Lebensversicherung Sonderausgaben
Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte:
- Nicht jede Lebensversicherung zählt steuerlich: Beiträge sind nur in bestimmten Fällen als Sonderausgaben abziehbar, vor allem bei Risikolebensversicherungen und bestimmten Altverträgen mit Laufzeitbeginn vor dem 01.01.2005 und erster Beitragszahlung bis zum 31.12.2004.
- Neuere Kapitallebensversicherungen sind meist nicht abziehbar: Beiträge zu nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht können grundsätzlich nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
- Beitrag und Auszahlung müssen getrennt geprüft werden: Auch wenn Beiträge nicht abziehbar waren, kann bei Auszahlung oder Rückkauf ein steuerpflichtiger Ertrag entstehen; entscheidend ist meist der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen.
- Eintragungen wirken sich oft nicht aus: Selbst begünstigte Beiträge bringen nicht automatisch eine Steuerersparnis, weil Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen häufig bereits ausschöpfen.

Für die Lebensversicherung hat sich in den vergangenen Jahren, genau wie für viele andere Dinge, aus steuerlicher Sicht und bei den Sonderausgaben sehr viel geändert. Grundsätzlich muss man dabei zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterscheiden.
Dazu gehört eine Lebensversicherung steuerlich nur noch in bestimmten Fällen. Zum einen kann man natürlich eine ganz einfache Kapitallebensversicherung abschließen, die man dann zum Rentenalter hin ausgezahlt bekommt. Als Rentner hat man dann die Möglichkeit, die Summe nach und nach zu verbrauchen.
Allerdings gibt es auch noch andere „Versicherungen“. Hier gilt dann, dass man zwischen einer Rentenauszahlung und einer Kapitalauszahlung dieser Lebensversicherung wählen kann.
Diese sind dann so aufgebaut wie die Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht. Diese Lebensversicherungen kann man nicht pauschal bei den Sonderausgaben für die Altersvorsorge geltend machen. Beiträge zu nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht können nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Risikolebensversicherungen und bestimmte Altverträge, deren Laufzeit vor dem 01.01.2005 begonnen hat und für die mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 gezahlt wurde, können dagegen als sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.
Allerdings sollte man unbedingt überprüfen, inwieweit man hier wirklich steuerliche Vorteile „davontragen“ kann. Denn diese Aufwendungen können nur im Rahmen der geltenden Höchstbeträge berücksichtigt werden, soweit diese nicht bereits durch Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft sind.
Außerdem müssen Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, grundsätzlich versteuert werden, soweit die Auszahlung nicht in Form von Rentenzahlungen erfolgt.
Dabei gilt: Der steuerpflichtige Kapitalertrag ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge. Für die „Rendite“, die mit der Zeit dazukommt, gelten also eigene Besteuerungsregeln.
Der Renditeanteil
Deshalb muss man nach der „Einzahlungsphase“ bei vielen Verträgen auch für den „Renditeanteil“ seiner Alterseinkünfte trotzdem noch Steuern zahlen. Bei vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Verträgen können die Erträge dagegen in der Regel steuerfrei sein. Um diese Steuerpflicht wird man in Zukunft wohl immer seltener herumkommen.
Ob man ggf. im Alter Steuern spart, wenn man heute auf eine steuerliche Vergünstigung verzichtet, lässt sich nicht pauschal sagen. Denn wenn man die „Beiträge“ zu so einer Lebensversicherung aus bereits versteuertem Einkommen zahlt, werden diese Beiträge bei der Auszahlung grundsätzlich nicht noch einmal als Kapitalertrag versteuert; bei neueren Kapitallebensversicherungen wird in der Regel der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und Beiträgen besteuert.
Auch wenn es sich viele anders wünschen, so ist es doch einfach so, dass man auch in unserem demokratischen Staat nichts wirklich geschenkt bekommt. Deshalb kann man sich nur bedingt entscheiden, wann man seine „Steuern“ zahlen möchte.
Erst prüfen, welche Art von Lebensversicherung vorliegt
Bevor Beiträge in der Steuererklärung angesetzt werden, sollte zuerst geklärt werden, um welche Vertragsart es sich handelt. Der Name „Lebensversicherung“ allein reicht dafür nicht aus. Entscheidend sind vor allem der Versicherungsbeginn, die Art der Leistung und die Frage, ob ein Sparanteil enthalten ist.
Hilfreich ist ein Blick in den Versicherungsschein. Dort steht meist, ob der Vertrag nur im Todesfall leistet, ob eine Kapitalauszahlung vorgesehen ist oder ob später zwischen Rente und Kapital gewählt werden kann.
Gerade diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob Beiträge überhaupt noch als sonstige Vorsorgeaufwendungen in Betracht kommen oder ob es sich steuerlich eher um einen Sparvertrag mit Versicherungsanteil handelt.
Bei sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind nach aktueller Verwaltungsauffassung unter anderem Lebensversicherungen begünstigt, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, also klassische Risikolebensversicherungen.
Außerdem können bestimmte Altverträge erfasst sein, wenn die Laufzeit vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und mindestens ein Beitrag bis zum 31. Dezember 2004 gezahlt wurde.
Beitrag und Auszahlung nicht vermischen
Ein häufiger Denkfehler besteht darin, den Sonderausgabenabzug der Beiträge und die spätere Besteuerung der Auszahlung als ein einziges Thema zu betrachten. Steuerlich sind das aber zwei verschiedene Prüfungen.
Die erste Frage lautet: Sind die laufenden Beiträge im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abziehbar? Die zweite Frage lautet: Muss bei Auszahlung, Rückkauf oder Kapitalwahl ein Ertrag versteuert werden?
Dass ein Beitrag nicht abziehbar war, bedeutet nicht automatisch, dass später gar keine Steuer anfällt. Umgekehrt führt ein möglicher Sonderausgabenabzug nicht zwangsläufig dazu, dass die Auszahlung vollständig steuerpflichtig ist.
Für kapitalbildende Lebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht ist vor allem der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen entscheidend.
Bei inländischen Versicherungen dient die Steuerbescheinigung des Versicherungsunternehmens regelmäßig als Nachweis für positive Kapitalerträge; bei ausländischen Versicherungen müssen die Besteuerungsgrundlagen selbst beschafft und der Steuererklärung beigefügt werden.
Warum sich manche Beiträge trotz Eintragung nicht auswirken
Selbst wenn eine Lebensversicherung dem Grunde nach zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehört, entsteht daraus nicht automatisch eine spürbare Steuerersparnis. Der Grund liegt in der Reihenfolge und Begrenzung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen.
Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung verbrauchen den verfügbaren Rahmen oft schon vollständig.
Übersteigen diese Beiträge den maßgeblichen Höchstbetrag, können sie zwar weiterhin angesetzt werden, ein zusätzlicher Abzug weiterer sonstiger Vorsorgeaufwendungen ist dann aber regelmäßig nicht mehr möglich. Genau deshalb kann es passieren, dass eine Risikolebensversicherung zwar korrekt angegeben wird, der Steuerbescheid aber keine zusätzliche Entlastung zeigt.
Praktisch bedeutet das: Die Eintragung kann richtig sein, auch wenn sie sich rechnerisch nicht auswirkt. Wer den Effekt nachvollziehen möchte, sollte im Steuerbescheid nicht nur nach der einzelnen Versicherung suchen, sondern den gesamten Block der Vorsorgeaufwendungen betrachten.

Welche Unterlagen bei der Einordnung helfen
Für die steuerliche Prüfung sind vor allem vier Angaben nützlich:
- Versicherungsbeginn und erste Beitragszahlung
- Vertragsart und versichertes Risiko
- Bestehen eines Kapitalwahlrechts
- Bescheinigung des Versicherers über Beiträge oder Kapitalerträge
Gerade bei älteren Verträgen lohnt sich diese kleine Unterlagenprüfung. Ein Vertrag, der vor 2005 begonnen hat, kann steuerlich anders behandelt werden als ein später abgeschlossener Neuvertrag. Wurde der Vertrag zwischendurch wesentlich geändert, erhöht oder umgestellt, sollte die steuerliche Wirkung vorsichtig geprüft werden, weil solche Änderungen im Einzelfall Einfluss auf die Einordnung haben können.
Kurzer Blick auf Auszahlung und Rückkauf
Bei Auszahlung oder Rückkauf sollte nicht nur die Bruttosumme betrachtet werden. Wichtiger ist, welcher Anteil tatsächlich Ertrag ist. Dieser Ertrag kann bei neueren kapitalbildenden Verträgen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird bei nach 2004 abgeschlossenen Verträgen nur der hälftige Unterschiedsbetrag angesetzt.
Das kommt unter anderem in Betracht, wenn die Versicherungsleistung erst nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wird und die versicherte Person bei Auszahlung das maßgebliche Mindestalter erreicht hat. Bei Verträgen, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, liegt diese Altersgrenze grundsätzlich beim vollendeten 62. Lebensjahr.
Dieser Punkt gehört aber eher zur Besteuerung der Auszahlung als zum Sonderausgabenabzug der Beiträge. Für den vorliegenden Artikel reicht deshalb die Grundregel: Beiträge, Vertragsbeginn und Erträge getrennt prüfen.
Wann fachlicher Rat sinnvoll ist
Bei einfachen Risikolebensversicherungen ist die steuerliche Einordnung oft überschaubar. Anders sieht es aus, wenn ein Vertrag sehr alt ist, Kapitalwahlrechte enthält, fondsgebunden aufgebaut ist, teilweise umgestellt wurde oder kurz vor der Auszahlung steht.
In solchen Fällen kann eine kurze Rückfrage beim Versicherer, beim Lohnsteuerhilfeverein oder bei einer steuerlich beratenden Stelle mehr Klarheit bringen als eine pauschale Einordnung. Das gilt besonders dann, wenn größere Auszahlungsbeträge anstehen oder wenn mehrere Vorsorgeverträge gleichzeitig bestehen.
Denn am Ende entscheidet nicht nur der Vertragstyp, sondern das Zusammenspiel aus Laufzeit, Beiträgen, Versicherungsbedingungen, Höchstbeträgen und persönlicher Steuersituation.
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