nichts. Bei größeren Behandlungen, etwa bei umfangreichem Zahnersatz, kann eine Prüfung aber sinnvoll sein.
Praktische Faustregel für Versicherte
Wer die Zahnzusatzversicherung bereits hat, sollte die Beiträge in der Steuererklärung angeben, sofern sie nicht ohnehin elektronisch übermittelt wurden. Der Aufwand ist gering, und das Finanzamt prüft die Abziehbarkeit im Rahmen der Veranlagung.
Wer die Versicherung erst abschließen möchte, sollte dagegen zuerst auf den tatsächlichen Leistungsumfang schauen. Die Steuerersparnis kann ein kleiner Pluspunkt sein, ersetzt aber keine Tarifprüfung.
Eine gute Zahnzusatzversicherung soll vor allem hohe Eigenanteile beim Zahnarzt abfedern. Die Steuer ist nur die zweite Rechnung.
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